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§ 4 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 4.

Als Zweckzuwendung gilt

  1. 1. bei einer Zuwendung von Todes wegen
  1. a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
  2. b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
  1. 2. bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
  1. a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
  2. b) eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042595

alte Dokumentnummer

N31955124730

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