VwGH 98/15/0111

VwGH98/15/011122.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der FK in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl, Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 2. Juni 1998, RV 350.96/1-9/96, betreffend Einkommensteuer 1994, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin unterrichtet an einer allgemein Bildenden Höheren Schule (AHS) die Fächer Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde. Für das Jahr 1994 machte sie Werbungskosten u.a. für eine "EU-Studienfahrt" nach Brüssel und Luxemburg sowie eine Studienreise nach Japan geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Studienfahrt nach Brüssel als Werbungskosten an. Den Aufwendungen für die Studienreise nach Japan in Höhe von S 21.838,-- wurde der Abzug als Werbungskosten versagt. Die vom 30. Juni bis 22. Juli 1994 stattfindende Fahrt bildete den Abschluss eines vom Landesschulrat im Schuljahr 1993/94 im Rahmen der so genannten Pluskurse angebotenen Japanischkurses für Oberstufenschüler, den auch die Beschwerdeführerin besucht hatte. An der Reise nahmen neben der Beschwerdeführerin die japanische Leiterin des Kurses sowie 14 Schüler teil. Der Beschwerdeführerin wurde für die in die Schulzeit fallende Woche vom 1. bis 8. Juli 1994 durch den Landesschulrat Sonderurlaub gewährt.

Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 Berufung ein. Im Berufungsverfahren wurde eine Bestätigung des Landesschulrates beigebracht, wonach die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Studienreisen einschließlich derjenigen nach Japan für die Aktualisierung ihres Unterrichtes wichtige und sinnvolle Fortbildungsveranstaltungen seien.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 1996 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach den Ausführungen in der Begründung lasse das Reiseprogramm nicht erkennen, dass die Japanreise in einer Weise erfolgt sei, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit der Reise einwandfrei erkennen lasse. Vielmehr handle es sich bei der Reise um eine solche, die auch Touristen empfohlen werde, falls sie die Absicht hätten, Japan kennen zu lernen und dabei auch verschiedene Sehenswürdigkeiten zu besichtigen. Das Programm der Japanreise sei daher keineswegs so auf interessierte Geographielehrer abgestellt gewesen, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere Teilnehmer entbehrt hätte. Dies ergebe sich aus dem Teilnehmerkreis von Oberstufenschülern sowie aus dem Zweck der Reise, die Kultur des Landes kennen zu lernen. Die besuchten Orte, Theater, Tempel, Museen oder Firmen wie Sony oder Suzuki seien auch für andere als dem Berufsstand eines Geographielehrers angehörende Personen anziehend. Das gegenständliche Reiseprogramm sei daher als Mischprogramm zu werten und den Aufwendungen für die Reise die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen. Die Organisation der Reise im Rahmen der Pluskurse, die Gewährung von Sonderurlaub und die Bestätigung einer wichtigen und sinnvollen Fortbildungsveranstaltung durch den Landesschulrat führten zu keinem anderen Ergebnis. Der unbestrittene Umstand, dass die Japanreise auch für die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin von Nutzen sein könne, reiche nicht aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung ihres Rechtes auf einkommensteuermindernde (lohnsteuermindernde) Berücksichtigung von Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z. 2 leg. cit..

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Ziffer 9 leg. cit. auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171). Zur steuerlichen Anerkennung von Auslandsreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 1999, 99/14/0131, und vom 24. April 1997, 93/15/0069) entschieden, dass Kosten einer Auslandsreise (Studienreise) des Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

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