Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Bankgeheimnis, Kontenregister, Konteneinschau, Konteneinsicht, Konto, Bank, Kreditinstitut, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
1. Allgemeines
Am 14. August 2015 wurden mit BGBl. I Nr. 116/2015, Änderungen des Bankwesengesetzes (BWG), das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) sowie das Kapitalabfluss-Meldegesetz kundgemacht.
Im Zuge der Steuerreform wurden die Durchbrechung des Bankgeheimnisses und die Einrichtung des zentralen Kontenregisters als eine der wichtigsten Maßnahmen zur Gegenfinanzierung der Tarifreform ausgewiesen. Das zentrale Kontenregister wird den Abgabenbehörden verfahrensrechtlich einfach Informationen über die Existenz von Konten und Depots zugänglich machen.
2. Rechtliche Fragen
2.1. Zu § 1 Abs. 1 KontRegG
Der Bundesminister für Finanzen führt über Konten der Kreditinstitute im
- Einlagengeschäft
- Girogeschäft
- Bauspargeschäft sowie für
- Depots im Depotgeschäft
ein automationsunterstütztes Kontenregister.
Konsortialeinlagen sind Einlagen anderer Banken, die speziell für einen Kredit gewidmet sind (zwecks Refinanzierung/Risikoteilung). Da das Kreditgeschäft von der Meldung lt. Kontoregistergesetz ausgenommen ist, sind diese - direkt mit dem Kreditgeschäft verbundenen - Zwischenbankeinlagen nicht meldepflichtig.
Interbankeinlagen/Geldmarkt sind Einlagen anderer Banken - häufig mit kurzer Laufzeit (Overnight, Wochengelder) -, die der Liquiditätssteuerung der Bank dienen.
Derartige Konten unterliegen nicht der Meldepflicht des KontRegG.
2.2. Zu § 1 Abs. 2 KontRegG
2.2.a Fusionen von Banken
Öffnungen und Schließungen von Konten und Depots im Zuge von Fusionen von Banken sind nach dem KontRegG zu melden.
2.2.b Im Ausland befindliche Zweigniederlassungen eines österreichischen Kreditinstituts /in Österreich befindliche Zweigstellen ausländischer Institute
Im Ausland befindliche Zweigniederlassungen eines österreichischen Kreditinstituts unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß KontRegG hinsichtlich der im Ausland geführten Konten.
Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute im Ausland wären allerdings auf Basis der Umsetzung der EU-Amtshilfe-RL (bzw. den OECD-Vorgaben) in ihrem "Ansässigkeitsstaat" (also dort, wo die Zweigstelle gelegen ist) meldepflichtig. Über diesen Weg sind die entsprechenden Kontodaten über Österreicher in weiterer Folge an die österreichische Finanzverwaltung weiterzuleiten.
In Österreich befindliche Zweigstellen ausländischer Institute unterliegen der Meldepflicht des KontRegG hinsichtlich der in Österreich geführten Konten.
2.3. Zu § 2 Abs. 1 KontRegG
Die Meldepflicht von vertretungsbefugten Personen nach dem KontRegG greift auch dann, wenn nach § 40a BWG vereinfachte Sorgfaltspflichten durch die Kreditinstitute angewendet werden können.
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Kreditinstituten (§ 40a Abs. 1 Z 1 BWG), die eine Vielzahl von vertretungsbefugte Personen enthalten, von denen nur der jeweilige Name bekannt ist und somit kein bPK-SA angefordert werden kann, kann von der Meldung der Zeichnungsberechtigten abgesehen werden.
2.4. Zu § 3 Abs. 2 KontRegG
Kosten, die in Zusammenhang mit der Ausstattung mit bPK SA bzw. Stammzahlen anfallen, inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich, sind vom jeweiligen Kreditinstitut zu tragen. Die Statistik Österreich wird auch für die Stammzahlenregisterbehörde und für das Bundesministerium für Inneres die Fakturierung an die Kreditinstitute vornehmen.
Der Aufteilungsschlüssel der Kosten richtet sich nach der Anzahl der von den Kreditinstituten an das Kontenregister gemeldeten eröffneten Konten und Depots.
Die Statistik Österreich wird das Bundesministerium für Finanzen um Bekanntgabe der Anzahl der von den Kreditinstituten an das Kontenregister gemeldeten Konten und Depots zum Zweck der Kostenrefundierung gemäß § 3 Abs. 2 KontRegG und § 3 Abs. 4 Kapitalabfluss-Meldegesetz ersuchen. Die Übermittlung der Anzahl soll jeweils bis 31. März des laufenden Jahres erfolgen, zusätzlich für das erste Jahr bis 05.10.2016. Die Kosten der Auswertung werden dem BMF durch die Statistik Österreich abgegolten.
Die Kreditinstitute werden nur über den jeweils sie betreffenden prozentuellen Aufteilungsschlüssel informiert. Die WKÖ - Bundessparte Bank und Versicherung erhält eine jährliche Gesamtkostenaufstellung von der Statistik Österreich.
Die Kosten der statistischen Auswertung aus dem Kontenregister wird die Statistik Österreich anteilig nach dem Kostenschlüssel überrechnen.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Mai 2016
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation |
betroffene Normen: | KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Bankgeheimnis, Kontenregister, Konteneinschau, Konteneinsicht, Konto, Bank, Kreditinstitut, Rechtsschutzbeauftragter |
Verweise: | BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |