UFS RV/0566-L/06

UFSRV/0566-L/0627.1.2010

Gründung einer GmbH; Einzahlung der restlichen Stammeinlage

 

Anmerkungen:
VwGH v. 23.1.2003, 2002/16/0188

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. Mai 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 5. April 2006 betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit der am 20. März 2006 beim Finanzamt eingereichten Gesellschaftsteuererklärung gemäß § 10 KVG meldete die Berufungswerberin den Erwerb von Gesellschaftsrechten im Sinne des § 2 Z 1 KVG in Höhe von 750.000,00 € an. In der Erklärung wurde die Befreiungsbestimmung des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG) geltend gemacht. Gleichzeitig mit der Erklärung wurde auch die Erklärung der Neugründung im Sinne des § 4 NeuFöG (Formular NeuFö 1) vorgelegt. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Gesellschaftsteuer fest. Die beantragte Steuerbefreiung wurde mit der Begründung nicht gewährt, dass nur der Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung befreit ist.

Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Bei der Einzahlung handle es sich um die Resteinzahlung des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stammkapitals durch die ersten Erwerber. Es werde darauf hingewiesen, dass es sich um die am 15.2.2006 durchgeführte Neugründung einer Gesellschaft handle, die unter die Begünstigung des NeuFöG falle und aus Gründen der schnellen Registrierung vorerst nur die gesetzlich festgelegte Höhe von 25 % des Stammkapitals einbezahlt wurden. Die Resteinzahlung wurde unmittelbar nach Registrierung durchgeführt und es handle sich daher nicht um den Erwerb von neuen Stammeinlagen, sondern um die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung, sodass es um die Zahlungsleistungen der ersten Erwerber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Neugründung handle. Wie dem Formular NeuFö 1 zu entnehmen sei, gelte der April 2006 als Neugründungsmonat, da das neue Unternehmen ab April 2006 werbend nach außen in Erscheinung trete und dies der Zeitpunkt gemäß § 3 NeuFöG sei. Daher seien sicherlich sämtliche Handlungen, die vor und unmittelbar um den April 2006 getätigt werden, Handlungen im Zusammenhang mit der Neugründung. Der Berufung angeschlossen war der Notariatsakt über die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (der Berufungswerberin) vom 15.2.2006, dessen maßgebliche Bestimmung (auszugsweise) lautet: § 4 Stammkapital und Stammeinlagen: Das Stammkapital der Gesellschaft xxx. (Letzter Absatz): Auf die übernommenen Stammeinlagen wird von den Gesellschaftern je ein Viertel sofort bar eingezahlt. Die auf die Stammeinlagen aushaftenden Beträge sind über Aufforderung der Geschäftsführung innerhalb von vierzehn Tagen einzuzahlen.

Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab; im Vorlageantrag wird insbesondere auf die Verordnung des BMF, BGBl. II 1999/278, verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass Aktivitäten unmittelbar durch die Neugründung veranlasst seien, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes stehen.

Aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der Antrag auf Änderung (Anm.: Einzahlung der ausstehenden Stammeinlage) am 20.3.2006 beim zuständigen Gericht eingelangt und die Eintragung am 30.3.2006 erfolgt ist.

Über die Berufung wurde erwogen:

Unstrittig bzw. der Aktenlage entsprechend ist, dass der Gesellschaftsvertrag am 15.2.2006 geschlossen wurde und die Eintragung ins Firmenbuch auf Grund des Antrages vom 20.2.2006 am 25.2.2006 erfolgt ist. In der Erklärung der Neugründung (Formular NeuFö 1) ist als Kalendermonat der Neugründung der Monat 04/2006 angegeben. Die Einzahlung des restlichen Stammkapitals erfolgte am 15.3.2006.

Gemäß § 1 Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) werden zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 nicht erhoben: Z 5 Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber.

§ 3 NeuFöG lautet: Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.

In den Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz ist hinsichtlich § 1 Z 5 NeuFöG ausgeführt, bei der Gesellschaftsteuer erstrecke sich die Befreiung lediglich auf die Gründungseinlagen anlässlich der Neugründung einer Gesellschaft (1766 BlgNR 20. GP ).

Nach den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes erfolgt die Gründung der Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages und durch die Eintragung. Die diesbezüglichen Bestimmungen im GmbH-Gesetz lauten: § 4 Abs. 1 GmbHG: Der Gesellschaftsvertrag muß bestimmen: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. die Höhe des Stammkapitals, 4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). (Abs. 2 und 3 hier nicht von Bedeutung) § 11 GmbHG: Die Eintragung der Gesellschaft wird durch Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Firmenbuch vorgenommen. Bei der Eintragung ... .

Die Gründung der Gesellschaft ist somit in diesem Zeitpunkt erfolgt. Soweit der zeitliche Zusammenhang zwischen der Gründung der Gesellschaft und der Einzahlung des restlichen Stammkapitals geltend macht, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass es sich bei den zu beurteilenden Steuertatbeständen um Rechtsvorgänge handelt. Diese Tatbestände knüpfen aber an eine formalrechtliche Gestaltung an und sind insoweit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich. Damit ist auch die gewisse zeitliche Nähe der Vorgänge nicht maßgeblich.

Eine Ausweitung der Gesellschaftsteuerbefreiung für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber nach § 1 Z 5 NeuFöG ist somit auf Rechtsvorgänge, welche nicht mit der Neugründung der Gesellschaft unmittelbar in Zusammenhang stehen, wie zB Kapitalerhöhungen, nicht möglich, selbst wenn es sich dabei um einen ersten Erwerb im Sinne des § 2 Z 1 KVG handelt (VwGH v. 23.1.2003, 2002/16/0188). Damit vergleichbar ist die Einzahlung des restlichen Stammkapitals, auch wenn sie in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft erfolgt.

Dem Berufungsvorbringen zuwider ist für den gegenständlichen Fall aus der zitierten Verordnung BGBl. II 1999/278 nichts zu gewinnen.

Linz, am 27. Jänner 2010

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 1 Z 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999

Schlagworte:

GmbH-Gründung

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