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Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

BMF2021-0.509.78719.7.20212021Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

5. Liquiditätsprüfung durch die Abgabenbehörden

5.1. Liquiditätsprüfung bei aufrechtem Abgabeneinbringungsverfahren

Bei Vorliegen eines aufrechten Abgabeneinbringungsverfahrens ist vor Durchführung einer Liquiditätsprüfung eine Einsicht in das Kontenregister zu veranlassen.

Eine bereits im Einbringungsverfahren durchgeführte Kontenregistereinsicht, die innerhalb der letzten drei Monate vor Erteilung des Prüfungsauftrages stattgefunden hat, ersetzt eine allfällige Abfrage in diesem Prüfungsverfahren.

Bestehen Zweifel an der aktuellen Vollständigkeit des Abfrageergebnisses oder ergeben sich diesbezügliche Hinweise im Laufe der Liquiditätsprüfung, so ist jedenfalls eine neuerliche Registerabfrage durchzuführen. In der Abfragemaske ist "Liquiditätsprüfung" aus dem drop-down Menü auszuwählen.

Abweichend von den Bestimmungen des Punkt 2.3.2. sind Privatkonten des Unternehmers oder der für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Person aus folgenden Gründen in die Überprüfung miteinzubeziehen:

5.2. Liquiditätsprüfung außerhalb Abgabeneinbringungsverfahren

Für Liquiditätsprüfungen, die außerhalb eines Abgabeneinbringungsverfahrens durchzuführen sind (zB Überprüfung zur besseren Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens) gilt, dass in erster Linie die Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers der Überprüfung zugrunde zu legen sind.

Ergeben sich aus dieser Überprüfung Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen, dann ist wie folgt vorzugehen:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

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