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Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

BMF2021-0.509.78719.7.20212021Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

3. BV-Team - Innendienst

Registerabfragen (Kontenregistereinsicht) außerhalb einer Außenprüfung sind im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nur zulässig, wenn dies im Rahmen einer Innenprüfung als erforderlich angesehen wird (§ 4 Abs. 5 KontRegG).

Zunächst ist im Vorhalteverfahren zu klären ob alle Angaben vollständig sind (§ 161 Abs. 1 BAO). Allfällige Auskünfte sind zu würdigen und aktenkundig zu machen.

Bei Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung ist ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einzuleiten und dem Abgabenpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist aktenkundig zu machen und zu würdigen.

Die Durchführung der Registerabfrage ist durch die Teamleiterin/den Teamleiter anzuordnen und von der/dem TexSpez oder Tex durchzuführen. In der Abfragemaske ist "§ 161 Abs. 2 BAO" aus dem drop-down Menü auszuwählen.

Alternativ ist zu prüfen, ob für die Klärung des Sachverhaltes ein Prüfungsverfahren einzuleiten ist.

4. Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB)

Die Einsicht in das Kontenregister und die Konteneinschau stehen ausschließlich den PLB-Prüferinnen und Prüfern der Finanzverwaltung zur Verfügung und es ist analog der Bestimmungen in Punkt 2.1. ff vorzugehen.

Beispiel: Ein Erfordernis wird nur in jenen Fällen vorliegen, in denen es Hinweise darauf gibt, dass nicht nur offizielle Konten (d.s. Konten, die in der Buchhaltung des Unternehmens aufscheinen) für die Auszahlung von Löhnen/Gehältern/Lohn- und Gehaltsbestandteilen genutzt wurden, sondern auch andere Konten.

In der Abfragemaske ist "PLB" aus dem drop-down Menü auszuwählen.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll

betroffene Normen:

KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
KontReg-DV, Kontenregister-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2016

Schlagworte:

Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter

Verweise:

BMF 04.10.2016, BMF-280000/0165-IV/3/2016
BMF 15.11.2022, 2022-0.812.135

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