Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)
Steuerschuldner
§ 3.
Steuerschuldner ist
- 1. bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist;
- 2. in allen anderen Fällen die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019
Gesetzesnummer
10004742
Dokumentnummer
NOR12051642
alte Dokumentnummer
N3199221590J