Standard
Die Durchführung von Außenprüfungen hat entsprechend dem Grundsatz der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zu erfolgen. Die jeweils anzuwendende Prüfungstechnik obliegt der individuellen Auswahl des/der Prüfers/Prüferin.
Im Sinne der Verfahrensökonomie gibt es die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung einer Außenprüfung, wenn keine wesentliche Abweichung von den bisherigen Besteuerungsgrundlagen zu erwarten ist.
Eine derartige Beendigung ist unzulässig bei Maßnahmen nach § 99 Abs. 2 FinStrG.
Ein vorzeitige Beendigung ist auch unzulässig bei Prüfungen bzw. Nachschauen durch die Betriebsprüfung-Zoll im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie Prüfungen im Rahmen der VO (EG) Nr. 485/2008
8.11.1. Prüfungsbeginn
Definition
Unter Prüfungsbeginn wird jener Zeitpunkt verstanden, zu dem der/die Prüfer/in den/die Abgabepflichtigen, Dienstgeber/in nach Vorweisung des Prüfungsauftrages zur Vorlage der notwendigen Bücher und Aufzeichnungen auffordert.
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Zu Beginn der Amtshandlung hat sich der/die Prüfer/in mit
Dem/der Abgabepflichtigen/ Dienstgeber/in bzw. seinem/ihrem steuerlichen Vertreter/in ist eine Ausfertigung des Prüfungsauftrages nachweislich zur Kenntnis zu bringen und ein Exemplar auszufolgen.
Vor Beginn der Prüfung ist der/die Abgabenpflichtige/ Dienstgeber/in auf die Möglichkeit der Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG und deren Folgen hinzuweisen.
Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies unter Angabe der Gründe auf dem Prüfungsauftrag zu vermerken.
Der/die Prüfer/in hat das Datum und die Uhrzeit des tatsächlichen Prüfungsbeginnes durch seine/ihre Unterschrift auf dem Prüfungsauftrag zu dokumentieren.
Auf dem Prüfungsauftrag ist zu vermerken, ob der/die Abgabepflichtige oder deren/dessen steuerliche(r) Vertreter/in bis zum Beginn der Außenprüfung eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet hat.
8.11.2. Selbstanzeige
Definition
Bei vorsätzlichen Finanzvergehen kann eine Selbstanzeige nur bei Beginn einer finanzbehördlichen Prüfung rechtzeitig iSd § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG erstattet werden.
Bei fahrlässigen Finanzvergehen ist eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung auch noch während der Prüfung möglich, sofern nicht aus anderen Gründen die Rechtzeitigkeit einer Selbstanzeige nicht mehr gegeben ist (zB Tatentdeckung).es (Datum und Uhrzeit) ist daher am Prüfungsauftrag vom Prüfungsorgan unter Beisetzung seiner Unterschrift zu dokumentieren.
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Vor Beginn der Prüfung ist der/die Abgabenpflichtige/ Dienstgeber/in auf die Möglichkeit der Erstattung einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG und deren Folgen hinzuweisen.
Eine Selbstanzeige hat die Darlegung der Verfehlung und die unverzügliche vollständige Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände zu enthalten.
Die Selbstanzeige muss an ein der zur Handhabung der verletzten Gesetzesstelle sachlich zuständiges Finanz- oder Zollamt gerichtet sein. Die Selbstanzeige wirkt nur für den/die Anzeiger/in und die Person, für die sie erstattet wurde.
Wird eine Selbstanzeige mündlich erstattet oder werden mündliche Ergänzungen vorgebracht, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen.
Eine Selbstanzeige kann hinsichtlich strafbefreiender Wirkung als verspätet beurteilt werden, wenn davor Verfolgungshandlungen gegen eine/n Täter/in, Nebenbeteiligte/n oder Hehler/in gesetzt worden sind oder wenn das Finanzvergehen bereits zumindest teilweise hinsichtlich des objektiven Sachverhaltes entdeckt und dies auch dem/der Anzeiger/in bekannt wurde. In einem Aktenvermerk ist daher festzuhalten, ob und welche Prüfungshandlungen, die als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG anzusehen sind, bereits im Zuge der Prüfungsvorbereitung gesetzt wurden.
Die Beurteilung über die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige obliegt jedenfalls der Finanzstrafbehörde.
Von der Erstattung einer Selbstanzeige ist Finanzstrafbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diesestrafbefreiende Wirkung. Die Prüfung hinsichtlich des von der Selbstanzeige umfassten Sachverhaltes, auf Anordnung der Finanzstrafbehörde allenfalls gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG durchzuführen.
Der/Die Abgabepflichtige nimmt sich grundsätzlich nicht der Möglichkeit der Selbstanzeige, wenn er/sie prüfungsrelevante Unterlagen über Aufforderung vor Kenntnisnahme des Prüfungsauftrages und Prüfungsbeginn (Druck- bzw. Export-Dateien
8.11.3. Vorlage der Bücher und Aufzeichnungen
Standard
Zur Gewährleistung eines zügigen Prüfungsablaufes ist die Vorlage aller zur Durchführung einer Außenprüfung benötigten Bücher, Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und elektronischer Daten in entsprechender Form zu verlangen (§§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO).
Wird das Rechnungswesen ganz oder teilweise automationsgestützt geführt, dürfen die entsprechenden Dokumentationsunterlagen (zB Benutzerhandbücher, Programmumstellungen, Stammdatenänderungen, IKS-, usw.)
8.11.4. Unterbrechung einer Außenprüfung
Standard
Der/die Abgabepflichtige/ Dienstgeber/in bzw. sein/ihre steuerliche/r Vertreter/in ist über die Unterbrechung und deren voraussichtliche Dauer zu informieren.
8.11.5. Beschlagnahme von Beweismitteln
Definition
Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist (§ 89 Abs. 1 FinStrG).
Bei Gefahr im Verzug sind jedoch gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG alle Organe der Abgabenbehörden also auch Prüfer/innen berechtigt, Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen, ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung der Finanzstrafbehörde zu beschlagnahmen.
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Es ist stets zu prüfen, ob die zu beschlagnahmenden Gegenstände einer Beschlagnahmebeschränkung oder einem Beschlagnahmeverbot im Sinne des § 89 Abs. 3 bis 5 FinStrG unterliegen.
Bei Beschlagnahme gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG ist zwingend eine Niederschrift aufzunehmen, in die Gründe für die und insbesondere für die Annahme von Gefahr im Verzug, festgehalten werden.
Bezieht sich der Verdacht auf ein gerichtlich zu ahndendes Finanzvergehen ist nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen (Sicherstellung von Beweismitteln oder Verfallsgegenständen).
Im Rahmen der Tätigkeit der Betriebsprüfung-Zoll sind zusätzlich die Bestimmungen des § 26 ZollR-DG zu beachten, wonach bei Gefahr im Verzug die Beschlagnahme von Gegenständen und somit auch von Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen von Zollorganen vorzunehmen ist.
8.11.6. Sicherstellungsaufträge
Definition
Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen (§ 232 Abs. 1 BAO).
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Werden anlässlich der Durchführung einer Außenprüfung Tatsachen bekannt, die den objektiven Tatbestand einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von im Prüfungsverfahren zu erwartenden Abgabennachforderungen erkennen lassen,
Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages (Ermessensentscheidung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) ist zwischen der Verwirklichung des Tatbestandes, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen (Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 4 BAO) und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) zulässig.
Darin sind anzuführen:
- die voraussichtliche Höhe der Abgabennachforderung,
- die Gründe, aus denen sich die der Abgabe ergibt,
- der Vermerk, dass die Anordnung sofort vollzogen werden kann sowie
- die Bestimmung des Betrages, bei dessen Hinterlegung der Vollzug des Sicherstellungsauftrages unterbleibt.
Dabei ist eine Aufgliederung der Beträge nach Abgabenarten und Zeiträumen vorzunehmen. Die bloße Anführung einer Pauschalsumme ist unzulässig.
Für die Durchführung gelten die im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren anzuwendenden Grundsätze. Bei beweglich körperlichen Sachen ist auch die Verwahrung zulässig. Eine Verwertung des Pfandrechtes kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht, der begründete Pfandrang bleibt aber für das Verwertungsverfahren gewahrt.