Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Bankgeheimnis, Konto, Bank, Kreditinstitut, Kapitalabfluss-Meldegesetz, Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, Kapitalabfluss, Kapitalzufluss, Zahlungsinstitut, Schweiz, Liechtenstein |
Verweise: | BMF 23.12.2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015 |
1. Allgemeines
Das Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015) dient der Entdeckung und steuerlichen Verwertung von Kapitalabflüssen, die ansonsten aus Anlass des Bankenpaketes vorgenommen und steuerlich unentdeckt bleiben würden (Abschleicherproblematik).
2. Rechtliche Fragen
2.1 Zu § 1 KapAbfl-DV:
Mit dieser Bestimmung wird festgelegt, dass die Kreditinstitute die Daten nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 - FOnV 2006, im Verfahren FinanzOnline elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln haben. Damit werden insbesondere die allgemeinen Vorschriften, sowie die Vorschriften betreffend die Sorgfaltspflichten, die Zurechnung und die Unbeachtlichkeit von Anbringen übernommen. Dem Zweck und Volumen der Datenübermittlung und dem Teilnehmerkreis entsprechend soll die Datenübermittlung nicht online, sondern ausschließlich im Weg der Datenstromübermittlung bzw. im Weg eines Webservices erfolgen.
2.2 Zu § 2 KapAbfl-DV:
Teilnehmer des Kapitalabfluss-Meldegesetzes sind Kreditinstitute, Zahlungsinstitute sowie die ÖBFA. Die Teilnehmer können sich eines Dienstleisters bedienen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten. Da sich die meisten Kreditinstitute bereits jetzt eines Rechenzentrums bedienen, werden diese ausdrücklich erwähnt. Da es sich bei den zu übermittelnden Daten um solche handelt, die grundsätzlich dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG) unterliegen und in der österreichischen Bevölkerung mit besonderer Sensibilität betrachtet werden, soll die Einbindung eines solchen Dienstleisters einer erhöhten Sicherheit unterliegen. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Kreditinstitute ihre Dienstleister (Rechenzentren) dem Bundesminister für Finanzen vorab namhaft zu machen und die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses unverzüglich mitzuteilen haben. Auch soll dem Bundesminister für Finanzen die Möglichkeit eingeräumt werden, Dienstleister (Rechenzentren) letzten Endes auszuschließen, wenn zu befürchten ist, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit der Daten und/oder deren Übermittlung ausgeht (sinngemäße Anwendung des § 6 FOnV 2006).
2.3 Zu § 3 KapAbfl-DV:
Zu Abs. 1: Die im § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz bezeichneten Daten einschließlich des Betrages sind von den Teilnehmern elektronisch zu melden, wobei als Bezeichnung des Kreditinstituts, Zahlungsinstituts bzw. der ÖBFA sein bzw. ihr Bank Identifier Code ("BIC") bzw. zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline seine bzw. ihre Abgabenkontonummer anzugeben sind. Eine Meldung von Zuflüssen hat auch dann zu erfolgen, wenn der Zufluss zur Rückzahlung eines Kredits verwendet wurde.
Abs. 1 Z 4 bringt eine normative Klarstellung zur Frage der vermögensverwaltenden Personengesellschaften, wie sie schon die Erläuterungen zur Regierungsvorlage enthalten haben. Zur Vereinfachung genügt bei meldepflichtigen Abflüssen oder Zuflüssen die Bekanntgabe des Firmennamens, und soweit vorhanden der Stammzahl, anstelle der Gesellschafter, die natürliche Personen sind. In der Praxis hat das meldepflichtige Kreditinstitut festzustellen, ob Kapitalabflüsse und Kapitalzuflüsse von mindestens 50 000 Euro vorliegen, wobei jene Personengesellschaften nicht zu melden sind, die eine KESt-Befreiungserklärung nach § 94 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 abgegeben haben. Die Prüfung der Meldepflicht kann anhand der vom Kreditinstitut zum Kunden vermerkten ÖNACE-Codes erfolgen. Von Meldepflicht ist dabei nur dann auszugehen, wenn zu einer Personengesellschaft der ÖNACE-Code 64200 (Beteiligungsgesellschaften), 68100 (Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden) oder 68200 (Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen) vorgemerkt ist. Gibt der Firmenname bereits einen Hinweis auf das Vorliegen einer Land- und Forstwirtschaft, eines selbständigen Unternehmens oder eines Gewerbebetriebes, so ist ebenfalls vom Nichtvorliegen einer Meldeverpflichtung auszugehen. Damit sollte bei allen bestehenden Personengesellschaften die Meldepflicht beurteilt werden können, ohne dass das meldepflichtige Kreditinstitut die betreffende Personengesellschaft anzuschreiben hat.
Nach Abs. 2 Z 1 ist die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren im Inland als Kapitalabfluss gemäß § 1 Z 3 lit. c iVm § 3 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz meldepflichtig, außer bei Eigenüberträgen (siehe Erlass des BMF vom 23.12.2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015).
Bei Kapitalzuflüssen auf inländischen Bankkonten ist zu überprüfen, ob relevante Zuflüsse auf einem Depot desselben Inhabers vorliegen (Abs. 2 Z 2 lit. a).
Erfolgt eine Meldung aufgrund eines Kapitalzuflusses auf einem Konto, kann eine gesonderte Meldung von Zuflüssen auf Depots unterbleiben (Abs. 2 Z 2 lit. b).
Mit Abs. 3 werden unerwünschte Gestaltungen wie selektive Zuflussmeldungen oder nur teilweise Zuflussmeldungen unterbunden. Damit wird auch eine klare Regelung für die Banken hinsichtlich ihrer Meldepflicht getroffen.
Die Datenstromübermittlung (siehe § 1 Abs. 2) erfordert die Festlegung bestimmter Übermittlungsstrukturen durch das Bundesministerium für Finanzen. Nach dem bewährten Vorbild im Bereich der Abgabenerklärungen soll dies gemäß Abs. 4 wettbewerbsneutral durch Veröffentlichung im Internet, und zwar auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (bmf.gv.at ), erfolgen, und steht somit allen Softwareentwicklern gleichermaßen zur Verfügung.
Der Empfang von Datenübermittlungen ist nach Abs. 5 Z 1 durch das BRZ zu ermöglichen
- für Kapitalabflüsse im Zeitraum 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 ab dem 5. Oktober 2016,
- für Kapitalabflüsse im Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 ab dem 1. Jänner 2017,
- für laufende Meldungen von Kapitalabflüssen nach dem 1. Jänner 2017 jeweils ab dem ersten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monat.
Abs. 5 Z 2 enthält eine Regelung zu verbundene Transaktionen (siehe Erlass des BMF vom 23.12.2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015).
Der Empfang von Datenübermittlungen in Bezug auf Kapitalzuflüsse ist nach Abs. 5 Z 3 durch die BRZ spätestens ab dem 1. Dezember 2016 technisch zu ermöglichen.
Bundesministerium für Finanzen, 3. Mai 2016
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betroffene Normen: | Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Bankenpaket, Bankgeheimnis, Konto, Bank, Kreditinstitut, Kapitalabfluss-Meldegesetz, Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung, Kapitalabfluss, Kapitalzufluss, Zahlungsinstitut, Schweiz, Liechtenstein |
Verweise: | BMF 23.12.2015, BMF-280000/0208-IV/3/2015 |