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Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

BMF2021-0.509.78719.7.20212021Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

2. Außenprüfung durch die Abgabenbehörden

Unter Außenprüfung im Sinne dieses Erlasses sind folgende Prüfungsmaßnahmen zu verstehen:

Für PLB gilt, dass die Registerabfrage (Kontenregistereinsicht) und die Konteneinschau ausschließlich den Prüferinnen und Prüfern der Abgabenbehörden zur Verfügung stehen. Das Ergebnis einer Registerabfrage kann auch nicht im Wege der Amtshilfe oder eines Amtshilfeersuchens an die Sozialversicherung weitergegeben werden, da das Bankgeheimnis gegenüber dieser nicht durchbrochen wurde.

Für Erhebungen und Nachschauen ist eine Abfrage im Kontenregister nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.

Für Prüfungen gemäß § 99 FinStrG gelten die für Finanzstrafverfahren vorgesehenen Regelungen.

2.1. Kontenregistereinsicht - formelle Voraussetzungen im Steuerbereich

Der Fall muss auf dem Prüfplan einer Prüferin/einem Prüfer zugeteilt sein und es muss ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter unterschriebener Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr oder zur Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegen. Sofern sich im Rahmen einer Prüfung die Notwendigkeit einer Kontenregistereinsicht ergibt, ist diese auch bei kürzen Prüfungszeiträumen zulässig (zB bei Neugründungen oder kurzer Lebensdauer der Unternehmen). Den Zeitpunkt der Notwendigkeit einer Einsicht bestimmt das Prüforgan.

Die Notwendigkeit einer Einsichtnahme ist anhand der Kriterien Zweckmäßigkeit und Angemessenheit im Einzelfall zu beurteilen und zu dokumentieren.

Zweckmäßigkeit bedeutet die Abwägung des Grundsatzes der Verwaltungsökonomie zu den Grundsätzen der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

Angemessenheit bezieht sich auf die Ausprägung des verfahrensrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Jedenfalls angemessen ist eine Abfrage bei Vorliegen von Risiko oder Risikovermutung (zB konkretes Risiko/konkreter Verdacht oder generelle Verdachtslage (zB Offshore-Leaks).

Die Registerabfrage ist risikobasiert für folgende Prüfungen durchzuführen:

Die Registerabfrage ist von der beauftragten Prüferin/dem beauftragten Prüfer durchzuführen. Als Grund für die Registerabfrage ist im drop - down Menü "Außenprüfung/ USO/UMA/PLB" auszuwählen.

Zu beachten ist, dass ausschließlich Konten abgefragt werden, die der geprüften natürlichen Person oder dem geprüften Unternehmen zuzurechnen sind.

In diesem Zeitpunkt sind Registerabfragen nicht zulässig für:

Das Ergebnis der Registerabfrage ist Teil des Arbeitsbogens.

2.2. Ansprechen des Ergebnisses der Registerabfrage

Dem Abgabepflichtigen bzw. den für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen ist im Rahmen der Prüfung das Ergebnis der Registerabfrage vorzuhalten. Zu jedem Konto ist nach den Angaben des Abgabepflichtigen festzuhalten, um welches Konto es sich handelt und ob es dem betrieblichen oder dem nichtbetrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Eine Überprüfung nur mit dem gewillkürten Vertreter ist nicht zulässig.

Beispiele

Die Aufstellung der Konten und das Ergebnis der Kontenzuordnung gelten als Niederschrift und ist von den beteiligten Personen zu unterschreiben.

Befragungen zum Ergebnis der Einsicht in das Kontenregister betreffend Einzelpersonen haben unter Wahrung des Bankgeheimnisses vertraulich zu erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass eine unbefugte Person Kenntnis über Kontenverbindungen einer anderen Person erhält, wenn neben betrieblichen Konten auch Informationen zu privaten Kontenverbindungen enthalten sind. Die Anwesenheit einer anderen Person ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese Zustimmung ist niederschriftlich festzuhalten.

Beispiel 1: Geprüft wird ein Einzelunternehmen. Zu Prüfungsbeginn ist der steuerliche Vertreter anwesend. Die Befragung zu den Ergebnissen der Registerabfrage kann nur dann im Beisein des steuerlichen Vertreters erfolgen, wenn der Betroffene vorher seine Zustimmung dazu gegeben hat.

Beispiel 2: Geprüft wird eine GmbH mit zwei Geschäftsführern. Im Kontenregister wurden die GmbH und zu einem späteren Zeitpunkt aus besonderem Anlass aus der Prüfung heraus auch noch beide Geschäftsführer abgefragt. Die Befragung zum Ergebnis der GmbH-Abfrage findet in Anwesenheit beider Geschäftsführer statt. Eine Befragung zu vorgenommenen Einzelabfragen zu den Geschäftsführern hat mit jedem Geschäftsführer einzeln zu erfolgen. Das Ergebnis der Befragungen ist von der allgemeinen Akteneinsicht ausgeschlossen.

2.3. Prüfungsmaßnahmen bei den im Rahmen der Registerabfrage festgestellten Konten

2.3.1. Geschäftskonten, betriebliche Konten

Soweit für die betrieblichen Konten sämtliche für die Prüfung relevanten Unterlagen (zB Kontoauszüge, Kredit-/Überziehungsvereinbarungen, Überweisungsbelege etc.) und Informationen vorgelegt werden, hat die Prüfung an Hand dieser Unterlagen zu erfolgen.

Fehlende Unterlagen sind zunächst vom geprüften Unternehmer abzuverlangen.

Können fehlende Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist der geprüfte Unternehmer aufzufordern, beim Kreditinstitut Duplikate anzufordern und diese zur Verfügung zu stellen.

Ist der geprüfte Unternehmer nicht in der Lage oder nicht bereit, fehlende Unterlagen und Informationen zu Geschäftskonten vorzulegen, dann ist dieser Umstand niederschriftlich festzuhalten und erforderlichenfalls eine Konteneinschau nachweislich anzukündigen. Alternativ kann auch eine Schätzung angekündigt werden. Zwangsmaßnahmen sollten nicht angekündigt werden.

Kann eine Niederschrift nicht angefertigt werden oder wird die Unterschrift verweigert, ist darüber ein Aktenvermerk anzulegen und von der Prüferin/dem Prüfer und der Teamleiterin/dem Teamleiter zu zeichnen.

2.3.2. Nicht betriebliche Konten

Unterlagen und Informationen zu nicht betrieblichen Konten sind nur abzuverlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass geschäftliche Transaktionen über nichtbetriebliche Konten abgewickelt wurden.

2.3.3. Eigenkonten der Unternehmerin/des Unternehmers

Die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Unterlagen und Informationen sind abzuverlangen. Ist eine Vorlage der Belege nicht möglich oder wird diese verweigert, ist analog zur Regelung bei betrieblichen Konten vorzugehen.

2.3.4. Fremdkonten, für die eine Verfügungsberechtigung besteht

Der Kontoinhaber oder bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Personen sind davon in Kenntnis zu setzen, dass Anzeichen vorliegen, dass Geldflüsse, die dem geprüften Unternehmer zuzurechnen sind, über deren Konto gelaufen sind. Kontoinhaber bzw. vertretungsbefugte Personen sind aufzufordern, die in Frage kommenden Belege und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Lassen sich die in Frage kommenden Geldflüsse zeitlich eingrenzen, dann sind nur jene Unterlagen abzuverlangen, die den fraglichen Zeitraum betreffen.

Über die Anforderung der Belege und über die Bereitschaft oder die Weigerung diese zu übergeben ist eine Niederschrift anzufertigen. Im Falle, dass die Belege nicht vorgelegt werden können oder die Vorlage verweigert wird, ist erforderlichenfalls ein Antrag auf Konteneinschau zu stellen (Der Antrag ist auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken (zB in Frage kommender Zeitraum, es müssen zB nicht unbedingt die drei Prüfungsjahre sein). Die beabsichtigte Konteneinschau ist dem Kontoinhaber nachweislich (idealerweise Niederschrift, im Bedarfsfall schriftlich) zur Kenntnis zu bringen, verbunden mit der Aufforderung, eine Stellungnahme abzugeben. Diese Stellungnahme ist zu würdigen und dem Antrag anzuschließen.

2.4. Konteneinschau

Voraussetzungen:

1. Zweifel

a) Zweifel an der Richtigkeit den Angaben des Abgabepflichtigen

b) Gründe für die Annahme, dass der Abgabepflichtige Angaben hätte machen müssen.
(zB: es kann kein Kontakt zum Steuerpflichtigen hergestellt werden ("U-Boot") oder dieser verweigert sonst eine Mitwirkung.)

2. Auskunftsverlangen

3. Begründung

4. Nachweis, dass das Parteiengehör gewahrt worden ist.

2.4.1. Das Auskunftsverlangen einer Konteneinschau beim BFG

Das Auskunftsverlangen einer Konteneinschau sind vom Leiter oder der Leiterin einer Abgabenbehörde bzw. vom Fachbereichsleiter/in im Bereich Kontrolle Strafsachen im Zollamt Österreich zu unterfertigen. Auskunftsverlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Abgabenverfahren sind vom Fachbereichsleiter oder der Fachbereichsleiterin der aktenführenden Abgabenbehörde zu unterfertigen. Die Auskunftsverlangen sind dem BFG elektronisch zu übermitteln.

Inhalt des Auskunftsverlangens:

Dieses ist an das jeweilige Kreditinstitut - samt einer Frageliste - zu richten. Bei mehreren Kreditinstituten ist an jedes Kreditinstitut ein eigenes Auskunftsverlangen zu richten.

Ein Zweifel ist abstrakt: zB nicht plausibilisierbarer hoher Lebensstil, daher Konteneinschau.

Ein Verdacht ist konkret: zB manipulierte Registrierkasse, weiter siehe Finanzstrafverfahren.

Die Abgabenbehörde hat dem BFG durch die Vorlage einer Niederschrift oder eines Schriftverkehrs nachzuweisen, dass der Abgabepflichtige vom Vorhaben des Auskunfts-verlangens durch die Abgabenbehörde in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Konteneinschau durch eigene Offenlegung abzuwenden. Niederschriften oder Schriftverkehr zur Abgabensache selbst sind dem BFG im Konteneinschau-Auskunftsverlangen nicht vorzulegen.

Die Ausführungen zu den Bankkonten gelten sinngemäß auch für alle anderen Arten von Konten und Schließfächern.

Das Auskunftsverlangen auf Durchführung einer Konteneinschau unterbricht nicht den weiteren Prüfungsablauf. Dh. Prüfungshandlungen, die unabhängig von der Einschau in die Kontendaten durchgeführt werden können, sind ohne Verzug weiterzuführen.

2.4.2. Bewilligung der Konteneinschau

Die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung des Antrags auf Konteneinschau trifft eine Einzelrichterin/ein Einzelrichter des BFG tunlichst binnen drei Tagen ab Einlangen des Antrages beim BFG.

Das BFG entscheidet über jedes einzelne Auskunftsverlangen mit Beschluss. Der Beschluss hat auszusprechen, ob das Auskunftsverlangen bewilligt wird. Das Auskunftsverlangen ist dabei als solches zu bewilligen oder nicht zu bewilligen. Der Beschluss kann weder den Umfang oder Inhalt des Auskunftsverlangens bestimmen noch das Auskunftsverlangen inhaltlich abändern.

Wird die Konteneinschau bewilligt, ist der Beschluss dem jeweiligen Kreditinstitut (Bank) samt der Frageliste ohne Begründung/Entscheidungsgründe vorzulegen. Das Kreditinstitut hat die in er Bewilligung angeführten Informationen herauszugeben und kann kein Rechtsmittel gegen den Beschluss ergreifen.

Wird die Konteneinschau nicht bewilligt, ist zu prüfen, ob gegen die Entscheidung allenfalls ein Rechtsmittel (Rekurs) erhoben werden soll. Der jeweilige Leiter/die Leiterin der Abgabenbehörde, Amtes für Betrugsbekämpfung bzw. der Fachbereichsleiter/die Fachbereichsleiterin ist in diese Entscheidung einzubinden. Die Zeichnung des Rekurses erfolgt analog zur Zeichnung des ursprünglichen Ersuchens.

Gegen die Bewilligung der Konteneinschau kann die Betroffene/der Betroffene ein Rechtsmittel erheben. Für die Erledigung dieses Rechtsmittels ist ein Senat des BFG zuständig.

Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Daher ist die bewilligte Konteneinschau wie oben dargestellt durchzuführen.

Bei Aufhebung des Auskunftsverlangens zur Konteneinschau greift das gesetzliche Beweisverwertungsverbot. Ermittlungsergebnisse, die sich aus der Einsicht in die Kontenunterlagen ergeben haben, dürfen nicht in die Entscheidungsfindung einfließen und haben unbeachtet zu bleiben.

2.4.3. Kosten

Die mit der Durchführung der Konteneinschau entstehenden Kosten (insbes. Bereitstellungkosten der Kreditinstitute) sind von der Abgabenbehörde oder vom Amt für Betrugsbekämpfung zu tragen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

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