Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
5. Liquiditätsprüfung (Finanzamt)
5.1. Liquiditätsprüfung bei aufrechtem Abgabeneinbringungsverfahren
Bei Vorliegen eines aufrechten Abgabeneinbringungsverfahrens ist vor Durchführung einer Liquiditätsprüfung eine Einsicht in das Kontenregister zu veranlassen.
Eine bereits im Einbringungsverfahren durchgeführte Kontenregistereinsicht, die innerhalb der letzten drei Monate vor Erteilung des Prüfungsauftrages stattgefunden hat, ersetzt die zwingende Abfrage vor Prüfungsbeginn.
Bestehen Zweifel an der aktuellen Vollständigkeit des Abfrageergebnisses oder ergeben sich diesbezügliche Hinweise im Laufe der Liquiditätsprüfung, so ist jedenfalls eine neuerliche Registerabfrage durchzuführen. In der Abfragemaske ist "Liquiditätsprüfung" aus dem drop-down Menü auszuwählen.
Für eine erforderliche Konteneinschau wird auf Abschnitt 2.3. verwiesen.
Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitt 2.2. sind Privatkonten des Unternehmers oder der für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Person aus folgenden Gründen in die Überprüfung miteinzubeziehen:
- Bei Einzelunternehmern ist das gesamte Vermögen des Einzelunternehmers der Liquiditätsbeurteilung zu Grunde zu legen
- Bei Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften dienen diese Feststellungen als Grundlage für die Beurteilung einer allfälligen Haftung für offene Forderungen gegenüber der Gesellschaft.
5.2. Liquiditätsprüfung außerhalb Abgabeneinbringungsverfahren
Für Liquiditätsprüfungen, die außerhalb eines Abgabeneinbringungsverfahrens durchzuführen sind (zB Überprüfung zur besseren Beurteilung eines Zahlungserleichterungsansuchens) gilt, dass in erster Linie die Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers der Überprüfung zugrunde zu legen sind.
Ergeben sich aus dieser Überprüfung Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen, dann ist wie folgt vorzugehen:
- Die aufgetretenen Zweifel sind zu dokumentieren und der Antragstellerin/dem Antragsteller vorzuhalten
- Die Durchführung einer Einsicht in das Kontenregister ist anzukündigen und dient jedenfalls der Beweissicherung, ob und in welchem Umfang entscheidungswesentliche Unterlagen nicht offen gelegt wurden.
- Die Einsicht in das Kontenregister ist von der zuständigen Teamleiterin/dem zuständigen Teamleiter zu genehmigen.
- In der Abfragemaske ist "Liquiditätsprüfung" aus dem drop-down Menü auszuwählen.
- Das Ergebnis der Kontenregistereinsicht ist der Antragstellerin/dem Antragsteller vorzuhalten und sie/er ist aufzufordern, die weiteren Unterlagen vorzulegen.
- Der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Sachverhalt oder die Weigerung weitere Unterlagen vorzulegen, hat in die Entscheidung über den Antrag des Abgabenschuldners, der die Liquiditätsprüfung ausgelöst hat, einzufließen.
- Die Begünstigung wird nicht gewährt, wenn wesentliche Informationen verheimlicht wurden; eine Konteneinschau ist nicht erforderlich.
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |