21.2.1 Allgemeines
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 entspricht nahezu wörtlich dem § 20 Abs. 2 EStG 1988. Als Anwendungsbereich verbleiben jene Fälle, in denen der Abzug nicht bereits durch den Begriff der Betriebsausgabe oder Werbungskosten oder nach § 11 Abs. 2 KStG 1988 bzw. nach § 12 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 ausgeschlossen ist.Der Regelungsinhalt des § 12 Abs. 2 erster Teilstrich KStG 1988 ist Ausdruck des allgemeinen steuerlichen Rechtsgrundsatzes, wonach dem Fehlen der Steuerpflicht auf der einen das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenübersteht. Bei der Ermittlung der Einkünfte haben jene Ausgaben außer Ansatz zu bleiben, die mit nicht steuerbaren Vermögensvermehrungen oder steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren objektiven Zusammenhang stehen. Dieser Zusammenhang ist objektiv und kausal herzustellen. Aufwendungen und Ausgaben, die der Verwendung solcher Einnahmen oder Vermögensvermehrungen dienen, sind von § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht betroffen; es ist vielmehr nach den übrigen Vorschriften zu prüfen, ob sie abzugsfähig sind oder nicht. Siehe weiters EStR 2000 Rz 4853 bis 4855.Auf die Investitionsprämie gemäß Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, ist § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht anwendbar (§ 124b Z 365 EStG 1988; siehe dazu EStR 2000 Rz 3826a), sodass es zu keiner Aufwandskürzung kommt.
Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 kommt auch im Rahmen der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 KStG 1988 zum Tragen und ist bei der Ermittlung des eigenen Einkommens des Gruppenmitgliedes bzw. Gruppenträgers zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2015/13/0027; siehe dazu auch Rz 1060 und 1255). Bei der aus § 9 Abs. 1 KStG 1988 resultierenden rein steuerlichen Ergebniszurechnung innerhalb der Unternehmensgruppe handelt es sich um keine "steuerpflichtige Vermögensmehrung" der beteiligten Körperschaft. Unternehmensrechtliche Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft an die beteiligte Körperschaft sind auch innerhalb des Gruppenbesteuerungsregimes als Beteiligungserträge iSd § 10 KStG 1988 zu qualifizieren. Auch die Ergebnisabfuhr aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages stellt einen Beteiligungsertrag iSd § 10 KStG 1988 dar (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2016/15/0009).
Über diesen allgemeinen Grundsatz hinaus sieht § 12 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG 1988 idF BBG 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) ein Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben vor, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen und Einkünften aus Derivaten im Sinne des § 27 EStG 1988 stehen. Das Abzugsverbot kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn Aufwendungen und Ausgaben in Zusammenhang mit den in § 27a Abs. 2 EStG 1988 genannten Einkünften (keine Anwendung des besonderen Steuersatzes) stehen. Die Bestimmung gilt nicht für unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften.§ 12 Abs. 2 dritter Teilstrich KStG 1988 sieht schließlich ein Abzugsverbot für Aufwendungen und Ausgaben vor, soweit sie in unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG 1988 stehen, die nicht § 30a Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 des EStG 1988 unterliegen. In diesen Fällen kommt im Rahmen des EStG 1988 der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung. Auch das Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 soll dann nicht greifen, wenn die damit in unmittelbarem, wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Einkünfte im EStG 1988 nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen. Die Bestimmung gilt nicht für unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende Körperschaften.