VwGH 92/14/0042

VwGH92/14/004222.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde der Dr. S in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 5. Februar 1992, Zl. 78/1-5/Se-1992, betreffend aufsichtsbehördliche Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, welche an einer Allgemeinbildenden Höheren Schule die Gegenstände Geschichte und Latein unterrichtet, nahm 1989 gemeinsam mit ihrem Ehegatten (Beschwerdeführer zu 91/14/0171) an einer Studienreise nach Ägypten teil. Bei Durchführung des Jahresausgleiches 1989 berücksichtigte das Finanzamt die ihr dadurch entstandenen Aufwendungen in Höhe von S 12.970,-- als Werbungskosten.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde als Oberbehörde den Bescheid des Finanzamtes in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs. 2 BAO auf. Der aufgehobene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil es sich bei den anerkannten Aufwendungen um solche für die Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 gehandelt habe, welche nicht abzugsfähig seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde ist weitgehend textgleich mit jener des Ehegatten der Beschwerdeführerin, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 1992, 91/14/0171, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf dieses (abweisende) Erkenntnis verwiesen.

Allerdings unterrichtet die Beschwerdeführerin nicht nur (wie ihr Ehegatte) das Fach Latein, sondern auch das Fach Geschichte. Der Grundsatz, daß eine Reise nur dann beruflich veranlaßt ist, wenn sie für Berufsfremde keinerlei Anziehungskraft hat (vgl. aus jüngerer Zeit auch das hg. Erkenntnis vom 6. November 1990, Zl. 90/14/0176), gilt freilich auch für Reisen von AHS-Lehrern für Geschichte. Es besteht kein Anlaß, auf Reisen solcher Lehrer einen anderen Maßstab anzulegen als auf Reisen von Angehörigen anderer Berufsgruppen (vgl. zu Reisen von Geographielehrern das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, 86/14/0100, und die dort zitierte Judikatur). An der genannten Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit fehlt es aber angesichts des zu 91/14/0171 wiedergegebenen Reiseprogrammes.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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