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8. PRÜFUNGSMAßNAHMEN IM AUßENDIENST

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

Definition

Der Abschnitt umfasst die abgabenrechtlichen Außendiensttätigkeiten der Finanzämter, der Großbetriebsprüfung (GBP), der Steuerfahndung und der Zollämter.

Soweit Mitarbeiter/innen der Finanzpolizei Außenprüfungsmaßnahmen durchführen, haben sie auch die Standards des OHB Außendienst zu beachten.

Ziel der Prüfungsmaßnahmen im Außendienst ist es, die für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen und damit für die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sorgen, sowie eine Verkürzung von Abgaben zu verhindern und im Rahmen der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

8.1. Außenprüfung

Definition

Im Rahmen von Außenprüfungen (§ 147 BAO) können bei jenen Abgabepflichtigen, welche zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind, alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft werden.

Unter Liquiditätsprüfungen gemäß § 147 Abs. 2 BAO sind Prüfungen zu verstehen, die den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines/r Abgabepflichtigen/ Dienstgebers/in und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen. Die Bestimmungen betreffend Wiederholungsverbot (§ 148 Abs. 3 BAO), Schlussbesprechung (§ 149 BAO) und Prüfungsbericht (§ 150 BAO) finden hier keine Anwendung.

Standard

Zu Außenprüfungen nach § 147 BAO gehören insbesondere:

Im Rahmen der Außenprüfung sind auch Sachverhalte, die für andere bundesgesetzlich geregelte Abgaben und Beiträge, sowie im Rahmen der GPLA für die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von Bedeutung sind, zu erheben und der zuständigen Behörde weiterzuleiten.

Außenprüfungen mit kurzer Prüfungsdauer

Bei Prüfungen nach § 147 BAO (Prüfung von Büchern und Aufzeichnungen) besteht die Möglichkeit

mit einem einjährigen Prüfungszeitraum (letzter Veranlagungszeitraum) durchzuführen.

Die Fallauswahl umfasst den K- und M- Bereich. Bei SKP ist sie auf nicht risikorelevante Branchen begrenzt, hingegen bei SRP werden weitestgehend Risikobranchen und/oder Risikofälle zur Fallauswahl herangezogen.

Die standardisierte Durchführung

und der 1-Jahreszeitraum soll die Effektivität und Effizienz der Prüfungen erhöhen, Prüfungsdauern verkürzen, durch Dokumentation die Nachvollziehbarkeit der Prüfung erhöhen und die Informationsbeschaffung und Beurteilung der Mitwirkungspflicht soll Grundlage für Risikomanagement und spätere Prüffallauswahl bieten.

Diese Prüfungen können einzelfallbezogen bei gravierenden Feststellungen auch auf einen mehrjährigen Prüfungszeitraum ausgedehnt werden.

8.2. Prüfzuständigkeit

Definition

Nach Maßgabe der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Behörden obliegt den Organen der Außenprüfung die Prüfung sämtlicher Abgaben und Beiträge iSd §§ 1 bis 3 BAO und die Feststellung von Einkünften.

Die Durchführung von Haus- und Personendurchsuchungen (§§ 93 bis 96 FinStrG) fällt in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde, die sich dazu im Regelfall der Steuer- oder Zollfahndung bedient.

Außenprüfungen durch die Betriebsprüfung-Zoll erfolgen auch außerhalb des Abgaben- bzw. Beitragsbereiches iSd §§ 1 bis 3 BAO, zB im Bereich des Außenhandelsrechtes.

Standard

Grundsätzlich ist das Finanzamt für die abgabenbehördliche Prüfung von Klein- und Mittelbetrieben sowie für die Prüfung aller nichtbetrieblichen Besteuerungsgrundlagen und die GBP für die abgabenbehördliche Prüfung von Großbetrieben zuständig. Umsatzsteuersonderprüfungen von Großbetrieben können auch vom Finanzamt durchgeführt werden.

Bei bestimmten Branchen und Rechtsformen, sowie bei bestimmten Fällen der Gruppenbesteuerung liegt eine Sonderzuständigkeit der GBP vor.

Für die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sind das Finanzamt, die Gebietskrankenkassen und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und Bergbau zuständig.

GPLA-Prüfungen, die die Finanzstrafbehörde nach § 99 Abs. 2 FinStrG vornehmen lässt, sind ausschließlich durch das Finanzamt durchzuführen.

Die Prüfung von Gebühren, Verkehrsteuern, Glücksspielabgaben und Flugabgabe obliegt seit 01.01.2011 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG).

Im Anwendungsbereich des ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) kann die Betriebsprüfung-Zoll gemäß § 25 ZollR-DG auch abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 - 151 BAO) bei Personen durchführen, die nicht Abgabepflichtige sind. Es muss sich jedoch um solche Personen handeln, die im § 23 Abs. 1 ZollR-DG genannt sind. Diese Personen müssen entweder zur Führung von Büchern verpflichtet sein oder ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen.

Sofern keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen ist die Prüfung grundsätzlich von der Betriebsprüfung-Zoll durchzuführen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Wohnsitz bzw. Sitz (Betrieb) des/der Abgabepflichtigen befindet.

8.2.1. Wechsel der Zuständigkeit

Definition

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanz- und Zollämter ist im AVOG 2010 (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz) geregelt.

Standard

Im Falle einer Änderung bzw. mit Ende der Zuständigkeit (insbesondere § 6 AVOG 2010) geht die Zuständigkeit für die Durchführung von Prüfungsmaßnahmen, auch rechtskräftig veranlagter Zeiträume, zum selben Zeitpunkt auf die neu zuständige Behörde über.

Der Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde berührt nicht die Zuständigkeit der bisher zuständig gewesenen Abgabenbehörde im Beschwerdeverfahren betreffend der von ihr erlassenen BescheideSoweit sich eine Außenprüfung auf Zeiträume und Abgabenarten bezieht, hinsichtlich derer ein Beschwerdeverfahren offen ist und ein Zuständigkeitswechsel vorliegt, ist bei der Beschwerdeerledigung darauf Bedacht zu nehmen.

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