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8.13. Sonstige Prüfungsverfahren

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20126.3.2012

Definition

Sonstige Prüfungsverfahren sind alle nicht im § 147 BAO geregelten Außendiensthandlungen.

Standard

Diese sind, wenn es aus verfahrensökonomischen Gründen zweckmäßig erscheint, anzukündigen. Von einer Ankündigung ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch der Zweck der Amtshandlung vereitelt werden könnte.

Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (Erhebungen und Nachschauen nach §§ 143 und 144 BAO), Ersuchen um Beistand (§§ 158 f BAO) sowie die notwendigen Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen können von allen Finanzämtern vorgenommen werden, wobei die handelnden Organe als Organe des zuständigen Finanzamtes tätig werden (§ 12 Abs. 4 AVOG 2010).

8.13.1. Erhebung

Definition

Erhebungen dienen der Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente im Außendienst, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (§§ 114, 115 und 143 BAO).

Standard

Die Sachverhaltsermittlung hat je nach Erfordernis durch Befragung und/oder Einsichtnahme in Unterlagen und Augenschein zu erfolgen.

Jedermann ist verpflichtet, der Behörde Auskünfte über alle für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Tatsachen zu erteilen.

Auskunftsverlangen sind grundsätzlich an den/die Abgabepflichtigen/ Dienstgeber/in oder an eine von ihm/ihr namhaft gemachte Auskunftsperson zu richten. Andere Personen sollen erst dann befragt werden, wenn Gespräche mit dem/der Abgabepflichtigen/ Dienstgeber/in nicht zielführend oder nicht erfolgversprechend sind (§ 165 BAO).

Erhebungen können mit Auskunftsverlangen verbunden sein (§ 143 BAO).

Bei Erhebungsmaßnahmen, die zu Befragungen von Auskunftspersonen führen, sind die Belehrungspflichten der Abgabenbehörden einzuhalten (siehe § 174 BAO, insbesondere Aussageverweigerungsrechte).

Auskunftsverlangen schließen die Berechtigung der Behörde ein, die Vorlage von Urkunden und anderen Unterlagen zu verlangen und in diese Einsicht zu nehmen.

Einsicht darf nur in offen liegende oder offen gelegte Unterlagen genommen werden.

8.13.1.1. Erhebungsauftrag

Standard

Für die Durchführung von Erhebungen bei Personen, bei denen kein Grund zur Annahme einer persönlichen Abgabepflicht besteht und die mit Auskunftsverlangen verbunden sind, ist grundsätzlich ein schriftlicher Auftrag erforderlich.

Bei Gefahr im Verzug ist kein Erhebungsauftrag erforderlich.

8.13.2. Nachschau

Definition

Nachschau kann bei (§ 144 BAO). Nachschau kann auch bei anderen Personen gehalten werden, die vermutlich ein Abgabenanspruch besteht und dieser Anspruch nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

Im Anwendungsbereich des ZollR-DG besteht die Nachschau ua. auch in

Standard

Die Nachschau besteht im Betreten und Besichtigen von Grundstücken, Gebäuden und Betrieben sowie in der Einsichtnahme in Bücher, Aufzeichnungen und sonstige für die Abgabenerhebung maßgebliche Unterlagen.

Für eine Nachschau gilt nicht das Wiederholungsverbot des § 148 Abs. 3 BAO.

Nachschau durch die Betriebsprüfung Zoll

Eine Nachschau gemäß § 24 ZollR-DG kann auch zur Feststellung einzelner Sachverhalte oder Sachverhaltselemente außerhalb der Abgabenerhebung vorgenommen werden (zB Außenhandelsgesetz, Bestimmungen zu Ursprung und Präferenzen in der Ausfuhr).

Der Ausdruck "Nachschauen" schließt auch Anordnungen ein, die schon vor der Inanspruchnahme angestrebter Begünstigungen bescheidmäßig vorzuschreiben sind, um die nachträgliche Nachschau oder Prüfung überhaupt zu ermöglichen oder nur mit einem geringen zeitlichen und personellen Aufwand - sowohl für die Verwaltung, als auch für die Abgabenpflichtigen - durchführen zu können ("Vorprüfungen").

Somit kann die Tätigkeit der Betriebsprüfung-Zoll bereits im Ermittlungsverfahren (nach Antrag auf Erteilung einer Bewilligung) einsetzen.

Nachschau im Sinne des § 24 ZollR-DG kann bei den im § 23 Abs. 1 genannten Personenkreis durchgeführt werden. Nachschauen nach dem ZollR-DG sind bei folgenden Personen zulässig:

8.13.2.1. Nachschauauftrag

Standard

Für Mitarbeiter/innen, die regelmäßig mit Nachschauen betraut sind, kann durch den Aufdruck "Nachschau gem. § 144 BAO" auf werden. Für die Durchführung von fallweisen Nachschauen wird ein schriftlicher Einzelauftrag ausgestellt.

Betriebsprüfung-Zoll

Anordnungsbefugt gemäß § 24 ZollR-DG ist:

  • bei erteilten Bewilligungen jene Zollbehörde, die die zollrechtliche Bewilligung erteilt hat,
  • wurde keine Bewilligung erteilt jene Zollbehörde, in deren Bereich der Betroffene einen Wohnsitz oder Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.
8.13.2.2. Beginn und Abschluss

Standard

Zu Beginn einer Nachschau hat sich der/die Bedienstete unaufgefordert mit

Aufgrund der Möglichkeit, auch bei Beginn einer Nachschau rechtzeitig Selbstanzeige zu erstatten (§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), sind wie bei der Außenprüfung der Beginn der Nachschau sowie die Umstände der Erstattung einer Selbstanzeige

Bei einer Nachschau nach § 99 Abs. 2 FinStrG hat der/die Prüfer/in dem/der Abgabepflichtigen einen Nachschauauftrag vorzuweisen, es genügt das Vorweisen eines generellen Auftrages. Weiters ist dem/der Abgabenpflichtigen mitzuteilen, dass es sich um eine Nachschau im Sinne des § 99 Abs. 2 FinStrG handelt und der/die Prüfer/in hat ihn/sie darauf hinzuweisen, dass das Hinzuziehen eines/r steuerlichen Vertreters/in möglich ist. Prüfer/in sicherstellen, dass dem/der Abgabepflichtigen bewusst ist, dass er/sie als Verdächtiger/e im Sinne des Finanzstrafrechts behandelt wird und ihm/ihr daher die entsprechenden Rechte zustehen.

Über das Ergebnis der Nachschau ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift hat die Eckpunkte der von der Finanzstrafbehörde angeordneten Nachschau sowie deren Ergebnisse zu enthalten. Dem/der Abgabepflichtigen ist eine Ausfertigung auszuhändigen.

8.13.3. "Kettenprüfung"

Definition

Bei einer Kettenprüfung (organisatorischer Begriff) werden alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Tatbestände bis zum Ursprung nachvollzogen, um insbesondere die Inanspruchnahme von ungerechtfertigten Vorsteuerbeträgen in der Unternehmerkette zu verhindern.

8.13.4. Present Observation (zeitnahe Beobachtung)

Definition

Unter Present Observation (PO) versteht man eine Prüfungsmaßnahme im Rahmen einer Nachschau nach § 144 BAO zur Klärung von Sachverhalten, die insbesondere bei vorhergehenden Antrittsbesuchen nicht geklärt werden konnten.

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