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Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

BMFBMF-280000/0208-IV/3/20151.7.20112011Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes

Kapitalabflüsse Die Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht für den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 ist bis 31. Jänner 2017 wahrzunehmen. Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. Oktober 2016 zu erstatten ist. Kapitalzuflüsse Die Meldepflicht ist wahrzunehmen: 1. für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012, 2. für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013. Die Meldungen sind spätestens bis 31. Dezember 2016 zu erstatten.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation

betroffene Normen:

Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 1 Z 3 lit. c Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 8 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 1 Z 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015

Schlagworte:

Kapitalabfluss-Meldegesetz, Kapitalabfluss, Kapitalzufluss, Bankenpaket, Kontenregister, Kreditinstitut, Zahlungsinstitut

Verweise:

§ 40 Abs. 1 Z 2 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
RL 2010/78/EU , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120
BMF 03.05.2016, BMF-280000/0070-IV/3/2016

Am 14. August 2015 wurde mit BGBl. I Nr. 116/2015, eine Änderung des Bankwesengesetzes, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) sowie das Kapitalabfluss-Meldegesetz kundgemacht.

1. Allgemeines

Das Kapitalabfluss-Meldegesetz sieht im Wesentlichen zwei Begleitmaßnahmen zur Einführung eines zentralen Kontenregisters und einer verbesserten Konteneinschaumöglichkeit für die Finanzverwaltung vor:

1.1. Meldepflicht für Kapitalabflüsse:

Zweck dieser Meldepflicht ist, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland zu entdecken und somit sicherzustellen, dass - insbesondere bis zur Implementierung des Kontenregisters und der Konteneinschau - mögliche Umgehungshandlungen verhindert werden.

1.2. Meldepflicht für Kapitalzuflüsse:

Zweck dieser Meldepflicht ist, Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft (CH) und dem Fürstentum Liechtenstein (FL), die im Vorfeld der jeweiligen Steuerabkommen zur Verhinderung der Regularisierung oder Offenlegung getätigt wurden, zu entdecken.

Die Meldepflichten betreffen neben den Kreditinstituten auch Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundefinanzierungsagentur (ÖBFA).

2. Kapitalabflüsse

2.1 Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland (§ 1 Z 3 lit. c Kapitalabfluss-Meldegesetz)

Der Begriff Schenkung ist nicht im zivilrechtlichen Sinne zu verstehen sondern soll Depotübertragungen mittels freier Lieferung erfassen ausgenommen bloße Eigenüberträge.

2.2 Umfang der Meldepflicht (§ 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz)

Die Betragsgrenze von 50 000 Euro soll eine Stückelung von Abflüssen von großen Vermögen in Teilbeträge hintanhalten. Unversteuerte Gewinne werden typischer Weise nicht auf Geschäftskonten deponiert, sondern auf Konten im Bereich der privaten Lebensführung. Da es im BWG den Begriff "Privatkonten" nicht gibt, sind Geschäftskonten von Unternehmern ausdrücklich aus der Meldepflicht ausgenommen. Außerbetriebliche Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Konten von vermögensverwaltenden Personengesellschaften sind von der Meldepflicht erfasst, weil diese außerbetrieblichen Konten steuerlich einer natürlichen Person zuzurechnen sind.

§ 3 Abs. 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz sieht eine Anti-Missbrauchsregelung vor: Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Kapitalabfluss in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Die Textierung wurde aus § 40 Abs. 1 Z 2 BWG übernommen, der sich wiederum an Artikel 7 lit. b der Richtlinie 2005/60/EG , ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, (3. EU-Geldwäsche-Richtlinie) anlehnt. Zwischen mehreren zeitnah abgewickelten Einzelvorgängen besteht insbesondere dann eine Verbindung, wenn diese Transaktionen auch in einem einzelnen Vorgang abgewickelt hätten werden können, jedoch - aus welchen Gründen auch immer - gesplittet wurden. Bei der Einschätzung, ob ein Kapitalabfluss im Rahmen mehrerer Vorgänge mit offenkundiger Verbindung erfolgt, sollen jene Kriterien herangezogen werden, die auch bei der gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 BWG im Bereich der Geldwäsche zu erfolgenden Einschätzung, ob eine Transaktion in mehreren Vorgängen mit offenkundiger Verbindung getätigt wird, anzuwenden sind. Damit soll ein Unterlaufen der Meldepflicht- zB mit mehreren aufeinander folgenden Überweisungen von 40 000 Euro - verhindert werden, wenn ein für den Meldepflichtigen erkennbarer offenkundiger Zusammenhang besteht. Durch den letzten Satz werden rechtspolitisch unerwünschte Schadenersatzansprüche verhindert.

Um zufällige Vorgänge, die zusammengerechnet die Betragsgrenze von 50.000 Euro überschreiten würden, von offenkundig verbundenen Vorgängen, die meldepflichtig sind, systematisch abgrenzen zu können, ist bei der Zusammenrechnung wie folgt vorzugehen:

1. Zusammengerechnet werden alle in einem Kalenderquartal demselben Konto bzw. (hin-sichtlich c) demselben Depot eines Kunden angelasteten a) Überweisungen zugunsten des selben Empfängerkontos (bestimmt durch dessen IBAN/Kontonummer) zwischen 10.000 und 49.999,99 Euro b) Barbehebungen zwischen 10.000 und 49.999,99 Euro c) Depotüberträge zugunsten desselben Empfängerdepots (bestimmt durch dessen Depotnummer) im Wege der freien Lieferung im Gegenwert von 10.000 bis 49.999,99 Euro.

2. Die Zusammenrechnung erfolgt für jede der in Punkt 1. genannten Kategorien a), b) und c) gesondert. Die Gesamtsumme der Kategorien a), b) und c) wird nicht ermittelt.

3. Ergibt die Zusammenrechnung einer Kategorie einen Betrag von mindestens 130.000 Euro, erfolgt die Meldung des Gesamtbetrags dieser Kategorie spätestens am letzten Tag des dem Kalenderquartal folgenden Monats.

2.3 Behandlung von Eigenüberträgen

Eigenüberträge von Privatkonten auf Privatkonten oder von Depot zu Depot desselben Eigentümers bei derselben Bank sind nicht meldepflichtig. Allerdings sind Übertragungen von Privatkonten auf Geschäftskonten meldepflichtig.

Eine Transaktion ist als Eigenübertrag anzusehen, wenn die jeweils folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Transaktionen Konto Unbar

BAR

Depotüberträge

2.4. Einmalzahlung (§ 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz)

Die von einer in § 8 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz genannten Person bereitgestellte und geleistete Einmalzahlung unterliegt nicht der Meldepflicht des Kapitalabfluss-Meldegesetzes.

3. Kapitalzuflüsse

3.1 Umfang der Meldepflicht (§ 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz)

Meldepflichtig sind Zuflüsse ab 50.000 Euro auf Konten und auf Depots.

Bei Zuflüssen auf Konten handelt es sich um Einzahlungen und Überweisungen im bzw. aus dem Ausland (Vorgänge gemäß ZaDiG).

Bei Depots haben die Meldepflichtigen wie folgt vorzugehen, um meldepflichtige Zuflüsse zu ermitteln:

a) Erfolgt eine Meldung schon deswegen, wenn ein Zufluss ab 50.000 Euro auf ein Konto erfolgt, ist keine gesonderte Meldung von Zuflüssen auf Depots notwendig.

b) Wenn auf einem inländischen Bankkonto Zuflüsse aus der CH/FL (alle unter 50.000 Euro) festgestellt werden, ist zunächst zu überprüfen, ob auch relevante Zuflüsse auf einem Depot vorliegen. Hinsichtlich der Herkunft der Zuflüsse ist dabei auf die liefernden Banken (= auftraggebende Banken) abzustellen. Die Bewertung der Zuflüsse nimmt die Bank vor und erstattet Meldungen hinsichtlich der Zuflüsse von über 50.000 Euro.

3.2 Liechtensteinische Stiftung und stiftungsähnliche Anstalt (§ 6 Abs. 1 Z 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz)

Beim Begriff der "liechtensteinischen Stiftung" kommt es nicht auf den Ort der Geschäftsleitung (sonst international übliches Kriterium im Sinne einer DBA-"tie-breaker"-rule) an, sondern auf die Gründung nach den Vorschriften des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (kurz: FL-PGR). Als Indiz dafür kann insbesondere ein Auszug aus dem liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister beigebracht werden, dies würde die Gründung nach den Vorschriften des FL-PGR ausreichend belegen.

Als stiftungsähnlich sind - ebenso wie im Abkommen mit FL - solche Anstalten einzustufen, die gründerrechtslos sind und keine kommerzielle Tätigkeit ausüben. Diese Kriterien sind im konkreten Einzelfall unter Heranziehung der entsprechenden Satzungsgrundlagen zu überprüfen.

Bundesministerium für Finanzen, 23. Dezember 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Organisation

betroffene Normen:

Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 1 Z 3 lit. c Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 3 Abs. 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 8 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 8 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 6 Abs. 1 Z 2 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015

Schlagworte:

Kapitalabfluss-Meldegesetz, Kapitalabfluss, Kapitalzufluss, Bankenpaket, Kontenregister, Kreditinstitut, Zahlungsinstitut

Verweise:

§ 40 Abs. 1 Z 2 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993
RL 2010/78/EU , ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120
BMF 03.05.2016, BMF-280000/0070-IV/3/2016

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