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8.14. Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung - Umsatzsteuer Ausland)

BMFBMF-280000/0021-IV/2/20126.3.2012

8.14. Prüfungen von ausländischen Unternehmen (UMA-Prüfung - Umsatzsteuer

Definition

Gemäß § 17 AVOG 2010 ist das FA Graz-Stadt zuständig für ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte oder Umsätze aus der Nutzung von Grundbesitz in Österreich. Für die Prüfung der Zuständigkeit des FA Graz-Stadt ist nicht die ertragsteuerliche Betriebsstätte gemäß DBA, sondern die in § 29 BAO normierte Betriebsstätte maßgebend.

8.15. § 30a FinStrG - Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)

Definition

Gemäß § 30a FinStrG sind die Abgabenbehörden unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, eine Abgabenerhöhung von 10% der im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellten Nachforderungen, soweit hinsichtlich der diese begründenden Unrichtigkeiten der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, festzusetzen.

Standard

Die Vollziehung dieser Bestimmung obliegt den Organen der Abgabenbehörden, die die zugrundeliegenden Überprüfungsmaßnahmen gesetzt haben.

Stichworte