Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgründung sind steuerpflichtig, hingegen fällt ein bedungenes Aufgeld (Agio) für den Ersterwerb der Gesellschaftsrechte unter die Befreiung.
Spätere Kapitalerhöhungen, auch wenn sie bereits bei der Gründung der Gesellschaft vereinbart werden, fallen ebenso nicht mehr unter die Befreiung gemäß § 1 Z 5 NeuFöG (VwGH 23.01.2003, 2002/16/0188), wie die Leistung der Haft- oder Pflichteinlage nach Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch.
Da in der Bestimmung des § 1 NeuFöG ausdrücklich der Gegenstand der Befreiung mit "zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6" genannt ist, ist nicht jede Neugründung einer Gesellschaft von der Gesellschaftsteuer befreit, sondern muss die Neugründung der Gesellschaft die Neugründung eines Betriebes iSd § 2 NeuFöG bezwecken. Damit eine Neugründung einer Gesellschaft "zur Förderung der Neugründung eines Betriebes" vorliegt, muss im Zeitpunkt des möglichen Entstehens der Steuerschuld bereits die Neugründung eines Betriebes bezweckt werden. Alleine durch das Halten einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen (Holding) wird keine neue betriebliche Struktur geschaffen, weshalb durch den Erwerb von Anteilen an einer GmbH keine Neugründung iSd § 2 Z 1 NeuFöG erfolgt (UFS 04.06.2004, RV/1720-W/02).Obwohl die Einkünfte einer Kapitalgesellschaft iSd § 7 Abs. 3 KStG 1988 (zB GmbH) stets betriebliche Einkünfte darstellen, ist stets zu prüfen, ob die Tätigkeit für sich genommen unter § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 fällt und ob ein Betrieb durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur geschaffen wird.