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Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

BMF2021-0.509.78719.7.20212021Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

II. Abschnitt - Finanzstrafverfahren

Kontenregisterabfrage und Bankauskünfte (§ 99 Abs. 6 FinStrG)

12. Kontenregisterabfrage

12.1. Definition

Kontenregisterabfrage ist die Abfrage von Bankkonten- oder Depotnummern, für die eine bestimmten Person / ein Unternehmen verfügungsberechtigt oder zeichnungsberechtigt ist.

12.2. Standard

Anfragen aus dem Kontenregister sind nur zulässig, wenn diese zur Aufklärung eines Finanzvergehens zweckdienlich sind. Diese Voraussetzung gilt auch für Registerabfragen im Zuge von gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten abgabenrechtlichen Prüfungen. Abfragen, die im Zusammenhang mit den finanzstrafrechtlichen Ermittlungen stehen, sind daher von der Finanzstrafbehörde zu veranlassen. Abfragen, die nicht zur Aufklärung der gegenständlichen Finanzstraftat dienen, sind nach den für die Abgabenbehörden maßgeblichen Vorschriften vorzunehmen. Im Zweifel entscheidet im Bereich Finanzstrafsachen des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde die Fachbereichsleiterin oder der zuständige Teamleiter bzw. die zuständige Teamleiterin und im Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Strafsachenstelle. Als Grund für die Registerabfrage ist im drop-down Menü "Finanzstrafverfahren" auszuwählen.

Jede Abfrage ist unter Angabe des Grundes und Beifügung des Ergebnisses aktenkundig zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass über alle Abfragen ein elektronisches Protokoll geführt wird.

Als Suchbegriff für eine Registerabfrage ist nur entweder der Name einer natürlichen oder juristischen Person (Personengemeinschaft) oder die Konto(Depot-)nummer zulässig.

Für Abfragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Geld- oder Wertersatzstrafen sowie Kosten ist sinngemäß nach Abschnitt 6 dieses Erlasses vorzugehen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

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