9.1. Allgemeines
Die FinPol-Mitarbeiter/innen werden als Organe des Finanzamtes (der Abgabenbehörden) tätig und können damit sowohl alle verfahrensrechtlichen Schritte der Abgabenbehörde im Rahmen der BAO als auch beauftragte Maßnahmen nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) und im Rahmen des Artikel III Sozialbetrugsgesetz (SozBeG) nach der Strafprozessordnung (StPO) ergreifen.
Einen Schwerpunkt der Tätigkeiten der Finanzpolizei bildet damit auch der Vollzug von allgemeinen Steueraufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO).
Außenprüfungen nach §§ 147 ff BAO werden von der Finanzpolizei nicht durchgeführt.
Weiters ist die Finanzpolizei wie bisher mit Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), dem Glücksspielgesetz (GSpG) sowie der Überwachung der Aufgaben gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 beauftragt.
Die umfangreichen Kontroll- und Aufsichtsbefugnisse sind nach ähnlichen aber dennoch unterschiedlichen Verwaltungsverfahrensvorschriften zu vollziehen. Das Organisationshandbuch versucht, die heterogenen Befugnisrechte und die daraus resultierenden vielschichtigen Duldungspflichten der Betroffenen/Beteiligten nach den unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen zu behandeln und über Standards verpflichtende Verhaltensweisen, die dem Erfordernis einer fallbezogenen Durchschaubarkeit oder dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Vollzuges der Eingriffsrechte Rechnung tragen, für die Finanzpolizistinnen/Finanzpolizisten festzulegen ohne damit den Gesetzesauftrag zu gefährden.
Mit der Novelle der AVOG 2010 - DV (BGBl. II Nr. 110/2013) wurde die Finanzpolizei durch § 10b der DV mit Wirksamkeit 1.7.2013 als bundesweite Organisationseinheit eingerichtet, aus den Finanzämtern herausgelöst und unter eine bundesweite Leitung mit eigenständiger Personal-, Budget- und Beschaffungshoheit gestellt. Diese organisatorische Maßnahme hat keine Auswirkung auf die Aufgaben- und Organstellung der Finanzpolizist/innen.