Nach
§ 5 Abs. 1 FMV 2015 hat die Meldestelle gemäß
§ 12 KMG die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen
("Liste der Meldefonds").
Fonds sind nach
§ 5 Abs. 2 FMV 2015 von der
"Liste der Meldefonds" zu entfernen, sobald eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Diese Fonds sind in der Folge für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehenen Frist (
§ 3 Abs. 2 FMV 2015) in einer gesonderten
"Liste ehemaliger Meldefonds" im Internet zu veröffentlichen.
Die Bestimmung des
§ 5 Abs. 3 FMV 2015 sieht die Möglichkeit vor, gewisse Fonds, für die keine Jahresmeldung vorgenommen wurde, dennoch als Meldefonds zu behandeln, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Dazu müssen registrierte Verwaltungsgesellschaften (
§ 2 Abs. 1 FMV 2015) für Fonds,
- die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder
- deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt,
mit dem in der Anlage 2 der FMV 2015 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die OeKB der Meldestelle gemäß § 12 KMG erklären, dass die fristgerechte Vornahme der nächsten Jahresmeldung beabsichtigt ist. Diese Erklärung wird als "Absichtserklärung" bezeichnet.
Die Absichtserklärung kann nur für Fonds, bei denen eine der genannten Voraussetzungen gegeben ist (erstmalige Zulassung oder erstmaliger Vertrieb in Österreich), abgegeben werden. Das Kriterium der erstmaligen Zulassung stellt auf den aufsichtsrechtlichen Status ab, während das Kriterium des erstmaligen Vertriebs anhand der tatsächlichen Umstände festzustellen ist. Das Vorliegen des einen oder anderen Kriteriums ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Wird im Einzelfall nachgewiesen, dass, obwohl der erstmalige Vertrieb in Österreich bereits in vergangenen Kalenderjahren begonnen hat, noch keine Anteilscheine ausgegeben wurden, kann die Absichtserklärung dennoch abgegeben werden; dies gilt allerdings nur wenn der betreffende Fonds in der Vergangenheit nicht bereits ein Meldefonds war.
Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November erstmalig zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November erstmalig tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben. Eine verspätete Absichtserklärung ist nicht zulässig und wird von der Meldestelle gemäß
§ 12 KMG nicht entgegengenommen.
Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der regulären Frist für die Vornahme der Jahresmeldung (
§ 3 Abs. 2 Z 2 FMV 2015) als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die
"Liste der Meldefonds" aufzunehmen.
Nach
§ 2 Abs. 2 FMV 2015 können Verwaltungsgesellschaften bei der Registrierung gemäß
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz FMV 2015 gegenüber der Meldestelle gemäß
§ 12 KMG erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen (Zinsen, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben und werden demnach auch die inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß
§ 186 Abs. 1 InvFG 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß
§ 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 enthalten sind, nicht gemeldet, werden diese Zinsen in pauschaler Höhe fingiert und entsprechend besteuert (
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988).
Die Meldestelle gemäß
§ 12 KMG hat gemäß
§ 6 Abs. 1 FMV 2015 jene Fonds, für die eine solche Erklärung abgegeben wurde, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen
("Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen"). In dieser Liste sind daher sämtliche Fonds, für die erklärt wurde, ob in ihren Erträgen (Stück)Zinsen gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 enthalten sind, ausgewiesen und damit sowohl jene, bei denen derartige Zinsen enthalten sind, als auch jene, bei denen dies nicht der Fall ist.
Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind darüber hinaus von der Meldestelle gemäß
§ 12 KMG in einer gesonderten Liste
("Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988") auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden für diese Fonds allerdings keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind sie in einer gesonderten Liste
("Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988") für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen (
§ 6 Abs. 2 FMV 2015).
Für die Meldung von Zinsen gemäß
§ 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 ist in
§ 6 Abs. 3 FMV 2015 abweichend von
§ 4 FMV 2015 vorgesehen, dass zwar Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen und die Vornahme verspäteter Meldungen zulässig sind, allerdings der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf. Diese Einschränkung dient der Transparenz der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Anteilinhaber und verhindert, dass es zu einer Mehrfacherstattung einer - aufgrund der Bestimmungen der jeweils anzuwendenden DBA - überhöht einbehaltenen KESt kommt. Eine Erstattung ist daher nur im Rahmen des Erstattungsverfahrens beim zuständigen Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (FA38) möglich.