§ 4.
Als Zweckzuwendung gilt
- 1. bei einer Zuwendung von Todes wegen
- a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes,
- b) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung abhängig gemacht ist,
- soweit die Bereicherung des Erwerbers durch die Anordnung gemindert wird;
- 2. bei einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden
- a) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zugunsten eines Zweckes oder eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von der die Zuwendung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig gemacht ist,
- b) eine in einem entgeltlichen Vertrage vereinbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, sofern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042595
alte Dokumentnummer
N31955124730