Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Quad, Einreihung Kombinierte Nomenklatur, Gästewagen, Vorsteuerabzug, Standortvermutung, widerrechtliche Verwendung, ausländische Kraftfahrzeuge |
Verweise: | MVSKR, Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer Rz 43 ff |
Frage 1: Quad - Einreihung in Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN)
§ 2 NoVAG 1991 ( NoVAR Rz 120 )
Rz 120 der NoVAR besagt, dass Quads generell unter die Position 8703 der KN einzureihen und daher NoVA-pflichtig sind.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 vom 3.11.2009, in Kraft getreten am 26.11.2009, ist die Einreihung in die Position 8703 ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug der Definition in Anmerkung 2 zu Kapitel 87 entspricht und mindestens das Doppelte seines Eigengewichtes ziehen oder schieben kann. In diesem Fall ist es in die KN-Code 8701 einzureihen. KN-Code 8701 ist nicht NoVA-pflichtig.
- Wie ist in Zukunft vorzugehen?
Gemäß NoVAR Rz 85 sind Quads Kraftwagen, die unter die Position 8703 fallen (Fahrzeuge mit maximal neun Sitzplätzen - einschließlich Fahrersitz -, deren Innenraum ohne Umbau sowohl für die Beförderung von Personen als auch von Gütern verwendet werden kann), und somit grundsätzlich NoVA-pflichtig.
Jedoch sind Kraftwagen, welche die folgenden Kriterien aufweisen, gemäß Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 nicht unter die Position 8703 einzustufen, und fallen somit auch nicht unter die NoVA-Pflicht:
- Sie können mindestens das Doppelte ihres Eigengewichts ziehen oder schieben und haben zusätzlich
- entweder eine fest angebrachte Seilwinde oder
- zumindest eine Öffnung mit Einrichtungen zur Befestigung von verschiedenen Anhängevorrichtungen.
Solche Fahrzeuge werden zolltarifarisch als Forstschlepper oder als "andere Zugmaschinen" und daher nicht in die Position 8703 eingestuft. Es ist jeweils auf den Einzelfall abzustimmen und anhand der technischen Daten des betreffenden Fahrzeugs zu entscheiden, unter welche Position das Fahrzeug fällt.
Frage 2: Widerrechtliche Verwendung von ausländischen Fahrzeugen
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 ; § 1 Z 3 iVm § 4 NoVAG 1991 , NoVAR Rz 33 ; § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 KfzStG 1992 , MVSKR Rz 43 ff ; § 2 NoVAG 1991 , NoVAR Rz 118 , 119 , 120 ; § 3a Abs. 12 Z 2 UStG 1994 , UStR 2000 Rz 489 ; § 17 AVOG 2010
Eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland (Jagdaufseher) wurde mehrmals mit einem ausländischen Fahrzeug von der FinPol gesichtet. Bei der Einvernahme stellte sich heraus, dass er als Aufsichtsjäger bei einer Jagdverwaltung im Inland beschäftigt ist. Für diese Tätigkeit werden ihm 2 Fahrzeuge mit deutschem Kennzeichen zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Fahrzeuge trägt der Pächter, der deutscher Staatsangehöriger ist und in Deutschland wohnt; laut ZMR gibt es keine Wohnadresse in Ö. Der Pachtvertrag ist abgeschlossen zwischen der österreichischen Jagdgenossenschaft und dem deutschen Pächter.
Der deutsche Pächter ist Beteiligter einer deutschen Grundstücksverwaltungs GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland, laut IWD-Abfrage erfolgt die Geschäftsführung durch eine Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den alleinigen deutschen Geschäftsführer (Pächter der Jagd in Österreich).
Laut Aussage des Jagdaufsehers sind zwei Fahrzeuge für die Jagdaufsicht im Einsatz: ein Toyota Landcruiser (Erstzulassung 4.2.2004) und ein Polaris Ranger (Erstzulassung 17.3.2009). Beide Fahrzeuge sind auf die Grundstückverwaltungs GmbH & Co KG zugelassen. Der Toyota wurde am 4.2.2004 von der GmbH & Co KG geleast und am 18.1.2007 zum Restwert gekauft. Der Polaris Ranger wurde am 17.3.2009 gekauft. Der Aufsichtsjäger hat niederschriftlich erklärt, dass der Pächter ihm zugesichert habe, dass er bedenkenlos mit dem ausländischem Kennzeichen fahren dürfe. Laut EKIS ist auf ihn kein Fahrzeug zugelassen.
Der bisherige Verfahrensablauf hat ergeben, dass beim Toyota Landcruiser hinsichtlich NoVA und UST die Verjährung eingetreten ist und nur mehr die Kraftfahrzeugsteuer für die letzten 5 Jahre vorgeschrieben werden kann. Beim Polaris Ranger ist noch keine Verjährung eingetreten (Erstzulassung 17.3.2009 + Verlängerungshandlung), NoVA und KfzSt können noch vorgeschrieben werden. Im Verfahren wurde jedoch eingewendet, dass es sich um kein Fahrzeug im Sinne des § 2 NoVAG 1991 handelt, sondern um einen Raupenkit.
- Wem ist die Kraftfahrzeugsteuer vorzuschreiben?
- Pächter?
- Dienstnehmer?
- Zulassungsbesitzer?
- Handelt es sich beim Polaris Ranger um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 NoVAG 1991?
- Quad/NoVA-Pflicht
- Pistengerät/keine NoVA-Pflicht
- Motorschlitten/NoVA-Pflicht
Nach § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung nach den Vorschriften des KFG 1967 verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ (dh. ein KFZ mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107 ).
Hat das KFZ seinen dauernden Standort in Österreich, ist die Verwendung ohne inländische Zulassung nur während eines Monates nach der erstmaligen Einbringung ins Inland zulässig. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Die Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung ins Ausland nicht unterbrochen.
Nach Ablauf dieser einmonatigen Frist (wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zulassung nicht möglich war: zweimonatigen Frist) fehlt dem KFZ die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG 1967 .
Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes KFZ, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 erfüllt. Die Steuerpflicht dauert vom Beginn des Monats, in dem die Verwendung ohne die kraftfahrrechtlich gebotene Zulassung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die widerrechtliche Verwendung endet.
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt (vgl. § 79 und § 82 Abs. 8 KFG 1967 ). Bei der Bestimmung des dauernden Standortes (vgl. § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 ) kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107 ).
Im gegenständlichen Fall wird der deutsche Pächter als Verwender der Kraftfahrzeuge anzusehen sein. Der deutsche Staatsangehörige (Pächter) hat mit der österreichischen Jagdgenossenschaft (Verpächter) den Jagdpachtvertrag abgeschlossen. Er allein verfügt über die Nutzung der Fahrzeuge, welche er seinem Jagdaufseher für diesen Zweck zur Verfügung stellt. Die anfallenden Kosten für die Kraftfahrzeuge werden ausschließlich vom Pächter getragen. Weiter ist festzuhalten, dass die gepachtete Jagd eine Fläche von ca. 2680 ha umfasst. Diese Grundstücksfläche dient unmittelbar der Ausübung der Jagd, und somit des gewerblichen Betriebs des Pächters.
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276 ; VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007 ; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288 ).
Die Kraftfahrzeuge befinden sich nahezu durchgehend im Bundesgebiet und werden hier fast ausschließlich für die Ausübung der Jagd benutzt. Daraus ergibt sich, dass die Kraftfahrzeuge keinem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden können.
Die Kraftfahrzeugsteuer ist gemäß § 3 Z 2 KfzStG 1992 der Person vorzuschreiben, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet. Wie bereits ausgeführt wird im gegenständlichen Fall der Pächter als Verwender der Kraftfahrzeuge anzusehen sein.
Beim zweiten Teil dieser Fragestellung wird die Frage aufgeworfen, ob es sich beim Polaris Ranger um ein Kraftfahrzeug gemäß § 2 NoVAG 1991 handelt oder nicht. Hier wird auf die Beantwortung der ersten Frage in diesem Protokoll verwiesen.
Frage 3: NoVA- und KfzSt-Pflicht bei inländischem Hauptwohnsitz; Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland; Standortvermutung iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 iVm § 82 Abs. 8 KFG 1967 ( NoVAR Rz 33 ff , MVSKR Rz 31 ff )
Der Unternehmer U hat seine Firma in Deutschland; der Hauptwohnsitz liegt in Österreich. Das KFZ (meistens sehr hochpreisig) befindet sich im Betriebsvermögen der deutschen Firma. U fährt während der Woche täglich von seinem Wohnort in Österreich zu seiner Firma in Deutschland und zurück. Teilweise werden betriebliche Fahrten bereits von seinem Wohnsitz aus angetreten. U "kann" das KFZ auch uneingeschränkt für private Zwecke nutzen.
Nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes liegt ein Anwendungsfall des § 82 Abs. 8 KFG 1967 vor, wonach die Standortvermutung für das Fahrzeug in Österreich gegeben ist. Für die Beurteilung der Führung des Gegenbeweises zur Widerlegung dieser Standortvermutung stellen sich in der Praxis die nachstehenden Fragen:
- Welche Fahrten werden für die erforderliche weitaus überwiegende ausländische Verwendung (75 oder 80%) herangezogen?
Kilometer betrieblich im Inland
Kilometer betrieblich im Ausland
Kilometer privat im Inland
Kilometer privat im Ausland (Urlaub im Ausland)
- Wie sind die Fahrten Wohnsitz - Betrieb - Wohnsitz zu beurteilen? Falls diese Fahrten dem betrieblichen Teil zuzuordnen sind, ist dann der jeweils inländische Anteil herauszurechnen?
Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). § 40 Abs. 1 KFG 1967 bestimmt ua., dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug einen weiteren Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 19.3.2003, 2003/16/0007 ; VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288 ).
Im Erkenntnis des VwGH vom 28.10.2001, 2008/15/0276 , ging es sachverhaltsmäßig darum, dass der Mitbeteiligte (Zulassungsbesitzer) seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und der in Rede stehende Pkw auf den Mitbeteiligten unter der Anschrift seines Einzelunternehmens (Dachdecker- und Spenglereiunternehmen) in Deutschland zugelassen ist. Der VwGH hat auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und in diesem Erkenntnis als entscheidungswesentlich hervorgehoben, "dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht. Allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug werden am Betriebsstandort durchgeführt. Dazu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde auch der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland vorgenommen wird." Hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung wurde dabei festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach der in diesem Erkenntnis dargelegten Sachverhaltskonstellation im ausländischen Betrieb sowohl vom Unternehmer als auch von den Angestellten für tägliche (Betriebs)Fahrten, zB Post, Bank, Baustellen, Kunden, Bauämter, Behörden oder Besorgungsfahrten zu Lieferanten, verwendet wurde. Auf Grundlage dieses (unstrittigen) Sachverhalts bzw. aufgrund der unstrittig weitaus überwiegend nicht in Österreich festgestellten betrieblichen und privaten Verwendung hat der VwGH zusammengefasst im letzten Satz festgestellt: "Wird aber das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises im Sinne des § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 ausgegangen ist." Nach dem letzten Satz ist somit die Frage der betrieblichen (beruflichen) oder privaten Verwendung bzw. eine Unterscheidung dahingehend, ob mit dem Kraftfahrzeug betriebliche (berufliche) oder private Kilometer gefahren werden, - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht entscheidend. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich vielmehr, dass die Frage hinsichtlich der Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 auf Grundlage konkreter Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der ermittelten Umstände zu beurteilen ist. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aber auch, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges (mindestens 80%) nahezu ausschließlich im Ausland jedenfalls zur Voraussetzung hat.
Frage 4: NoVA-Befreiung, Befreiung von der KfzSt bzw. MVS für Gästewagen; Vorsteuerabzug für Gästewagen
§ 3 Z 3 NoVAG 1991 , § 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992 , § 4 Abs. 3 Z 4 VersStG und § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ( NoVAR Rz 196 f , MVSKR Rz 58 , 76 ff und Rz 186 , UStR 2000 Rz 1946 ff )
Ein "Travel-Unternehmen" mit dem Zweck, Reisen an Reiseveranstalter (nicht Endverbraucher) zu verkaufen, erwirbt alle 4 Jahre ein Luxusfahrzeug (mit einem Bruttowert von ca. 130.000 Euro). Das Unternehmen besitzt seit 1991 das Gästewagengewerbe, somit wurden die Fahrzeuge als Gästewagen zugelassen. Mit diesem Gästewagen werden die Kunden (Geschäftspartner des "Travel-Unternehmens") von Flughäfen und Bahnhöfen abgeholt, sodass vor Ort die angebotenen Reiseprodukte begutachtet werden können. Die Jahreskilometerleistung beträgt ca. 20.000 km. Für die privaten Fahrten wird ein ½ Sachbezug ausgeschieden.
- Es stellt sich die Frage, ob der "Kunde" unter § 3 Abs. 1 Z 4 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) zu subsumieren ist?
- Ist das Fahrzeug von der Normverbrauchsabgabe und von der Kraftfahrzeugsteuer (motorbezogene Versicherungssteuer) befreit?
- Besteht für das Fahrzeug die Vorsteuerabzugsberechtigung?
Gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 sind u.a. Vorgänge in Bezug auf Miet-, Taxi- und Gästewagen von der Normverbrauchsabgabe befreit. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung (§ 12 Abs. 1 Z 3 leg.cit.). Voraussetzung ist, dass der begünstigte Verwendungszweck nachgewiesen wird. Unter Miet-, Taxi- und Gästewagen gemäß § 3 Z 3 NoVAG 1991 sind Fahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 GelverkG , BGBl. Nr. 112/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2014, zu verstehen (vgl. VwGH 19.10.1981, 1321/79 ; vgl. auch EB zu § 3 NoVAG 1991 , 351 BlgNR XVIII. GP). Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung hat nach den NoVAR zur Voraussetzung, dass das Fahrzeug mindestens zu 80% der gewerblichen Personenbeförderung dient ( NoVAR Rz 197 ).
§ 2 Abs. 1 Z 4 KfzStG 1992 befreit von der Kraftfahrzeugsteuer Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden. Eine gleichlautende Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 VersStG enthält § 4 Abs. 3 Z 4 VersStG für Omnibusse sowie Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend im Mietwagen- oder Taxigewerbe verwendet werden. Unter "im Mietwagen- oder Taxigewerbe" verwendete Kraftfahrzeuge sind (ebenso wie nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 ) Fahrzeuge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 GelverkG zu verstehen (vgl. MVSKR Rz 76 ). Voraussetzung für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogenen Versicherungssteuer ist, dass das KFZ zu mehr als 80% für den begünstigten Zweck (also die gewerbliche Personenbeförderung) verwendet wird (vgl. MVSKR Rz 58 und 186 ).
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 GelverkG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
1. bis 3.[...]
4. für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe). [...]."
Hinzuweisen ist (auch) für diesen letzten Fall des § 3 Abs. 1 Z 4 GelverkG , dass in den von der Normverbrauchsabgabe, Kraftfahrzeugsteuer bzw. motorbezogenen Versicherungssteuer einzubeziehenden begünstigten bzw. befreiten Bereich grundsätzlich nur die von der erteilten Konzession umfassten Fahrten fallen, das Kraftfahrzeug also tatsächlich für die begünstigten Zwecke verwendet wird. Das sind ex lege ausschließlich die Fahrten vom eigenen (Gastgewerbe)Betrieb zu den Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von der Unterkunft der Gäste und umgekehrt. Im vorliegenden Fall - Beförderung der Geschäftspartner des "Travel-Unternehmens" zur Begutachtung der angebotenen Reiseprodukte vor Ort - trifft dies offenkundig nicht zu. Im Übrigen sind auch sonstige Fahrten mit Hotelgästen, wie Ausflugsfahrten mit Hotelgästen, die Beförderung der Hotelgäste zu Schiliften, Bädern usw., die nach den NoVAR Rz 197 in die 80%-Grenze eingerechnet werden können, nicht gegeben. Aufgrund der sachverhaltsmäßig festgestellten Verwendung ist das gegenständliche Luxusfahrzeug somit nicht von der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer bzw. der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Im Zusammenhang mit der vorzunehmenden (Nach)Erhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer ist Folgendes anzumerken: § 7 Abs. 1 VersStG bestimmt ua., dass Steuerschuldner der Versicherungsnehmer ist. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Nach § 7 Abs. 4 letzter Satz VersStG besteht für vom Versicherungsnehmer nicht vollständig gezahlte motorbezogene Versicherungssteuer keine Haftung des Versicherers, wenn dieser die ihm zumutbaren Schritte zur Geltendmachung seines Anspruches unternommen hat. Erlangt der Versicherer (aufgrund eigener Feststellung oder sonstiger Hinweise) Kenntnis, dass zu wenig motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet wurde (da die Voraussetzungen für die Befreiung tatsächlich nicht vorliegen), hat er gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG die unrichtige Berechnung zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre) erfolgen mittels Haftungsbescheid (vgl. MVSKR Rz 233 ) oder sind unmittelbar dem Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) mit Abgabenbescheid vorzuschreiben (vgl. hierzu im Detail MVSKR Rz 209 unter UFS 30.01.2009, RV/2722-W/08 ).
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Nach UStR 2000 Rz 1946 muss die Beförderung unternehmensfremder Personen den eigentlichen Unternehmenszweck bilden (Taxis, Mietwagen) oder in den Rahmen des Unternehmens fallen (zB Hotelwagen). Auch nach UStR 2000 sind unter Miet-, Taxi- und Gästewagen Fahrzeuge iSd § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 GelverkG zu verstehen ( UStR 2000 Rz 1946 uHa VwGH 19.10.1981, 1321/79 ). Auf dieser Grundlage und der o.a. Ausführungen ist das gegenständliche Luxusfahrzeug nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober 2015
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | Quad, Einreihung Kombinierte Nomenklatur, Gästewagen, Vorsteuerabzug, Standortvermutung, widerrechtliche Verwendung, ausländische Kraftfahrzeuge |
Verweise: | MVSKR, Richtlinien zum Kraftfahrzeugsteuergesetz und zur motorbezogenen Versicherungssteuer Rz 43 ff |