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Anzeigepflicht nach § 121a BAO

BMFBMF-010103/0219-VI/200817.12.20082008Anzeigepflicht nach § 121a BAO

Begriff der Schenkung, von der Anzeigepflicht befreite Vorgänge, anzeigepflichtige Personen, Anzeige (Frist, Form, Inhalt), Zuständigkeit.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

Anzeigepflicht, Schenkung, freigebige Zuwendung, Gelegenheitsgeschenk, Hausrat, Angehörige, gemeiner Wert

Verweise:

§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 938 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 881 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 197 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 224 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
§ 49a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 43 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
VwGH 17.09.1992, 91/16/0086
VwGH 29.01.1996, 95/16/0096
VwGH 16.12.1999, 98/16/0403
VwGH 28.03.1996, 94/16/0254
VwGH 01.09.1999, 98/16/0401
VwGH 27.05.1999, 96/16/0038
OGH 23.03.1976, 5Ob255/75
VwGH 18.09.2003, 2003/16/0087
VwGH 04.12.2003, 2003/16/0097
VwGH 12.07.1990, 89/16/0088
VwGH 27.04.2006, 2005/16/0267
VwGH 29.01.1997, 96/16/0024
VwGH 19.12.1996, 95/16/0089
VwGH 25.05.2004, 2000/15/0120
VwGH 03.07.2003, 99/15/0104
VwGH 09.11.2004, 99/15/0008
VwGH 16.09.2003, 97/14/0169
OGH 26.05.1992, 5Ob88/92
VwGH 18.02.1985, 82/15/0033
VwGH 10.10.1968, 1593/67
VwGH 26.01.1995, 94/16/0058
VwGH 05.07.1999, 97/16/0160
VwGH 22.03.1984, 83/15/0065
VwGH 21.05.1970, 1183/69
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 21
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 22
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 23
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 25
KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 5
KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 6

1. Schenkungen

1.1 Allgemeines

Schenkungen (im Sinn des § 3 ErbStG 1955) sind Zuwendungen, die

Erfolgt die Zuwendung in Erfüllung einer Rechtspflicht, so liegt keine Schenkung vor (zB VwGH 17.09.1992, 91/16/0086, zB bei gesetzlicher Unterhaltspflicht). Dies gilt auch bei Erfüllung einer Naturalobligation (zB Bezahlung einer verjährten Schuld).

Auch satzungsgemäßen Zuwendungen von Privatstiftungen mangelt es an Freigebigkeit und sie stellen somit keine Schenkungen dar.

Da § 121a Abs. 1 BAO nur von Schenkungen unter Lebenden spricht, sind alle Erwerbe von Todes wegen nicht von der Anzeigepflicht des § 121a BAO erfasst.

Wird jedoch ein Erbteil in der Folge vom Erben an einen Dritten verschenkt, handelt es sich dabei um eine Schenkung, die nach § 121a BAO anzuzeigen ist.

Genau zu unterscheiden ist diesbezüglich bei der qualifizierten Erbsentschlagung:

Beispiel:

Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder, A und B und eine Schwester C. Es tritt gesetzliche Erbfolge ein, nach der seine beiden Kinder je zur Hälfte Erben werden. A entschlägt sich qualifiziert der Erbschaft zugunsten seiner Tante C. Dieser Vorgang stellt eine Schenkung von A an C dar. Die Schenkung von A an C ist anzeigepflichtig gemäß § 121a BAO in der Höhe des Erwerbes von A.

A hingegen ist für seinen Erbteil nicht anzeigepflichtig, weil er diesen durch Erwerb von Todes wegen erworben hat und daher keine Schenkung vorliegt, die anzuzeigen wäre.

Keine Schenkung liegt auch vor, wenn die Zuwendung aufgrund von moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten erfolgt (zB VwGH 29.01.1996, 95/16/0096). Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalles (nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreise des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung) zu beurteilen (VwGH 17.09.1992, 91/16/0086).

Der Bereicherungswille für eine Schenkung im bürgerlichrechtlichen Sinn ist gegeben, wenn die objektive Bereicherung des Erwerbers sowohl vom Schenker als auch vom Erwerber selbst gewollt ist. Für eine freigebige Zuwendung (im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955) genügt der einseitige Bereicherungswille des Zuwendenden (zB VwGH 16.12.1999, 98/16/0403).

Der Bereicherungswille muss kein unbedingter sein. Es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht oder in Kauf nimmt (zB VwGH 27.05.1999, 96/16/0038).

Bei der Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten auf Vermögen ohne Schenkungsabsicht, wie der Verfügungsberechtigung über ein Konto, indem der Kontoinhaber verfügt, dass eine weitere Person auf seinem Konto zeichnungsberechtigt ist, handelt es sich nicht um eine Schenkung. Bei der Einräumung einer bloßen Zeichnungsberechtigung liegt kein Bereicherungswille vor und somit besteht keine Anzeigepflicht nach § 121a BAO.

Anders würde es sich verhalten, wenn der Kontoinhaber zB die Hälfte seines Kontoinhalts an den zweiten Zeichnungsberechtigten verschenken würde und ihm zum Zwecke des Zugriffs die Zeichnungsberechtigung einräumen lässt. Dann würde die Anzeigepflicht gemäß § 121a BAO zum Tragen kommen, wenn die Wertgrenzen in Abs. 2 lit. a oder b überschritten werden.

Im Regelfall werden die in der Praxis oft eingeräumten zusätzlichen Zeichnungsberechtigungen auf Konten aber zum Zwecke der gemeinsamen Haushaltsführung bzw. als Zugriff auf Unterhaltsleistungen eingeräumt werden, was keine Anzeigepflicht nach § 121a BAO zur Folge hat.

Als Schenkung im Sinn des § 3 ErbStG 1955 gilt vor allem

Die Bereicherung des Geschenknehmers bei der Abfindung für einen Erbverzicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 muss nicht auf Kosten des Geschenkgebers erfolgen. Aus diesem Grund handelt es sich auch um eine Schenkung des Erblassers, wenn es zu einem Verzicht des präsumptiven Erben/ Pflichtteilsberechtigten gegen Entgelt kommt.

Beispiel:

A hat zwei Kinder B und C. B soll Haupterbe des A werden und C soll nur den Pflichtteil erhalten. C verzichtet noch zu Lebzeiten des A auf seinen Pflichtteil gegen Entgelt, das ihm B bezahlt.

Im Rahmen der Rechtslage vor dem 1. August 2008 wurde dieser Vorgang nach der gesetzlichen Fiktion in § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 als Schenkung des A an den C angesehen.

Da § 121a BAO statisch auf § 3 ErbStG 1955 verweist, bleibt diese Auslegung aufrecht und es handelt sich somit um eine Schenkung des A an den C, die im Rahmen der Wertgrenzen der Anzeigepflicht des § 121a BAO unterliegt.

Variante: Auch wenn ein Dritter (zB die Großmutter des B) die Abfindung bezahlt, liegt eine Schenkung des A an C im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 5 ErbStG 1955 vor.

Der Anzeigepflicht des § 121a BAO unterliegen nur Vorgänge, die unter den Schenkungsbegriff des § 3 ErbStG 1955 fallen. "Scheinschenkungen" (das sind vorgetäuschte Schenkungen - tatsächlich liegen entgeltliche Vorgänge vor) sind nicht von der Anzeigepflicht des § 121a BAO erfasst.

1.2 Schenkungen im Sinn des bürgerlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955)

Eine Schenkung ist nach § 938 ABGB ein Vertrag, durch den eine Sache jemandem unentgeltlich überlassen wird.

Die Schenkung (im Sinn des bürgerlichen Rechts) ist ein Konsensualvertrag. Er kommt durch übereinstimmende Willenserklärung vom Geschenkgeber und Beschenkten zustande, die Sache unentgeltlich dem Beschenkten zu überlassen (zB VwGH 28.03.1996, 94/16/0254).

Gegenstand einer Schenkung ist diejenige Sache, die nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien geschenkt sein soll. Bei einer Schenkung von Geld zum Erwerb einer Sache (zB eines Grundstückes) ist für die Frage des Schenkungsgegenstandes entscheidend, ob nach dem Parteiwillen der Geldbetrag oder mittelbar die Sache, die mit dem Betrag erworben werden soll, Gegenstand der Schenkung ist. Wird Geld zur Anschaffung einer bestimmten Sache geschenkt, so ist im Zweifel dieser Gegenstand als geschenkt anzusehen (zB VwGH 01.09.1999, 98/16/0401). Siehe auch zur "mittelbaren Grundstücksschenkung" Abschnitt 1.7.

Bei Versicherungserlösen, die an einen anderen als den Versicherungsnehmer (zB ein Versicherungsnehmer der zugunsten seiner Frau eine Lebensversicherung auf Ableben über 75.000 Euro abschließt) ausbezahlt wurden, handelte es sich nach Rechtslage vor dem 1. August 2008 um eine Schenkung auf den Todesfall, die zwar zivilrechtlich eine Schenkung unter Lebenden darstellte. Eine Schenkung auf den Todesfall wäre grundsätzlich gemäß § 3 ErbStG 1955 schenkungssteuerpflichtig gewesen, wenn sie nicht durch die lex specialis des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 als ein Erwerb von Todes wegen qualifiziert worden wäre und dadurch erbschaftssteuerpflichtig war.

Nach der neuen Rechtslage wird grundsätzlich nur mehr die zivilrechtliche Betrachtungsweise herangezogen, da aber § 121a Abs. 1 erster Satz BAO statisch auf § 3 ErbStG 1955 verweist, stellt die Schenkung auf den Todesfall einen Erwerb von Todes wegen dar und ist damit nicht von der Anzeigepflicht des § 121a BAO umfasst.

1.3 Gemischte Schenkungen

Eine gemischte Schenkung ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistung des einen Teils ungefähr 20% bis 25% geringer ist als die des anderen (jeweils bewertet zum gemeinen Wert) und die Bereicherung des anderen von dem, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist (vgl. VwGH 27.05.1999, 96/16/0038).

Sowohl der Zuwendende als auch der Empfänger muss mit der Unentgeltlichkeit der Zuwendung erkennbar einverstanden gewesen sein, also einen Teil der Leistung als geschenkt angesehen haben (OGH 23.03.1976, 5 Ob 255/75).

Für den Bereicherungswillen genügt, dass der Zuwendende die Bereicherung des Erwerbers in Kauf nimmt, wobei der Bereicherungswille von der Behörde auch aus dem Sachverhalt erschlossen werden kann. Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung ist ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (zB VwGH 18.09.2003, 2003/16/0087). Maßgebend hiebei sind die gemeinen Werte (vgl. zB VwGH 27.05.1999, 96/16/0038).

Als gemischte Schenkungen kommen zB in Betracht:

1.4 Freigebige Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955)

Als Schenkung gilt weiters jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Zuwendende den einseitigen Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt ihm etwas unentgeltlich zuzuwenden; für das Vorliegen des Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgeblich (VwGH 04.12.2003, 2003/16/0097).

Der Bereicherungswille des Zuwendenden muss kein unbedingter sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (zB VwGH 12.07.1990, 89/16/0088, 0089).

1.5 Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 4 Z 2 ErbStG 1955)

Eine Zweckzuwendung (§ 4 Z 2 ErbStG 1955) liegt vor, wenn jemandem Vermögen mit der Auflage zugewendet wird oder eine Zuwendung davon abhängig gemacht wird, dass das Vermögen (die Zuwendung) nicht für eigene Zwecke, sondern für einen unpersönlichen Zweck oder für einen unbestimmten Personenkreis verwendet wird.

1.6 Schenkungen im Sinn des § 3 Abs.1 Z 3 ErbStG 1955

§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 umfasst ua. den Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 881 ABGB), wenn der Dritte die zu seinen Gunsten bedungene Leistung ohne Gegenleistung erlangt (zB VwGH 27.04.2006, 2005/16/0267).

Dies gilt beispielsweise für die unentgeltliche Einräumung eines Rentenstammrechts (vgl. zB VwGH 29.01.1997, 96/16/0024).

1.7 "Mittelbare Grundstücksschenkung"

Bisher war die Zuwendung eines Vermögens zum Zweck der Anschaffung eines bestimmten Grundstücks unter dem Begriff "mittelbare" Grundstücksschenkung bekannt. Dies hatte zur Folge, dass nicht der für den Erwerb des Grundstücks verschenkte Geldbetrag, sondern das damit zu erwerbende Grundstück selbst das Geschenk dargestellt hat.

Durch eine Geldzuwendung, die zum Ankauf eines konkretisierten Grundstückes dient, ist kein Tatbestand des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllt, da eine solche zweckgebundene Geldschenkung weder einen Anspruch auf Übereignung darstellt, noch eine wirtschaftliche Verfügungsmacht dadurch begründet wird und auch kein Erwerb des Eigentums an einem Grundstück stattfindet, dem ein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das einen Anspruch auf Übereignung begründet. Demzufolge wird eine derartige Schenkung nicht anzeigepflichtig sein, weil Grundstücke nicht in § 121a Abs. 1 Z 1 BAO angeführt sind.

2. Gegenstand der Schenkung

2.1 Bargeld

Zum Bargeld gehören inländische und ausländische Zahlungsmittel.

2.2 Kapitalforderungen

Kapitalforderungen sind alle Forderungen, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind (VwGH 19.12.1996, 95/16/0089). Dazu gehören etwa Sparbücher, Gehaltskonten, Anleihen und Darlehensforderungen.

Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn das Vermögen endbesteuert ist.

2.3 Anteile an Kapitalgesellschaften

Zu den Kapitalgesellschaften gehören vor allem die AG und die GmbH.

Die Anzeigepflicht besteht unabhängig vom Ausmaß der erworbenen Beteiligung.

2.4 Anteile von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Darunter fallen insbesondere OG und KG.

Die Anzeigepflicht setzt nicht voraus, dass aus der Personenvereinigung Einkünfte erzielt werden. Sie besteht somit auch bei Liebhaberei.

2.5 Beteiligungen als stiller Gesellschafter

Für die Anzeigepflicht ist nicht entscheidend, ob eine unechte (atypische) stille Gesellschaft oder eine echte (typische) stille Gesellschaft vorliegt.

2.6 Betriebe (Teilbetriebe)

Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen.

Ein Teilbetrieb (im Sinn des § 24 Abs. 1 EStG 1988) ist ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Betriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (zB VwGH 25.05.2004, 2000/15/0120).

2.7 Bewegliches körperliches Vermögen

Beispiele für bewegliches körperliches Vermögen sind Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Kraftfahrzeuge, Segelboote, Motorboote, Reitpferde und Jagdgewehre.

Superädifikate (selbständige, nicht auf Dauer konzipierte, Bauwerke auf fremdem Grund und Boden) sind unter die beweglichen körperlichen Gegenstände zu subsumieren, nicht jedoch Baurechte, und können daher Gegenstand einer Anzeigepflicht sein.

2.8 Immaterielle Vermögensgegenstände

Zu den immateriellen Vermögensgegenständen (im Sinn der §§ 197 Abs. 2 und 224 Abs. 2 A I UGB) gehören beispielsweise

3. Am anzeigepflichtigen Erwerb beteiligte Personen

3.1 Allgemeines

Die Anzeigepflicht setzt nach § 121a Abs. 1 Z 2 BAO voraus, dass der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung oder der Beschwerte bei Zweckzuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes

im Inland haben.

3.2 Wohnsitz

Einen Wohnsitz (im Sinn der Abgabenvorschriften) hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs. 1 BAO).

Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (zB VwGH 03.07.2003, 99/15/0104). Siehe ergänzend EStR 2000 Rz 21 und Rz 22.

Die Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003) gilt lediglich für die Frage der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Aus ihr ergibt sich daher keine Befreiung von der Anzeigepflicht des § 121a BAO.

3.3 Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt (im Sinn der Abgabenvorschriften) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs. 2 erster Satz BAO).

Der gewöhnliche Aufenthalt verlangt grundsätzlich die körperliche Anwesenheit des Betreffenden. Man kann nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (zB VwGH 09.11.2004, 99/15/0008). Siehe ergänzend EStR 2000 Rz 23 bis Rz 25.

3.4 Sitz

Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen haben ihren Sitz (im Sinn der Abgabenvorschriften) an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 1 BAO). Siehe ergänzend KStR 2001 Rz 5.

3.5 Geschäftsleitung

Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (§ 27 Abs. 2 BAO).

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird (zB VwGH 16.09.2003, 97/14/0169). Siehe ergänzend KStR 2001 Rz 6.

4. Befreiungen von der Anzeigepflicht

4.1 Keine Anzeigepflicht

Die Anzeigepflicht besteht nur für im § 121a Abs. 1 BAO genannte Sachen. Was dort nicht genannt ist, unterliegt nicht der Pflicht zur Anzeige gemäß § 121a BAO.

Grundstücke sind im § 121a Abs. 1 Z 1 BAO nicht genannt. Ihr Erwerb ist daher grundsätzlich nicht anzeigepflichtig. Dies betrifft nicht nur inländische Grundstücke, sondern auch ausländische.

Soweit Grundstücke zum Betriebsvermögen gehören, sind sie allerdings beim Erwerb von Betrieben (Teilbetrieben) als Teil des Betriebes von der Anzeigepflicht betroffen; dies gilt auch dann, wenn ihr Erwerb der Grunderwerbsteuer unterliegt. Siehe auch Abschnitt 5.4.

4.2 Betragsgrenzen (§ 121a Abs. 2 BAO)

4.2.1 Erwerbe zwischen Angehörigen

Erwerbe zwischen Angehörigen sind von der Anzeigepflicht befreit, wenn der gemeine Wert (§ 10 BewG 1955) 50.000 Euro nicht übersteigt.

Innerhalb von einem Jahr von derselben Person angefallene Erwerbe sind nur dann von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn die Summe der gemeinen Werte dieser Erwerbe den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt.

Ausgenommen von der Zusammenrechnung sind

Bei der Einräumung einer Rente zB mittels eines Vertrages bei einer Versicherung zu Gunsten eines Dritten muss unterschieden werden, ob es sich um einen widerrufbaren Vertrag handelt oder nicht.

Beispiel:

Ein Vater schließt für seine minderjährige Tochter einen widerrufbaren Vertrag ab, der ihr ein Anwartschaftsrecht - über die Unterhaltsansprüche hinaus - auf eine Rente von 200.000 € sichert, die ihr in monatlichen Raten von je 200 € ausbezahlt werden soll.

Grundsätzlich erwirbt die Tochter durch diesen Vertrag das Anrecht auf die Gesamtsumme von 200.000 € und müsste daher die Schenkung gemäß § 121a Abs. 2 lit. a BAO anzeigen, da der Betrag 50.000 € übersteigt. Dies wird aber nur bei einem unwiderruflichen Vertrag so gehandhabt werden können, denn ansonsten könnte ein Widerruf des Vertrages das Anrecht oder zumindest die Höhe des Anrechtes herabsetzen und eine Anzeige wäre dann nicht mehr erforderlich, wenn der Wert der Rente unter die 50.000 € Grenze fällt.

Bei einem widerruflichen Vertrag müssten daher die monatlichen Schenkungen im Sinn des Zuflussprinzipes zusammengerechnet werden und die Summe von 2.400 €, die der Tochter tatsächlich innerhalb eines Jahres ausbezahlt wird, fällt unter die Betragsgrenze von 50.000 €. Dadurch würde eine Anzeige gemäß § 121a BAO nicht mehr erforderlich sein, denn der Betrag von 2.400 €, der der Tochter jährlich zugeht, liegt weit unter den 50.000 €, die §121a Abs. 2 lit. a BAO für eine Anzeigepflicht vorsieht.

Angehörige (im Sinn des § 25 BAO) sind

Unter einer Lebensgemeinschaft wird eine auf längere Dauer ausgerichtete, ihrem Wesen nach der Beziehung miteinander verheirateter Personen gleichkommende Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft verstanden (zB OGH 18.04.1985, 13 Os 39/85).

Die Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft muss nicht in allen drei Merkmalen gegeben sein. Es kann - abhängig von den Umständen des Einzelfalles - durchaus das eine oder andere Element zur Gänze fehlen (vgl. zB OGH 26.05.1992, 5 Ob 88/92).

Eine Lebensgemeinschaft liegt auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft vor.

4.2.2 Erwerbe zwischen anderen Personen

Für Erwerbe zwischen Personen, die nicht Angehörige sind, beträgt die Wertgrenze 15.000 Euro. Der Zusammenrechnungszeitraum beträgt fünf Jahre.

4.2.3 Zusammenrechnung

Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze (50.000 Euro bzw. 15.000 Euro) überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammenrechnung erfassten Erwerbe anzuführen (nach § 121a Abs. 2 letzter Satz BAO).

Beispiel:

Eine Großmutter schenkt ihrer Enkelin am 1. Juni 2009 Wertpapiere (gemeiner Wert von 10.000 €). Am 20. September 2009 schenkt sie ihr ihren Gewerbebetrieb (gemeiner Wert 45.000 €). Am 5. August 2010 erfolgt eine Schenkung von Familienschmuck (gemeiner Wert von 30.000 €).

Die anlässlich der Schenkung des Betriebes zu erfolgende Anzeige hat auch die Wertpapiere anzuführen. Die Schenkung des Schmuckes ist innerhalb der Jahresfrist (ab 20. September 2009) erfolgt; diese Schenkung ist daher ebenfalls anzeigepflichtig.

Zum gemeinen Wert siehe Abschnitt 7.

Nach Begründung der Angehörigeneigenschaft (zB durch Verehelichung oder Adoption) und nach Wegfall der Angehörigeneigenschaft (zB durch Auflösung der Lebensgemeinschaft) sind für die Betragsgrenzen (50.000 Euro bzw. 15.000 Euro) sowie für die Zusammenrechnungszeiträume (ein Jahr bzw. fünf Jahre) jeweils die neuen Verhältnisse für die Anzeigepflicht für Schenkungen, die nach Änderung der genannten Eigenschaft erfolgen, maßgebend.

Beispiel 1:

Anlässlich der Verlobung im Juni 2009 erfolgt eine Schenkung des Verlobten an die (nicht mit ihm in Lebensgemeinschaft lebende) Verlobte. Der gemeine Wert der Schenkung beträgt 10.000 €. Im September 2009 heiraten die Verlobten. Der Ehemann schenkt ihr im Oktober 2009 Schmuck im gemeinen Wert von 45.000 €. Durch diese innerhalb der Jahresfrist erfolgte Schenkung wird die Betragsgrenze (50.000 €) überschritten. Die zweite Schenkung wurde dadurch anzeigepflichtig (in der Anzeige sind beide Erwerbe anzuführen).

Beispiel 2:

Der Lebensgefährte schenkt seiner Lebensgefährtin im März 2009 Schmuck im gemeinen Wert von 10.000 €. Im Juni 2009 wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Im August 2009 erfolgt eine Schenkung an die ehemalige Lebensgefährtin (6.000 € Bargeld). Durch die zweite Schenkung wird die Betragsgrenze (15.000 € für "Nichtangehörige") überschritten. Dadurch entsteht die Anzeigepflicht. Die für die zweite Schenkung zu erfolgende Anzeige hat auch den ersten Erwerb anzuführen.

Für die Betragsgrenzen sind nur Zuwendungen zwischen denselben Personen bedeutsam.

Beispiel:

Die Großmutter schenkt Aktien (gemeiner Wert 60.000 €) ihren drei Enkelkindern (jeweils im Wert von 20.000 €). Diese drei Schenkungen sind nicht anzeigepflichtig.

Bei gemischten Schenkungen ist nur der unentgeltliche Teil des Erwerbes für die Betragsgrenze maßgebend.

Beispiel:

Ein Onkel veräußert ein Gemälde (gemeiner Wert: 90.000 €) an seine Nichte. Der "Kaufpreis" beträgt 50.000 €. Die Voraussetzungen einer gemischten Schenkung liegen vor. Es besteht keine Anzeigepflicht, weil der unentgeltliche Teil nur 40.000 € beträgt.

4.3 Befreiungen nach § 121a Abs. 2 lit. c, d und e BAO

4.3.1 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG 1955 betrifft Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchstens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten.

4.3.2 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 betrifft Erwerbe

Kunstgegenstände sind in erster Linie Werke der Malerei und Bildhauerei. Solche Gegenstände (insbesondere Gemälde) können auch zum Hausrat gehören (siehe Abschnitt 4.3.12).

4.3.3 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG 1955 betrifft Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen (wie Preisausschreiben und andere Gewinnspiele), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind.

4.3.4 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 12 ErbStG 1955 betrifft Anfälle

Übrige Gebietskörperschaften sind die inländischen Bundesländer und Gemeinden, nicht jedoch Gemeindeverbände.

Ausschließlich Zwecken des Bundes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft dienende Anfälle sind solche, bei denen von vornherein nach dem Willen des Zuwendenden der Bedachte gezwungen ist, den Anfall ausschließlich solchen Zwecken zuzuführen (VwGH 18.02.1985, 82/15/0033).

4.3.5 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955 gilt für Zuwendungen von beweglichen körperlichen Sachen und Geldforderungen an

a) inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

b) inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften,

c) politische Parteien im Sinn des § 1 Parteiengesetz,

d) ausländische Vereinigungen und Institutionen der in lit. a und b genannten Art, soweit Gegenseitigkeit besteht.

Gegenseitigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14 und 14a ErbStG 1955 liegt vor, wenn der ausländische Staat im umgekehrten Fall keine Besteuerung vornimmt; sei es, dass überhaupt keine der Schenkungssteuer vergleichbare Steuer erhoben wird, sei es, dass derartige Vorgänge nicht besteuert werden. Ein durch Notenwechsel oder Verhandlungsprotokoll verbrieftes Gegenseitigkeitsverhältnis ist nicht erforderlich. Die Kenntnis der ausländischen Rechtsnormen oder der ausländischen Verwaltungspraxis genügt.

4.3.6 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 14a ErbStG 1955 gilt für Zuwendungen von beweglichen körperlichen Sachen und Geldforderungen, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem begünstigten Zweck gesichert ist; dies gilt auch für Zuwendungen in das Ausland, soweit Gegenseitigkeit besteht.

Die Befreiung steht unabhängig davon zu, wer Empfänger der Zuwendung ist.

4.3.7 Zuwendungen im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 15 ErbStG 1955 betrifft Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (insbesondereSubventionen).

Solche Körperschaften sind vor allem die Gebietskörperschaften, Kammern, gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften und Sozialversicherungsträger.

4.3.8 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 20 ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 20 ErbStG 1955 betrifft Zuwendungen, die dazu dienen, den durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) entstandenen Schaden zu beseitigen, der nicht durch Ersatzleistungen (zB Versicherungsleistungen) oder durch nach anderen Bestimmungen des § 15 ErbStG 1955 steuerbefreite Zuwendungen abgedeckt sind. Darüber hinausgehende Zuwendungen sind zufolge § 121a BAO anzeigepflichtig.

Der Schadensbeseitigung dienen in erster Linie Zuwendungen zur Wiederbeschaffung von zerstörten Wirtschaftsgütern.

4.3.9 Erwerbe im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 21 ErbStG 1955

§ 15 Abs. 1 Z 21 ErbStG 1955 betrifft die Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes.

4.3.10 Unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Erwerbe

Nach § 1 Abs. 1 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche Stiftung oder auf damit vergleichbare Vermögensmassen der Stiftungseingangssteuer.

Unter das StiftEG fallen Zuwendungen unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Dies ist somit auch für die im § 121a Abs. 2 lit. d BAO vorgesehene Befreiung von der Anzeigepflicht der Fall.

4.3.11 Übliche Gelegenheitsgeschenke

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind, soweit (je Gelegenheit und Geschenk) der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt, nach § 121a Abs. 2 lit. e BAO von der Anzeigepflicht befreit.

Übliche Gelegenheitsgeschenke sind unentgeltliche Zuwendungen, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise aus besonderem Anlass (zB Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Taufe) erfolgen (zB VwGH 10.10.1968, 1593/67). Als weitere Anlässe kommen beispielsweise Namenstag, Verlobung, Muttertag, Vatertag, Hochzeitstag, Firmung, Konfirmation, Matura, Sponsion, Promotion, Abschluss der Rechtsanwaltsprüfung, Meisterprüfung und Angelobung zum Steuerberater in Betracht.

Übliche Gelegenheitsgeschenke können auch Zuwendungen von Bargeld sein (vgl. zB VwGH 26.01.1995, 94/16/0058).

Keine üblichen Gelegenheitsgeschenke sind

4.3.12 Hausrat

Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke ist gemäß § 121a Abs. 2 lit. e BAO von der Anzeigepflicht ausgenommen.

Zum Hausrat (im Sinn des § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG 1955) gehören bewegliche körperliche Gegenstände, die zur gewöhnlichen Ausstattung einer Wohnung gehören oder zum alltäglichen persönlichen Gebrauch von Menschen dienen und in deren Häusern bzw. Wohnungen üblicherweise auch aufbewahrt werden (zB VwGH 05.07.1999, 97/16/0160, 0161).

Entscheidend für die Zugehörigkeit zum Hausrat ist nicht der Wert des Gegenstandes, sondern vor allem der räumliche und funktionelle Zusammenhang mit einer Wohnung (zB VwGH 22.03.1984, 83/15/0065).

Zum Hausrat gehören beispielsweise Möbel, Teppiche, Haushaltsgeräte, Geschirr, Bilder, Bücher, Beleuchtungskörper.

Bei Hausrat kann es sich auch um wertvolle Gegenstände handeln, wie zB echte Stilmöbel, wertvolle Teppiche und Gemälde; dies jedoch stets unter der Voraussetzung, dass noch von einer Wohnungsausstattung oder Wohnungseinrichtung gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung wäre insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die Räume nicht oder nur in geringem Maße Wohnzwecken, sondern vielmehr ganz oder zum Teil nur der Aufbewahrung oder Präsentation der Gegenstände dienen (VwGH 22.03.1984, 83/15/0065).

Nicht zum Hausrat gehören Sammlungen. Sammlungen stellen eine Mehrzahl von Gegenständen dar, die ein bestimmtes System zusammenhält, die nicht zum Gebrauch bestimmt sind (zB VwGH 05.07.1999, 97/16/0160, 0161), beispielsweise Briefmarkensammlungen, Münzsammlungen, Waffensammlungen und Porzellansammlungen.

Pretiosen werden nicht dadurch zum Hausrat, dass sie im Vitrinenschrank präsentiert werden (VwGH 05.07.1999, 97/16/0160, 0161).

Kein Hausrat sind Gegenstände, die erst beschafft werden, um sie dem Bedachten zuzuwenden (zB VwGH 21.05.1970, 1183/69).

Kein Hausrat sind weiters Gegenstände, die nur dem persönlichen Gebrauch eines einzelnen Bewohners dienen, wie etwa Schmuckgegenstände, Jagd- oder Fischereiausrüstungen, weiters etwa Videokameras, Fotoapparate, Sportgeräte und Kraftfahrzeuge.

5. Die Anzeigepflicht

5.1. Zur Anzeige verpflichtete Personen

Gemäß § 121a Abs. 3 BAO sind folgende Personen zur Anzeige verpflichtet:

5.2 Anzeigeverpflichtung zur ungeteilten Hand

Die Anzeigeverpflichtung des § 121a BAO besteht für die in Abschnitt 5.1 genannten Personen zur ungeteilten Hand.

Hat eine der verpflichteten Personen die Anzeige erstattet, so entfällt die Pflicht der übrigen Verpflichteten.

Vertragliche Vereinbarungen zwischen zur Anzeige verpflichteten Personen können keine dieser Personen von der (öffentlichrechtlichen) Anzeigepflicht entbinden.

5.3 Mitwirkung von Rechtsanwälten und Notaren

"Mitwirken" (eines Rechtsanwaltes oder Notars) bedeutet jede aktive Beteiligung am Zustandekommen des Erwerbsvorganges.

Für die Form der aktiven Beteiligung sind mehrere Fallkonstellationen möglich:

Erstellt ein Rechtsanwalt oder Notar einen Vertragsentwurf und die Parteien unterzeichnen diesen in Anwesenheit des Parteienvertreters, wird es sich zweifellos um ein "Mitwirken" gehandelt haben.

Auch ausreichend für das Tatbestandsmerkmal der Mitwirkung ist es, wenn die Parteien den vom Parteienvertreter erstellten Vertragsentwurf unterschreiben, aber bekunden, eine Anzeige bei der Finanz unterlassen zu wollen.

Keine Mitwirkung ist jedenfalls die Beglaubigung einer Unterschrift durch einen Notar oder die Erstellung beglaubigter Vertragskopien sowie die bloße Konzeption eines Vertragsentwurfes ohne Abschluss desselben.

Ein strafbares Verhalten des Parteienvertreters nach § 49a FinStrG kommt jedoch nur in Betracht, wenn Vorsatz auf Umgehung der Anzeigepflicht seitens de Parteienvertreters vorgelegen ist.

Die berufsrechtliche Geheimhaltungspflicht von Rechtsanwälten und Notaren ist der Anzeigverpflichtung des § 121 a Abs. 3 BAO hintanzustellen, sodass eine Anzeige beim Finanzamt für den Parteienvertreter zulässig ist.

Wirken mehrere Parteienvertreter am Zustandekommen des Erwerbsvorganges (somit der Schenkung oder Zweckzuwendung) mit, so trifft jeden Vertreter die Anzeigepflicht. Die sich aus dem "Mitwirken" ergebende Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Parteienvertreter vom Zuwendenden und/oder vom Empfänger der Zuwendung bevollmächtigt ist. Derartige Anzeigepflichten treffen nur die Notare und Rechtsanwälte persönlich, nicht jedoch am Erwerbsvorgang mitwirkende Berufsanwärter oder (andere) Angestellte des Parteienvertreters.

Aus dem "Mitwirken" oder aus Aufträgen (im Sinn des § 121a Abs. 3 BAO) kann sich für Wirtschaftstreuhänder keine Anzeigepflicht ergeben. Nach Maßgabe des Vollmachtverhältnisses kann die Anzeige auch von Wirtschaftstreuhändern (im Namen einer zur Anzeige verpflichteten Person, somit als Vertreter) erstattet werden.

5.4 Anzeigepflichten nach anderen materiellrechtlichen Bestimmungen

Da auch andere Bestimmungen Anzeigepflichten bei der Abgabenbehörde vorsehen, stellt sich die Frage, ob eine solche Anzeige ausreichend für § 121a BAO ist oder ob parallel dazu eine Anzeige explizit nach § 121a BAO erfolgen muss - unter der Voraussetzung, dass die Wertgrenzen des § 121a Abs. 2 BAO überschritten werden.

Die Anzeigepflicht des § 121a BAO besteht unabhängig davon, ob der Vorgang bereits einer anderen Anzeigepflicht (zB nach § 120 Abs. 2 BAO) unterliegt.

Beispiel 1:

§ 43 UmgrStG sieht eine Anzeigepflicht für eingebrachte Vermögen vor, die im Zuge eines Umgründungsvorganges in ein Unternehmen eingebracht werden, während der Einbringende im Gegenzug Gesellschafterrechte dafür erhält. Sind diese jedoch im Wert geringer als der Wert des Eingebrachten, handelt es sich dabei um eine Äquivalenzverletzung - vergleichbar mit einer gemischten Schenkung. Der Wertüberschuss muss also als Schenkung erfasst werden, wobei eine Anzeige nach § 43 UmgrStG dafür nicht ausreichend ist, sondern es parallel dazu einer Anzeige nach § 121a BAO bedarf.

Beispiel 2:

Ein Betrieb wird übertragen, in dem sich ein Grundstück befindet. Gemäß § 10 GrEStG 1987 hat bezüglich des Grundstückes eine Abgabenerklärung beim Finanzamt zu erfolgen, wodurch die Finanzbehörde Kenntnis von dem Vorgang hat. Nicht jedoch erfasst davon ist die Übertragung des über das Grundstück hinausgehenden Betriebes. Daher ist die Abgabenerklärung nach § 10 GrEStG 1987 nicht ausreichend und es bedarf einer Anzeige gemäß § 121a BAO.

6. Frist zur Erstattung der Anzeige

Die Anzeige ist binnen dreier Monate ab Erwerb zu erstatten (§ 121a Abs. 4 erster Satz BAO).

Für die Anzeigefrist gilt § 108 BAO (zB Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes).

Diese Frist ist eine gesetzliche Frist. Sie ist daher (zufolge § 110 Abs. 1 BAO) nicht verlängerbar. Nach Maßgabe des § 308 BAO kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht grob verschuldeter Fristversäumung in Betracht.

"Erwerb" ist bei Schenkungen im bürgerlichrechtlichen Sinn das Erfüllungsgeschäft (insbesondere durch körperliche Übergabe des Gegenstandes), nicht bereits der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.

Auch bei freigebigen Zuwendungen (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955) ist der Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten (freigebigen) Zuwendung für den Fristbeginn maßgebend.

Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, so ist jener Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze des § 121a Abs. 2 lit. a oder b BAO erstmals überschritten wird (§ 121a Abs. 4 zweiter Satz BAO).

Beispiel:

Im Jahr 2009 erfolgen folgende Schenkungen eines Vaters an seine Tochter (Tag der Schenkung ist ident mit dem Tag der körperlichen Übergabe):

13. März: Familienschmuck (gemeiner Wert: 30.000 €), 15. April: PC (gemeiner Wert: 900 €) zum Geburtstag der Tochter, 10. Mai: Gemälde (gemeiner Wert: 19.500 €), 20. Oktober: Bargeld (3.000 €).

Der Wert des üblichen Gelegenheitsgeschenkes (900 €) ist für die Zusammenrechnung nicht bedeutsam. Die Betragsgrenze des § 121a Abs. 2 lit. a BAO (50.000 €) wird erst mit der Bargeldschenkung vom 20. Oktober überschritten. Diese Schenkung löst daher die Anzeigepflicht (binnen dreier Monate ab 20. Oktober) aus. Die Anzeige hat die Schenkungen vom 13. März, 10. Mai und vom 20. Oktober zu umfassen.

7. Form und Inhalt der Anzeige

Die Anzeige ist ein Anbringen zur Erfüllung von Verpflichtungen im Sinn des § 85 Abs. 1 BAO. § 85 Abs. 2 BAO (Mängelbehebungsverfahren) ist für Anzeigen nicht anwendbar.

Die Anzeige ist keine Abgabenerklärung. Daher ist § 161 BAO nicht anwendbar.

Anzeigen sind auf elektronischem Weg zu übermitteln, es sei denn, dass die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist (§ 121a Abs. 5 BAO). Siehe hiezu § 2 FinanzOnline-Erklärungsverordnung.

In der Anzeige ist stets der gemeine Wert (§ 10 BewG 1955) der Zuwendung anzugeben.

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 BewG 1955).

Eine Anzeige ist, unbeschadet einer diesbezüglichen Verpflichtung, grundsätzlich immer möglich.

Gemeine Werte sind stets geschätzte Werte. Maßgebend sind die wertrelevanten Verhältnisse im Zeitpunkt der Schenkung. Ein diesbezügliches Gutachten eines Sachverständigen ist für die Anzeige nicht erforderlich.

Bei Zuwendungen ausländischer Zahlungsmittel (zB Dollar) ist der Wert in Euro anzugeben.

Bei Wertpapieren (zB Aktien, Anleihen) sind die Kurswerte anzugeben. Siehe weiters § 13 Abs. 2 BewG 1955 (Ableitung gemeiner Werte aus Verkäufen bzw. Schätzung unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der AG oder der GmbH).

Einheitswerte (von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von im Betriebsvermögen befindlichen Grundstücken) und Buchwerte (Bilanzwerte) sind keine gemeinen Werte.

8. Zuständigkeit (§ 121a Abs. 7 BAO)

Die Anzeige kann an jedes Finanzamt (außer an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) übermittelt werden.

Aus dieser wahlweisen Zuständigkeit ergibt sich die Zuständigkeit auch für Auskünfte, die sich auf bereits erfolgte Anzeigen beziehen. Für vor Erstattung der Anzeige zu erteilende Auskünfte ist jenes Finanzamt zuständig, an das sich die Partei wendet.

9. Inkrafttreten des § 121a BAO

§ 121a BAO ist für Erwerbe nach den 31. Juli 2008 anzuwenden. Bei der Zusammenrechnung nach § 121a Abs. 2 BAO sind Erwerbe vor dem 1. August 2008 nicht zu berücksichtigen (§ 323 Abs. 22 BAO).

10. Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen stellen die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dar, die im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden dadurch weder begründet noch können solche aus dem Erlass abgeleitet werden.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 121a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 15 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955

Schlagworte:

Anzeigepflicht, Schenkung, freigebige Zuwendung, Gelegenheitsgeschenk, Hausrat, Angehörige, gemeiner Wert

Verweise:

§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 938 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
§ 881 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 197 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 224 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 StiftEG (SchenkMG 2008), Stiftungseingangssteuergesetz (Schenkungsmeldegesetz 2008), BGBl. I Nr. 85/2008
§ 49a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 120 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 43 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
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VwGH 28.03.1996, 94/16/0254
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KStR 2001, Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 Rz 6

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