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§ 74 ZollR-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zu Art. 135 des Zollkodex

§ 74.

(1) Die Beförderung im Sinn des Art. 135 Abs. 1 des Zollkodex hat zu jener Zollstelle zu erfolgen, die an der benutzten Zollstraße gelegen ist.

(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend von Abs. 1 die Bestimmungen über das Unionsversandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für bestimmte Waren eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

(4) Das Zollamt Österreich kann mit einer nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden eine von Abs. 1 abweichende Regelung festlegen.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhrabgabe

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40218150

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