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5.9.27 Studienreisen

BMFBMF-010222/0229-VI/7/201120.7.2011

5.9.27.1 Voraussetzungen

Rz 389
Eine berufliche Veranlassung liegt nur dann vor, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen (VwGH 13.12.1988, 88/14/0002).

06.10.1976, 1608/76, 1695/76; vgl. auch VwGH 03.05.1983, 82/14/0154, betr. Reise eines Geografieprofessors nach Großbritannien; VwGH 03.05.1983, 82/14/0297, betr. Toskanareise einer Mittelschullehrerin für Geografie und Geschichte; VwGH 26.06.1990, 89/14/0106, betr. USA-Reise eines HAK-Lehrers für Volks- und Betriebswirtschaft; VwGH 16.07.1996, 92/14/0133, betr. London- und Berlinreise einer AHS-Lehrerin für Latein und Geschichte; VwGH 24.04.1997, 93/15/0069, betr. Spanienreise einer Richterin; VwGH 22.09.2000, 98/15/0111, betr. Japanreise eines Geografielehrers; VwGH 29.01.2004, 2002/15/0034, betr. "Lateinstudienreisen" einer Mittelschullehrerin nach Italien, die als schulbezogene Veranstaltungen geführt wurden):

Siehe auch Beispiel Rz 10389.

5.9.27.2 Mischprogramm

Rz 390
Lassen sich bei Studienreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten (Rz 295), Verpflegungsmehraufwendungen (Rz 314a) und Nächtigungsgeldern (Rz 318) vorzunehmen.

Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), liegt keine berufliche Veranlassung vor.

5.9.27a Tagesmütter

Rz 390a
Weisen nichtselbständig tätige Tagesmütter die bei ihrer Tätigkeit anfallenden Werbungskosten nicht nach, ist deren Höhe gemäß § 184 BAO im Wege der Schätzung zu ermitteln. Im Hinblick auf Erfahrungswerte bestehen keine Bedenken, diese Werbungskosten unabhängig von der Anzahl der beaufsichtigten Kinder mit 50% der Einkünfte aus der Tätigkeit als Tagesmutter, maximal 400 Euro pro Monat der Tätigkeit, zu berücksichtigen. Ein nichtsteuerbarer Kostenersatz bleibt bei der Berechnung der pauschalen Werbungskosten außer Ansatz.

Erhält die Tagesmutter zusätzlich zum Entgelt als Tagesmutter Kostenersätze für Verpflegung und Unterkunft der betreuten Kinder, so sind diese gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht steuerbar, soweit sie in Anlehnung an § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004) 30% des Wertes der vollen freien Station (58,86 Euro pro Kalendermonat und Kind) nicht übersteigen. Dies gilt unabhängig davon, für wie viele Tage im Kalendermonat der Auslagenersatz gewährt wird. Übersteigende Beträge stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dabei ist es unmaßgeblich, ob diese Auslagenersätze vom Arbeitgeber oder direkt von den Eltern an die Tagesmutter gezahlt werden.

Für die Anwendung eines Pauschales ist es wie bei selbständigen Tagesmüttern Voraussetzung, dass diese Tätigkeit in der Wohnung der Tagesmutter ausgeübt wird. Mit dieser pauschalen Berechnung der Werbungskosten sind sämtliche mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich abgegolten. Ein Abzug höherer Beträge setzt voraus, dass die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nachgewiesen werden.

Beispiel:

Eine Tagesmutter erhält im Monat Mai für zwei Kinder Kostenersätze für die Verpflegung in Höhe von 140 Euro sowie ein Arbeitsentgelt in Höhe von 700 Euro.

Vom Kostenersatz sind 117,72 Euro (58,86 Euro mal 2) als nicht steuerbarer Auslagenersatz zu behandeln. Das Beitrags- und Arbeitsentgelt beträgt somit 700 Euro zuzüglich 22,28 Euro (140 Euro abzüglich 117,72 Euro).

Arbeitsentgelt

€ 700,00

Kostenersätze

€ 140,00

gesamt

€ 840,00

abzüglich nicht steuerbarer Kostenersatz

€ 117,72

steuerbar

€ 722,28

- SV-Beiträge 15,2%

€ 109,79

KZ 245

€ 612,49

Abzüglich 50% Werbungskosten

€ 306,25

Steuerpflichtig

€ 306,24

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