Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
9. Rechtsschutzbeauftragter
Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Zulässigkeit einer Registerabfrage im Nachhinein zu prüfen und zu beurteilen.
Auf Anfrage sind dem Rechtsschutzbeauftragten sämtliche Unterlagen, die der Registerabfrage zugrunde liegen, zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Insbesondere gilt das für Unterlagen, die die Anordnung der Registerabfrage enthalten oder dieser zugrunde liegen (Prüfungsauftrag, Anordnung im B-Verfahren).
Beschwerden gegen eine durchgeführte Einsicht in das Kontenregister sind unverzüglich und direkt an den Rechtsschutzbeauftragten im Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.
Der Rechtschutzbeauftragte ist auch zuständig für Anfragen nach dem Datenschutzgesetz hinsichtlich der über eine Person im Kontenregister gespeicherten Daten sowie für Beschwerden von Abgabepflichtigen betreffend die Richtigkeit von im Kontoregister enthaltenen, ihn betreffenden Daten.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation, Zoll |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Kontenregister, Konteneinschau, Konto, Bank, Kreditinstitut, Bankgeheimnis, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |