Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation |
betroffene Normen: | Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 |
Schlagworte: | Kapitalabfluss-Meldegesetz, Kapitalabfluss, Kapitalzufluss, Bankenpaket, Kontenregister, Kreditinstitut, Zahlungsinstitut |
Verweise: | § 40 Abs. 1 Z 2 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 |
Am 14. August 2015 wurde mit BGBl. I Nr. 116/2015, eine Änderung des Bankwesengesetzes, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) sowie das Kapitalabfluss-Meldegesetz kundgemacht.
1. Allgemeines
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz sieht im Wesentlichen zwei Begleitmaßnahmen zur Einführung eines zentralen Kontenregisters und einer verbesserten Konteneinschaumöglichkeit für die Finanzverwaltung vor:
1.1. Meldepflicht für Kapitalabflüsse:
Zweck dieser Meldepflicht ist, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland zu entdecken und somit sicherzustellen, dass - insbesondere bis zur Implementierung des Kontenregisters und der Konteneinschau - mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden.
1.2. Meldepflicht für Kapitalzuflüsse:
Zweck dieser Meldepflicht ist, Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) und dem Fürstentum Liechtenstein (FL), die im Vorfeld der jeweiligen Steuerabkommen zur Verhinderung der Regularisierung oder Offenlegung getätigt wurden, zu entdecken.
Die Meldepflichten betreffen neben den Kreditinstituten auch Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundefinanzierungsagentur (ÖBFA).
2. Kapitalabflüsse
2.1 Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland (§ 1 Z 3 lit. c Kapitalabfluss-Meldegesetz)
Der Begriff Schenkung ist nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen sondern soll Depotübertragungen mittels freier Lieferung erfassen ausgenommen bloße Eigenüberträge.
2.2 Umfang der Meldepflicht (§ 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz)
Die Betragsgrenze von 50 000 Euro soll eine Stückelung von Abflüssen von großen Vermögen in Teilbeträge hintanhalten. Unversteuerte Gewinne werden typischer Weise nicht auf Geschäftskonten deponiert, sondern auf Konten im Bereich der privaten Lebensführung. Da es im BWG den Begriff "Privatkonten" nicht gibt, sind Geschäftskonten von Unternehmern ausdrücklich aus der Meldepflicht ausgenommen. Außerbetriebliche Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Konten von vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind von der Meldepflicht erfasst, weil diese außerbetrieblichen Konten steuerlich einer natürlichen Person zuzurechnen sind.
§ 3 Abs. 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz sieht eine Anti-Missbrauchsregelung vor: Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Die Textierung wurde aus § 40 Abs. 1 Z 2 BWG übernommen, der sich wiederum an Artikel 7 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG , ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, (3. EU-Geldwäsche-Richtlinie) anlehnt. Zwischen mehreren zeitnah abgewickelten Einzelvorgängen besteht insbesondere dann eine Verbindung, wenn diese Transaktionen auch in einem einzelnen Vorgang abgewickelt hätten werden können, jedoch - aus welchen Gründen auch immer - gesplittet wurden. Bei der Einschätzung, ob ein Kapitalabfluss im Rahmen mehrerer Vorgänge mit offenkundiger Verbindung erfolgt, sollen jene Kriterien herangezogen werden, die auch bei der gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 BWG im Bereich der Geldwäsche zu erfolgenden Einschätzung, ob eine Transaktion in mehreren Vorgängen mit offenkundiger Verbindung getätigt wird, anzuwenden sind. Damit soll ein Unterlaufen der Meldepflicht- zB mit mehreren aufeinander folgenden Überweisungen von 40 000 Euro - verhindert werden, wenn ein für den Meldepflichtigen erkennbarer offenkundiger Zusammenhang besteht. Durch den letzten Satz werden rechtspolitisch unerwünschte Schadenersatzansprüche verhindert.
Um zufällige Vorgänge, die zusammengerechnet die Betragsgrenze von 50.000 Euro überschreiten würden, von offenkundig verbundenen Vorgängen, die meldepflichtig sind, systematisch abgrenzen zu können, ist bei der Zusammenrechnung wie folgt vorzugehen:
1. Zusammengerechnet werden alle in einem Kalenderquartal demselben Konto bzw. (hin-sichtlich c) demselben Depot eines Kunden angelasteten
2. Die Zusammenrechnung erfolgt für jede der in Punkt 1. genannten Kategorien a), b) und c) gesondert. Die Gesamtsumme der Kategorien a), b) und c) wird nicht ermittelt.
3. Ergibt die Zusammenrechnung einer Kategorie einen Betrag von mindestens 130.000 Euro, erfolgt die Meldung des Gesamtbetrags dieser Kategorie spätestens am letzten Tag des dem Kalenderquartal folgenden Monats.
2.3 Behandlung von Eigenüberträgen
Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Depot zu Depot desselben Eigentümers bei derselben Bank sind nicht meldepflichtig. Allerdings sind Übertragungen von Privatkonten auf Geschäftskonten meldepflichtig.
Eine Transaktion ist als Eigenübertrag anzusehen, wenn die jeweils folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Transaktionen Konto Unbar
- Der Inhaber des Auftraggeber-Kontos ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Kontos ident.
- Bei Mehrfachkonten muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.
- Auftraggeber- und Begünstigten Konto werden bei derselben Bank geführt.
- Es handelt sich um eine Transaktion (auf Grund desselben Auftrages).
- Soll- und Haben-Betrag sind ident (bzw. selber Euro-Gegenwert).
BAR
- Grundsätzliches: Wenn unmittelbar nach der Barauszahlung eine Einzahlung erfolgt und folgende Umstände vorliegen:
- Der Inhaber des Auftraggeber-Kontos ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Kontos ident.
- Bei Mehrfachkonten muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.
- Auftraggeber- und Begünstigten Konto werden bei derselben Bank geführt.
- Es handelt sich um zwei zeitnahe Transaktionen (gleiches Buchungsdatum).
- Soll- und Haben-Betrag sind annähernd ident, die Differenz ist maximal 1.000 Euro (Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass manche Wiederveranlagungen nur in bestimmten Stückelungen (1.000 Euro) möglich sind oder der Kunde die bereits angefallenen Zinsen nicht wiederveranlagt. Beispiel: Kapitalsparbücher.).
Depotüberträge
- Der Inhaber des Auftraggeber-Depots ist mit dem Inhaber des Begünstigten-Depots ident.
- Bei Mehrfachdepots muss die Gemeinschaft der Mitinhaber ident sein.
- Auftraggeber- und Begünstigten Depot werden bei derselben Bank geführt.
- Es handelt sich um eine Transaktion (auf Grund desselben Auftrags).
- Dh. auf einem Depot gehen exakt jene Wertpapiere ein, die beim anderen Depot übertragen werden.
2.4. Einmalzahlung (§ 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz)
Die von einer in § 8 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz genannten Person bereitgestellte und geleistete Einmalzahlung unterliegt nicht der Meldepflicht des Kapitalabfluss-Meldegesetzes.
3. Kapitalzuflüsse
3.1 Umfang der Meldepflicht (§ 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz)
Meldepflichtig sind Zuflüsse ab 50.000 Euro auf Konten und auf Depots.
Bei Zuflüssen auf Konten handelt es sich um Einzahlungen und Überweisungen im bzw. aus dem Ausland (Vorgänge gemäß ZaDiG).
Bei Depots haben die Meldepflichtigen wie folgt vorzugehen, um meldepflichtige Zuflüsse zu ermitteln:
a) Erfolgt eine Meldung schon deswegen, wenn ein Zufluss ab 50.000 Euro auf ein Konto erfolgt, ist keine gesonderte Meldung von Zuflüssen auf Depots notwendig.
b) Wenn auf einem inländischen Bankkonto Zuflüsse aus der CH/FL (alle unter 50.000 Euro) festgestellt werden, ist zunächst zu überprüfen, ob auch relevante Zuflüsse auf einem Depot vorliegen. Hinsichtlich der Herkunft der Zuflüsse ist dabei auf die liefernden Banken (= auftraggebende Banken) abzustellen. Die Bewertung der Zuflüsse nimmt die Bank vor und erstattet Meldungen hinsichtlich der Zuflüsse von über 50.000 Euro.
3.2 Liechtensteinische Stiftung und stiftungsähnliche Anstalt (§ 6 Abs. 1 Z 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz)
Beim Begriff der "liechtensteinischen Stiftung" kommt es nicht auf den Ort der Geschäftsleitung (sonst international übliches Kriterium im Sinne einer DBA-"tie-breaker"-rule) an, sondern auf die Gründung nach den Vorschriften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (kurz: FL-PGR). Als Indiz dafür kann insbesondere ein Auszug aus dem liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister beigebracht werden, dies würde die Gründung nach den Vorschriften des FL-PGR ausreichend belegen.
Als stiftungsähnlich sind - ebenso wie im Abkommen mit FL - solche Anstalten einzustufen, die gründerrechtslos sind und keine kommerzielle Tätigkeit ausüben. Diese Kriterien sind im konkreten Einzelfall unter Heranziehung der entsprechenden Satzungsgrundlagen zu überprüfen.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2015
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