Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016 |
Erwägungsgründe
Der vorliegende Erlass ersetzt jenen vom 4. Oktober 2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016, und regelt die organisatorische Umsetzung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes durch die Abgabenbehörden des Bundes (§ 49 Z 1 Bundesabgabenordnung - BAO) im abgabenrechtlichen Bereich sowie durch das Amt für Betrugsbekämpfung bzw. des Zollamtes Österreich als Finanzstrafbehörde, sofern die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vollzogen werden.
Mit diesem Erlass werden keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte und Pflichten begründet.
Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015 idgF, stellt den Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Prüfungen sowie Maßnahmen der Abgabensicherung bestimmte Informationen und Möglichkeiten zur Verfügung.
Definition:
Das Kontenregister ist eine Datenbank. Im zentralen Kontenregister sind die Girokonten, Bausparkonten, Sparbücher, Wertpapier-Depots und Konten im Kreditgeschäft und Zahlungskonten aller Unternehmen und aller Privatpersonen bei einem in Österreich tätigen Kreditinstitut sowie Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern aufgelistet. Als Suchbegriffe sind nur konkrete Personen/Unternehmen oder Konten zulässig. Nicht enthalten sind Kontostände und Bewegungen auf dem Konto selbst.
Mit den in diesem Erlass verfügten Standards wird sichergestellt, dass nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
- die praktische Durchführung der Kontenregisterabfrage und Konteneinschau entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers erfolgt;
- die im Kontenregister vorhandenen Informationen im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verwendet werden;
- anlassbezogen von der Einsicht in das Kontenregister Gebrauch gemacht wird;
- willkürliche Entscheidungen über die Einsicht in das Kontenregister verhindert werden;
- alle Abgabepflichtigen, die den gleichen Verfahren unterliegen, objektiv gleich behandelt werden;
- nicht der Eindruck eines Misstrauens im Einzelfall entsteht und dadurch das Prüfungsklima belastet wird.
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016 |