Definition
Der Prüfungsauftrag ist eine Erledigung im Sinne des § 96 BAO und darüber hinaus ein Bescheid iSd § 93 BAO.
Er hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung und die zu prüfenden Abgabenarten und Zeiträume zu enthalten (§ 148 Abs. 2 BAO).
Standard
Nach Kenntnisnahme eines Prüfungsauftrages durch den/die Abgabepflichtigen bzw. dessen/deren steuerlichen Vertreter/in, unterliegen alle darin angeführten Abgaben und Zeiträume dem Wiederholungsverbot.
8.4. Prüfungszeitraum
Standard
Der Prüfungszeitraum umfasst unter Beachtung des Wiederholungsverbotes gemäß § 148 Abs. 3 BAO die letzten drei veranlagten bzw. erklärten Jahre, kann aber im Bedarfsfall unter Beachtung der Verjährungsbestimmungen auch darüber hinaus erweitert, bzw. auf einen kürzeren Zeitraum beschränkt werden.
Bei standardisierten Kurzprüfungen (SKP) und standardisierten Risikoprüfungen (SRP) ist ein einjähriger Prüfungszeitraum (letzter Veranlagungszeitraum) vorgesehen (siehe Abschnitt 8.1.).
Umsatzsteuer-Sonderprüfung
Bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen kann der Prüfungszeitraum einen oder mehrere Voranmeldungszeiträume umfassen.
GPLA-Prüfungen
Die Entscheidung hinsichtlich des Prüfungszeitraumes bei GPLA-Prüfungen obliegt der prüfenden Organisation.
Gebühren, Verkehrsteuern, Glücksspielabgaben und Flugabgabe
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann der Prüfungszeitraum auf das zu veranlagende bzw. letztveranlagte Jahr oder ein einzelnes Jahr, für das Selbstberechnungen von Gebühren, Verkehrsteuern, Glücksspielabgaben und Flugabgabe erfolgten, beschränkt werden.
Insbesondere kann dies zur raschen Überprüfung von Betriebsveräußerungen, bei Betriebsaufgaben, bei Umgründungen oder der erbschaftsteuerlichen Prüfung von Verlassenschaften zweckmäßig sein.
Die Prüfung von unter die Gebühren, Verkehrsteuern, Glücksspielabgaben und Flugabgabe fallenden Rechtsvorgängen der Einzelauswahl ist grundsätzlich eine stichtagsbezogene Prüfung.
In begründeten Ausnahmefällen ist der Prüfungszeitraum auf ungeprüfte Zeiträume auszudehnen oder um geprüfte Zeiträume einzuschränken.
Betriebsprüfung-Zoll
Die Prüfung umfasst in der Regel ein Kalenderjahr. Bei geringerem Risiko kann eine themenbezogene, stichprobenartige Überprüfung mit kürzerem Prüfungszeitraum erfolgen.
Der Prüfungsumfang kann ausgedehnt werden, wenn sich Prüfungsfeststellungen voraussichtlich über einen längeren Zeitraum erstrecken und dies aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßig erscheint, eine Verkürzung soll nicht erfolgen.
Im Bereich der Eingangsabgaben sind unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten (Artikel 221 Abs. 3 Zollkodex und § 74 Abs. 2 ZollR-DG).
8.5. Prüfungsauftrag gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG
Standard
Werden im Zuge einer gemäß § 147 BAO begonnenen Außenprüfung oder einer Prüfung nach § 24 ZollR-DG Feststellungen getroffen, die den begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Finanzvergehens mit sich bringen, so ist davon unverzüglich die Finanzstrafbehörde zu informieren. Ordnet die Finanzstrafbehörde eine Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG an ist der Prüfungsauftrag nach den geltenden Vorschriften auszustellen.
Dabei ist im Prüfungsauftrag festzuhalten, worin der Tatverdacht liegt (Sachverhalt) und gegen wen sich der Verdacht richtet.
8.6. Umsatzsteuernachschau
Standard
Im Zuge jeder Außenprüfung ist für die an den Prüfungszeitraum anschließenden Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchzuführen.
8.7. Wiederholungsprüfung
Definition
Im Rahmen einer Wiederholungsprüfung werden Abgabenarten für einen Zeitraum geprüft für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist.
Standard
Das Wiederholungsverbot trifft nicht zu:
- bei Liquiditätsprüfungen gemäß § 147 Abs. 2 BAO
- bei Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG,
- bei Zustimmung des Abgabepflichtigen, Dienstgebers, Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten,
- ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen/Dienstgebers, Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten gemäß § 148 Abs. 3 lit. a bis c BAO:
- bei Prüfung von Abgabenarten und Zeiträumen, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren (§ 148 Abs. 3 lit. a BAO),
- bei Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind (§ 148 Abs. 3 lit. b BAO),
- im Rechtsmittelverfahren im Auftrag des Bundesfinanzgerichts, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 148 Abs. 3 lit. c BAO).
Für § 148 Abs. 3 lit. b BAO muss ein konkreter Wiederaufnahmsgrund entweder von der Partei (Wiederaufnahmsantrag) oder von Amts wegen behauptet werden, wobei hiefür besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Wiederaufnahmsgründe vorliegen müssen.
8.8. Ankündigung einer Außenprüfung ("Anmeldung")
Definition
Aufgrund der Bestimmungen des § 148 BAO sind Außenprüfungen tunlichst eine Woche vorher bei dem/der Abgabenpflichtigen /Dienstgeber/in/ Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten oder seinem/r Bevollmächtigten anzukündigen, sofern hierdurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.
8.9. Verschiebung der Außenprüfung
Standard
Die Verschiebung einer bereits angekündigten Außenprüfung darf nur bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe erfolgen, die sowohl auf Seite des/der Abgabepflichtigen/ Dienstgebers/in/ Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten als auch auf Seite der Behörde liegen können.
8.10. Prüfungsort und Betriebsbesichtigung
Standard
Die Außenprüfung ist grundsätzlich im Betrieb des/der Abgabepflichtigen, Dienstgebers/in, Selbstberechnungsverpflichteten bzw. -berechtigten durchzuführen.
Grundsätzlich hat im Zuge jeder Betriebs- und GPLA-Prüfung (vorzugsweise zu Beginn der Prüfung) zumindest eine Besichtigung des Betriebes, bei großen Betrieben allenfalls der wesentlichen Teile, stattzufinden.