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1.1.4. Gerichtsgebühren für Eintragungen in das Grundbuch (§ 1 Z 4 NeuFöG)

BMFBMF-010222/0044-VI/7/201325.6.2013

Rz 29
Für die Befreiung von den Gerichtsgebühren bezüglich Eingaben und Eintragungen ins Grundbuch gelten die Ausführungen zu den Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bzw. zur Grunderwerbsteuer sinngemäß (vgl. Rz 5 ff und Rz 21 ff). Diese Befreiung gilt nicht für Betriebsübertragungen (vgl. § 5a Abs. 2 Z 1 NeuFöG). Erfolgt daher die Übertragung von Grundstücken im Rahmen der Übertragung eines Betriebes (vgl. Rz 141 ff), fallen jedenfalls Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch an.

Rz 30
Nach § 1 Z 4 NeuFöG ist Voraussetzung für die Nichterhebung der Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden.

Die Gerichtsgebühr wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben (vgl. VwGH 26.04.2001, 2000/16/0760).

Rz 31
Auch die Eintragung eines Baurechtes oder eines Superädifikates, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes von einem Gesellschafter auf gesellschaftsvertraglicher Basis gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder Anteilen am Vermögen der Gesellschaft eingebracht werden, sind von den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch befreit.

Rz 32
Auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Befreiung nicht anwendbar, weil sie nicht grundbuchfähig ist.

Rz 33
Nicht befreit sind beispielsweise:

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