20.1 Allgemeines
Eine Ergänzung erfährt die allgemeine Vorgabe der Übernahme der Betriebsausgaben des EStG 1988 durch Sonderbestimmungen, die das KStG 1988 vorsieht. Diese sind:- Die in § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 geregelte Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit Einlagen und Beiträgen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 in unmittelbarem Zusammenhang stehen und von Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988 fallen, getragen werden. Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe Rz 1180.
- Die in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF des BBG 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, genannten Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von zum Betriebsvermögen zählenden Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG 1988, ausgenommen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten der Fremdfinanzierung. Zum Umfang der abzugsfähigen Zinsen siehe Rz 1254 bis 1255). Als Erwerb gilt grundsätzlich auch die Gewährung eines Zuschusses an die Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaft. Zur zeitlichen Anwendbarkeit siehe Rz 1253.
Einschränkungen der Abzugsfähigkeit nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 ergeben sich für konzerninterne Beteiligungserwerbe aus § 12 Abs. 1 Z 9 KStG 1988 idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014 (siehe Rz 1266ad ff; zuvor gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010) sowie für konzernintern geleistete Zinsen aus § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 idF AbgÄG 2014, BGBl. I Nr. 13/2014 (siehe Rz 1266ai ff).
- Die Zuführung zu Haftrücklagen bei Kreditinstituten gemäß § 14 KStG 1988 ist seit 1997 inhaltsleer (siehe Rz 1331 bis 1343).
- Sondervorschriften für Privatstiftungen gemäß § 13 KStG 1988 (siehe StiftR 2009).
- Sondervorschriften für Versicherungsgesellschaften gemäß §§ 15 bis 17 KStG 1988 (siehe Rz 1350 bis 1395).
20.2 Gründungs- und Kapitalveränderungskosten
20.2.1 Betroffene Unternehmer
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 sind bei Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Gründung, mit offenen oder verdeckten Einlagen und mit Umgründungen stehen, abzugsfähig. Damit wird für diese nach § 7 Abs. 3 KStG 1988 stets gewerbliche Einkünfte besitzenden Körperschaft eine Gleichbehandlung mit den übrigen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften erreicht, die die Gründungskosten für einen Betrieb oder die Kosten einer betrieblichen Veränderung nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen als Betriebsausgaben absetzen können.20.2.2 Einschränkung der Höhe der abzugsfähigen Gründungskosten
Abzugsfähig sind jene Gründungs-, Einlage- und Umgründungskosten, die von der Körperschaft zu tragen sind. Bei dieser Beurteilung sind die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen maßgebend. Diese sind beispielsweise in den Gesellschaftsverträgen festgehalten.Werden höhere als die so festgelegten Aufwendungen übernommen, liegt in Höhe des übersteigenden Betrages eine verdeckte Ausschüttung vor (siehe Rz 806).
20.3 Abzugsfähigkeit von Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung eines Erwerbes von Kapitalanteilen
Nach § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 idF BBG 2014 dürfen Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10 KStG 1988, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen, als Betriebsausgaben abgezogen werden.Nicht abgezogen werden dürfen
- Geldbeschaffungs- und Nebenkosten (siehe Rz 1254)
- sowie Aufwendungen, die unter § 12 Abs. 1 Z 9 oder 10 KStG 1988 (siehe Rz 1266ad ff) fallen.
Abzugsfähig sind daher ausschließlich jene Zinsen, die als unmittelbare Gegenleistung des Schuldners für die Überlassung des Fremdkapitals entrichtet werden; dazu zählen auch Zinseszinsen oder ein Disagio.
Nicht abzugsfähig sind hingegen die mit der Fremdkapitalaufnahme verbundenen Geldbeschaffungs- und Nebenkosten. Dies betrifft insbesondere:
- Abrechnungs- und Auszahlungsgebühren,
- Bankspesen bzw. Bankverwaltungskosten,
- Bereitstellungsprovisionen und -zinsen,
- Haftungsentgelte,
- Kreditvermittlungsprovisionen oder
- Wertsicherungsbeträge.