Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Bankgeheimnis, Kontenregister, Kontenregister-Durchführungsverordnung, Konteneinschau, Konteneinsicht, Konto, Bank, Kreditinstitut |
Verweise: | BMF 01.05.2016, BMF-280000/0066-IV/3/2016 |
1. Allgemeines
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz - KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015) dient der Einrichtung eines Kontenregisters nach internationalen Vorbildern. Dabei dienen die Inhalte des Kontenregisters und insbesondere die Konteneinschau der Durchführung von gerichtlichen Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie der Erhebung der Abgaben des Bundes.
2. Rechtliche Fragen
2.1 Zu § 1 KontReg-DV:
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Kreditinstitute die Daten nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 - FOnV 2006, im Verfahren FinanzOnline elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln haben. Damit werden insbesondere die allgemeinen Vorschriften, sowie die Vorschriften betreffend die Sorgfaltspflichten, die Zurechnung und die Unbeachtlichkeit von Anbringen übernommen. Dem Zweck und Volumen der Datenübermittlung und dem Teilnehmerkreis entsprechend soll die Datenübermittlung nicht online, sondern ausschließlich im Weg der Datenstromübermittlung bzw. im Weg eines Webservices erfolgen.
2.2 Zu § 2 KontReg-DV:
Teilnehmer des Kontenregisters sind Kreditinstitute. Dies ist bereits in § 1 KontRegG festgelegt und in dessen Abs. 2 definiert. Diesen Teilnehmern soll es erlaubt sein, sich zur Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere zur Datenübermittlung, eines Dienstleisters zu bedienen, wenn dieser ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bietet. Da sich die meisten Kreditinstitute bereits jetzt eines Rechenzentrums bedienen, werden diese ausdrücklich erwähnt. Da es sich bei den zu übermittelnden Daten um solche handelt, die grundsätzlich dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG) unterliegen und in der österreichischen Bevölkerung mit besonderer Sensibilität betrachtet werden, soll die Einbindung eines solchen Dienstleisters einer erhöhten Sicherheit unterliegen. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Kreditinstitute ihre Dienstleister (Rechenzentren) dem Bundesminister für Finanzen vorab namhaft zu machen und die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen haben. Auch soll dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit eingeräumt werden, Dienstleister (Rechenzentren) letzten Endes auszuschließen, wenn zu befürchten ist, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit der Daten und/oder deren Übermittlung ausgeht (sinngemäße Anwendung des § 6 FOnV 2006).
2.3 Zu § 3 KontReg-DV:
Die im § 2 Abs. 1 KontRegG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz KontRegG bezeichneten Daten sind von den Kreditinstituten elektronisch zu melden, wobei als Bezeichnung des Kreditinstituts ihr Bank Identifier Code ("BIC") anzugeben ist. Die Übermittlung im Wege von FinanzOnline (insbesondere im Fall der Übermittlung durch einen Dienstleister) erfordert auch die Bekanntgabe der Abgabenkontonummer des Kreditinstituts.
Bei den in Abs. 2 genannten Konten handelt es sich um Gemeinschaftskonten von Miteigentumsgemeinschaften und Konten von Wohnungseigentumsgemeinschaften.
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sind (eingeschränkte) juristische Personen. Inhaber eines Kontos der WEG und daher als solcher zu melden ist die juristische Person WEG selbst. Wirtschaftliche Eigentümer der WEG sind die einzelnen Wohnungseigentümer. Diese sind allerdings nur dann zu melden, wenn ihr Anteil höher als 25% ist (entspricht § 2 Z 75 BWG). Wenn ein Immobilienverwalter ein Anderkonto für die WEG führt, ist diese als Treugeber zu melden (ohne weitere Angaben zu ihren(m) wirtschaftlichem/n Eigentümer(n)).
Miteigentümergemeinschaften sind allenfalls eine GesbR, jedenfalls aber niemals Rechtsträger oder juristische Person. Wenn eine Miteigentümergemeinschaft ein Konto hält, sind die einzelnen Miteigentümer Kontoinhaber und als solche zu melden. Wenn ein Immobilienverwalter ein Anderkonto für eine Miteigentumsgemeinschaft hält, sind die einzelnen Miteigentümer als Treugeber nur dann zu melden, wenn ihr Anteil höher als 25% ist.
Es sind neben den Kontoinhabern die wirtschaftlichen Eigentümer nur zu melden, wenn ihr jeweiliger Anteil mehr als 25% beträgt und es sich dabei um nach Inbetriebnahme (Abs. 6 Z 1) neu angelegte Konten einer WEG oder Anderkonten für eine Miteigentümergemeinschaft handelt.
Die Banken sind verpflichtet bei nach Inbetriebnahme neu angelegten Anderkonten auch die Namen aller Treugeber gemäß Abs. 3 zu übermitteln und bis zum 31. Jänner 2017 zu melden, wie viele Anderkonten vor der Inbetriebnahme bereits bestanden haben und zum 31. Dezember 2016 noch bestehen und hinsichtlich derer dem Kreditinstitut kein Treugeber bekannt gegeben worden ist. Bei bestimmten Anderkonten wie zum Beispiel Sammelanderkonten, wo oft nur tageweise Treugeberschaften bezüglich Kleinbeträgen bestehen, brauchen Treugeber nicht bekannt gegeben werden.
Nach Abs. 4 sind ab dem Datum der Inbetriebnahme die Identitäten der Personen, die den Dispositionsschein für Verfügungen betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß § 40 Abs. 5 erster Satz BWG (=Wertpapierkonten gemäß § 11 Depotgesetz und Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind) vorlegen, zukünftig auch im Rahmen bestehnder elektronischer Systeme festzuhalten. Dies kann auch für Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz von Bedeutung sein. Sofern der Vorleger auch als Depotinhaber identifiziert wurde, erfolgt eine Meldung an das Kontenregister.
Die Datenstromübermittlung (siehe § 1 Abs. 2) erfordert die Festlegung bestimmter Übermittlungsstrukturen durch das Bundesministerium für Finanzen. Nach dem bewährten Vorbild im Bereich der Abgabenerklärungen soll dies gemäß Abs. 5 wettbewerbsneutral durch Veröffentlichung im Internet, und zwar auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (bmf.gv.at ), erfolgen, und steht somit allen Softwareentwicklern gleichermaßen zur Verfügung.
Gemäß § 3 Abs. 1 KontRegG hat die Festlegung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme des Kontenregisters durch Verordnung zu geschehen. Abs. 6 Z 1 legt die Inbetriebnahme des Kontenregisters mit 10. August 2016 fest.
Abs. 6 Z 2 regelt, dass mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Kontenregisters die Übermittlungspflicht der Kreditinstitute beginnt, wobei bis Ende September 2016 jedes Kreditinstitut als Initiallieferung eine Erstübermittlung des Datenbestandes zum 1. März 2015 vorzunehmen hat. Die Erstübermittlung hat auch alle vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2016 erfolgten Änderungen im Datenbestand, welche mit Ablauf des 31. Juli 2016 im Vergleich zum 1. März 2015 noch bestehen (Stichtagsvergleich), sowie die Eröffnungen und Auflösungen von Konten und Depots zu enthalten. Es ist vorgesehen, den Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung einvernehmlich zu vereinbaren, um die zu erwartenden Datenmengen ohne Systemüberlastung übertragen und im Bundesrechenzentrum verarbeiten zu können. Auch sollen zur technischen Vorbereitung Testübermittlungen ab dem 25. Mai 2016 möglich sein.
Nach dem 1. März 2015 neu hinzugekommene Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KontRegG werden nicht gemeldet, wenn sie zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in dieser Funktion nicht mehr bestehen. Ebenso werden die Banken Adressänderungen (wenn kein bPK vorhanden), also nicht mehr aktuelle Adressen, zwischen den Stichtagen nicht melden, sondern nur die letzte aktuelle Adresse
Nach Abs. 6 Z 3 hat jedes Kreditinstitut ab dem Zeitpunkt einer Erstübermittlung laufende Folgeübermittlung der nach dem 31. Juli 2016 eingetretenen Änderungen im Datenbestand, sowie hinsichtlich der Eröffnungen und Auflösungen von Konten vorzunehmen. Die Folgeübermittlungen sollen einmal monatlich, und zwar bis zum 25. Tag des Folgemonats erfolgen und die Daten sämtlicher Änderungen des Monats umfassen. Die vorgesehene Regelung der Fristverlängerung bei Samstagen, Sonntagen und Feiertagen entspricht dem § 108 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung.
Für den Zeitraum der Erstübermittlungen (Z 2) sind Folgeübermittlungen nach folgendem Plan vorgesehen:
Erstüber-mittlung von | enthält: | Änderungen ab 1.8.2016 kommen in die Folgeübermittlung |
10.8.2016 - 24.8.2016 | Bestand 1.3.2015 plus Delta zum 31.7.2016 | ... betreffend August 2016: am 26.9.2016 (=Montag) |
25.8.2016 - 15.9.2016 | Bestand 1.3.2015 plus Delta zum 31.7.2016 | ... betreffend August 2016: am 26.9.2016 (=Montag) |
... betreffend September 2016: am 25.10.2016 (=Dienstag) | ||
16.9.2016 - 30.9.2016 | Bestand 1.3.2015 plus Delta zum 31.7.2016 | ... betreffend August und September 2016: am 25.10.2016 (=Dienstag) |
Abs. 6 Z 4 verweist hinsichtlich der Korrekturübermittlung auf Z 3. Eine Korrekturübermittlung sollte nur in Ausnahmefällen notwendig werden.
2.4 Zu § 4 KontReg-DV:
Innerhalb des IT-Verfahrens wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden. Daher werden pro Abfrage der Name der abfragenden Person (Abgabepflichtige; Organwalter) und die getätigte Abfrage inkl. Begründung und Zeitpunkt gespeichert. Abgabepflichtige brauchen keine Begründung anzugeben.
Zu Abs. 1 und 2: Von den in § 4 KontRegG vorgesehenen Auskünften aus dem Kontenregister sollen nur jene des Betroffenen (§ 4 Abs. 4 KontRegG) über FinanzOnline erfolgen, nicht jedoch jene durch die Staatsanwaltschaften, die Strafgerichte, die Finanzstrafbehörden, die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht (§ 4 Abs. 1 KontRegG). Ist ein Betroffener (Personen und Unternehmen) Teilnehmer an FinanzOnline, soll die Auskunft aus verwaltungsökonomischen Gründen und wegen der Sicherheit (Authentifizierung des Betroffenen) ausschließlich über FinanzOnline erfolgen. Entsprechend dem erhöhten Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und der in der österreichischen Bevölkerung mit diesen Daten verbundenen besonderen Sensibilität soll diese Abfrage auch nicht von Parteienvertretern (das sind die Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 2 FOnV 2006, insbesondere Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte, Notare und Bilanzbuchhalter) für ihre Klienten vorgenommen werden können. Die Konteneinsicht im Verfahren FinanzOnline beginnt mit dem 5. Oktober 2016.
Zu Abs. 3: Über eine nach § 4 Abs. 1 Z 3 KontRegG durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Betroffene zu informieren, wobei diese Information zwingend über FinanzOnline zu erfolgen hat (§ 4 Abs. 6 KontRegG). In FinanzOnline wird diese Information (ebenso wie zB elektronisch zugestellte Abgabenbescheide) in die Databox des Betroffenen eingebracht.
Auf Grund des Zusammenhanges mit dem Abgabenverfahren des Betroffenen (=Abgabepflichtiger) soll diese Information auch dem bevollmächtigten Wirtschaftstreuhänder zugestellt werden, dem der Abgabepflichtige eine Vollmacht zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) erteilt hat und diese in FinanzOnline angemerkt ist. Andere Personen, wie zB sonstige Parteienvertreter, erhalten diese Information nicht.
Die Bestimmung des Zeitpunktes, ab wann die Information der Parteienvertreter erfolgt, entspricht der üblichen Formulierung in der FinanzOnline-Verordnung 2006 und ist im Sinn einer Priorisierung der technischen Umsetzungsarbeiten erforderlich.
Bundesministerium für Finanzen, 3. Mai 2016
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Verweise: | BMF 01.05.2016, BMF-280000/0066-IV/3/2016 |