Zeitpunkt der Neugründung
§ 3
Als Kalendermonat der Neugründung gilt jener, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10005172
Dokumentnummer
NOR12057928
alte Dokumentnummer
N3199960423L