Definition
Der Prüfungsabschluss umfasst jene Maßnahmen, die im Anschluss an die eigentlichen Prüfungshandlungen des/der Prüfers/in zu setzen sind.
8.12.1. Schlussbesprechung
Definition
Gemäß § 149 Abs. 1 BAO ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung).
Standard
Zur Schlussbesprechung sind der/die Abgabepflichtige/ Dienstgeber/in und sein/e steuerlicher Vertreter/in unter Setzung einer angemessenen Frist zu laden. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so ist die Ladung mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Schlussbesprechung dient der Wahrung des Parteiengehörs und der Erörterung der Prüfungsergebnisse.
Werden bei der Schlussbesprechung die steuerlichen/abgaberechtlichen Verhältnisse mehrerer Abgabepflichtiger/Dienstgeber/innen behandelt, ist sicherzustellen, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gewahrt bleibt.
8.12.1.1. Abbruch der Schlussbesprechung
Standard
Ergibt sich im Zuge der Schlussbesprechung auf Grund von Einwendungen oder Beweisanträgen, dass weitere Prüfungshandlungen (Sachverhaltsermittlungen, Beweisaufnahmen usw.) erforderlich sind, ist die Schlussbesprechung abzubrechen.
8.12.1.2. Entfall der Schlussbesprechung
Definition
Die Schlussbesprechung kann entfallen, wenn sich nach dem Prüfungsergebnis entweder keine Änderung der ergangenen Bescheide oder keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt oder wenn der Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig unterfertigten Erklärung auf die Schlussbesprechung verzichtet oder wenn trotz Vorladung weder der Abgabepflichtige noch dessen Vertreter zur Schlussbesprechung erscheint (§ 149 Abs. 2 BAO).
8.12.1.3. Niederschrift über die Schlussbesprechung
Definition
Über den Inhalt der Schlussbesprechung ist eine Niederschrift (§ 149 Abs. 1 BAO) aufzunehmen. Dabei sind die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden.
Standard
Wenn es aus Gründen der Vereinfachung zweckmäßig erscheint, kann die Niederschrift über die Schlussbesprechung mit dem Bericht kombiniert werden (zB bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen).
Werden Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen wird, so ist dies in der Niederschrift gesondert festzuhalten.
8.12.1.4. Niederschrift über einen Rechtsmittelverzicht
Definition
Gemäß § 255 BAO kann auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder in einer Niederschrift zu erklären.
Standard
Im Fall eines Rechtsmittelverzichts ist dem/der Abgabepflichtigen der Inhalt der zu erwartenden Bescheide, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichung von den bisherigen Festsetzungen bekannt zu geben. Wird der Rechtsmittelverzicht erklärt, so ist darüber eine eigene Niederschrift im Sinne der §§ 87 ff BAO aufzunehmen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift dem/der Abgabepflichtigen/Dienstgeber/in bzw. dem/der steuerlichen Vertreter/in auszufolgen ist.
Bei einer GPLA-Prüfung gibt es im SV-Verfahren keinen Rechtsmittelverzicht.
8.12.1.5. Verbindliche Zusagen
Standard
Im Rahmen einer Außenprüfung sind Zusagen im Abgaben- oder Finanzstrafverfahren (zB über Straffreiheit, Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen, ein sonstiges künftiges Verhalten der Behörde) gesetzlich nicht vorgesehen und daher rechtsunwirksam.
8.12.2. Änderungen/Berichtigungen nach der Schlussbesprechung
Standard
Mit der Schlussbesprechung ist das Prüfungsverfahren beendet. Stellt der/die Abgabepflichtige nach der Schlussbesprechung (ergänzende) Beweisanträge oder erhebt er/sie noch nicht bekannte Einwendungen, dann ist über die Aufnahme von Beweisen nach § 183 BAO zu entscheiden.
Ergeben sich Abweichungen gegenüber dem Ergebnis der Schlussbesprechung, so sind diese Abweichungen dem/der Abgabepflichtigen/ Dienstgeber/in bekannt zu geben. Zur Klärung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente können Erhebungen oder Nachschauen durchgeführt werden. Abweichungen von dem, bei der Schlussbesprechung erörterten Prüfungsergebnis sind, wenn möglich, im Prüfungsbericht zu berücksichtigen; andernfalls sind die Bescheide ergänzend gesondert zu begründen.
Sind darüber hinausgehende Prüfungshandlungen erforderlich, so können diese nur nach Maßgabe des § 148 Abs. 3 BAO (Wiederholungsprüfung) gesetzt werden.
8.12.3. Elektronische Originaldaten des Abgabepflichtigen
Definition
Unter elektronischen Originaldaten sind die gemäß §§ 131 Abs. 3 bzw. 132 Abs. 3 BAO vom Unternehmer ausgehändigten Daten zu verstehen.
Standard
Der vom Unternehmen übergebene Originaldatenbestand ist nach Abschluss der Prüfung zu löschen, sofern dieser Datenbestand nicht als Beweismittel im Abgabenverfahren oder in einem anhängigen Finanzstrafverfahren benötigt wird.
Vom Unternehmen übergebene Datenträger sind zurückzugeben.
Auf Verlangen des Abgabepflichtigen oder seines Vertreters ist über die Tatsache der erfolgten Datenlöschung Auskunft zu erteilen (Mitteilung ohne Bescheidcharakter).