Um dennoch eine korrekte Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger zu ermöglichen, sieht § 4 Abs. 3 Z 1 FMV 2015 allerdings die Möglichkeit vor, eine verspätete Meldung vorzunehmen. Die Entgegennahme verspäteter erstmaliger Jahresmeldungen durch die Meldestelle gemäß § 12 KMG ist allerdings nur bis spätestens zum Ablauf der Frist für die folgende Jahresmeldung zulässig. Diese Meldungen sind von der Meldestelle gemäß § 12 KMG entgegenzunehmen und gesondert in der "Liste der Selbstnachweise" zu veröffentlichen (§ 4 Abs. 3 Z 1 FMV 2015). Der Abzugsverpflichtete hat in diesen Fällen eine Berichtigung des KESt-Abzuges und der sonstigen darauf basierenden und in der Folge davon betroffenen steuerlichen Werte (insbesondere die steuerlichen Anschaffungskosten sowie ein bereits vorgenommener automatischer Verlustausgleich) nur dann vorzunehmen, wenn der Anteilinhaber dies ausdrücklich verlangt (§ 4 Abs. 4 FMV 2015). Diese Korrektur auf Verlangen des Anteilinhabers gilt als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG. Dabei ist allerdings zu beachten, dass, wenn bereits eine Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 ausgestellt wurde, eine Erstattung der KESt und entsprechende Korrektur der steuerlichen Werte nur erfolgen darf, wenn der Anteilinhaber den Abzugsverpflichteten beauftragt, dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Bescheinigung zu übermitteln (§ 186 Abs. 2 Z 4 letzter Satz InvFG 2011).
Zur Korrektur von Ausschüttungsmeldungen siehe Rz 480.
Verspätete Meldungen entfalten somit nicht dieselbe Wirkung wie fristgerechte Meldungen, gelten aber für den Selbstnachweis gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 letzter Satz InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 letzter Satz ImmoInvFG als ausreichend qualifizierte Grundlage. Für die Vornahme eines Selbstnachweises ist dabei zu unterscheiden:- Sind die Fondsanteile auf inländischen Depots verbucht, kann die verspätete oder korrigierte Jahresmeldung dem KESt-Abzug grundsätzlich nicht mehr zugrunde gelegt werden; sei es, weil dieser bereits erfolgt ist, sei es, weil aufgrund der Fristversäumnis der Meldestatus verloren geht und zum nächsten Jahresultimo der KESt-Abzug auf Grundlage der nach der pauschalen Ermittlungsmethode der § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angesetzten ausschüttungsgleichen Erträge vorgenommen wird. Nach der Bestimmung der §§ 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 und 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG ist jedoch der Selbstnachweis ausschließlich gegenüber dem Abzugsverpflichteten zu erbringen, wenn KESt abgezogen wurde und der Anteilinhaber den jeweiligen Anteilschein noch nicht veräußert hat. Wurden Anteilscheine zum Teil veräußert, hat eine Korrektur für sämtliche Anteilscheine zum 31.12. zu erfolgen. Ein allfälliger beim Finanzamt gestellter Antrag auf Berichtigung ist zurückzuweisen. Der Abzugsverpflichtete hat bei Erbringung des Selbstnachweises die vorgenommene Besteuerung zu korrigieren, demnach die KESt zu erstatten oder nachzubelasten und die Anschaffungskosten entsprechend anzupassen, solange keine Realisierung des Fondsanteils stattgefunden hat. Auf Verlangen des Anteilinhabers hat der Abzugsverpflichtete die verspätete oder korrigierte Jahresmeldung als einen ebensolchen Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.
Beispiel 1 - Meldefonds - Korrektur der fristgerechten Jahresmeldung:
Das Geschäftsjahr des inländischen Fonds A endet am 31.12.X1, die Frist zur Vornahme der Jahresmeldung läuft daher bis zum 31.7.X2 (des Folgejahres). Bei fristgerechter Vornahme der Jahresmeldung wird somit vom Abzugsverpflichteten im Zeitpunkt der Meldung KESt abgezogen. Wird in der Folge die Jahresmeldung korrigiert, ist zu unterscheiden:
- Erfolgt die Korrektur bis zum 15.12.X2, wird diese vom Abzugsverpflichteten automatisch berücksichtigt.
- Erfolgt die Korrektur nach dem 15.12.X2 und vor der Vornahme der folgenden Jahresmeldung im Jahr X3 (somit längstens bis zum 31.7.X3), kann der Anteilinhaber vom Abzugsverpflichteten verlangen, die korrigierte Jahresmeldung als Selbstnachweis zu behandeln und den bereits vorgenommenen KESt-Abzug sowie die sonstigen steuerlichen Werte (Anschaffungskosten) entsprechend zu korrigieren (zur Voraussetzung der Übermittlung einer berichtigten Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 siehe Rz 164).
Beispiel 2 - Meldefonds - Verlust des Meldestatus wegen Fristversäumnis:
Das Geschäftsjahr des inländischen Fonds B endet am 31.12.X1, die Frist zur Vornahme der Jahresmeldung läuft daher bis zum 31.7.X2 (des Folgejahres). Wird die Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen, führt dies zum Verlust des Meldestatus, wobei vom Abzugsverpflichteten zunächst keine KESt abgezogen wird. Da der Fonds B nunmehr ein Nichtmeldefonds ist, werden die ausschüttungsgleichen Erträge nach der pauschalen Ermittlungsmethode der §§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angesetzt. Der Zufluss dieser pauschalen Erträge findet am 31.12.X2 (Jahresultimo) statt, womit der KESt- Abzug auch zu diesem Zeitpunkt stattfinden muss.
Variante 1 - verspätete Meldung für X1 vor dem Jahresultimo:
Wird nach Ablauf der Meldefrist (31.7.X2) aber noch vor dem Jahresultimo (31.12.X2) eine verspätete Jahresmeldung vorgenommen, kann der Anteilinhaber vom Abzugsverpflichteten verlangen, die korrigierte Jahresmeldung als Selbstnachweis zu behandeln und einen KESt-Abzug vorzunehmen sowie die sonstigen steuerlichen Werte (Anschaffungskosten) entsprechend zu korrigieren. Unabhängig davon hat zum Jahresultimo dennoch eine Pauschalbesteuerung zu erfolgen, weil diese das nächste Fondsgeschäftsjahr betrifft. Diese kann bei fristgerechter Meldung im nächsten Jahr auf Verlangen des Anteilinhabers korrigiert werden; die reguläre Meldung gilt in diesem Fall als Selbstnachweis.
Variante 2 - verspätete Meldung für X1 nach dem Jahresultimo:
Wird nach Ablauf der Meldefrist (31.7.X2) und auch nach dem Jahresultimo (31.12.X2) eine verspätete Jahresmeldung vorgenommen, können Abzugsverpflichtete auf Verlangen der Anteilinhaber die korrigierte Jahresmeldung als Selbstnachweis behandeln sowie die sonstigen steuerlichen Werte (Anschaffungskosten) entsprechend korrigieren (zur Voraussetzung der Übermittlung einer berichtigten Bescheinigung gemäß § 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 siehe Rz 164). Führen Abzugsverpflichtete keine Korrektur durch, kann eine solche im Rahmen der Veranlagung erfolgen.
- Sind die Fondsanteile auf ausländischen Depots verbucht, ist der Selbstnachweis gegenüber dem Finanzamt zu erbringen.