Normen
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit "Übergabsvertrag" vom 12. Juni 2001 übertrug H N (geboren 31. Mai 1939) die ihr gehörige Liegenschaft EZ 238 Grundbuch 66107 Ehrenhausen an die beiden Beschwerdeführer, wobei der Vertrag auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"...
II.
Für die Übertragung der gegenständlichen Liegenschaft vereinbaren die Vertragsteile die Erbringung nachstehender Gegenleistungen:
a) Die Übernehmer räumen der Übergeberin die lebenslange und unentgeltliche Dienstbarkeit der Wohnung an sämtlichen Räumlichkeiten des Einfamilienhauses E, im Sinne eines Wohngebrauchsrechtes ein, Letztere nimmt diese Rechtseinräumung mit Vertragswirkung an.
Zur Verdinglichung dieser Rechtseinräumung wird die bücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit der Wohnung zugunsten der Übergeberin vereinbart;
b) die Übernehmer verpflichten sich gegenüber der Übergeberin zur liebevollen Betreuung und Pflege, insbesondere im Krankheitsfall, sowie zur Besorgung und Herbeiholung medizinischer Hilfe, der notwendigen Medikamente und im Bedarfsfall die Besorgung eines entsprechenden Krankenhausbettes, jeweils nach medizinischer Anweisung. Im Bedarfsfalle und auf Wunsch der Übergeberin sind die vorgenannten Betreuungs-/Pflegeleistungen auch im Haushalt der Übernehmer zu erbringen.
Ein allfälliges Pflegegeld, zu dessen Beantragung sich die Übergeberin verpflichtet, steht denjenigen Personen zu, welche die Pflege tatsächlich erbringen. Hiezu wird einvernehmlich festgestellt, daß über Antrag der Übergeberin bereits eine Einstufung in Pflegestufe 1 besteht und dementsprechend Pflegegeld bezogen wird.
c) Im Ablebensfalle übernehmen die Übernehmer gemeinsam die Verpflichtung zur Besorgung und Bezahlung eines ortsüblichen und standesgemäßen Begräbnisses bei der bereits bestehenden Grabstätte in St. V.
Sämtliche obige Verpflichtungserklärungen werden seitens der Übergeberin mit Vertragswirkung angenommen.
III.
Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, daß die Übergabsliegenschaft laut Feststellungsbescheid des Finanzamtes Leibnitz EW-AZ 050-2-0238/0 zum 1. Jänner 1982 einen steuerlichen Einheitswert von S 171.000,-- ausweist. Die Vertragsteile bewerten die zu erbringenden Gegenleistungen für die Einräumung des Wohnrechtes mit monatlich S 1.500,-- und für die zu erbringenden Betreuungsleistungen mit monatlich S 800,--, sodaß sich der Kapitalwert nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes mit dem neunfachen Jahresbetrag, sohin mit S 248.400,-- ergibt.
..."
Für diesen Vorgang setzte das Finanzamt Graz-Umgebung jeweils mit getrennten Bescheiden vom 12. September 2001 ausgehend von einer Gegenleistung von je S 139.200,-- gegenüber den Beschwerdeführern Grunderwerbsteuer fest, sowie ausgehend von einem Wert des Grundstückes von je S 265.500,-- (abzüglich der Gegenleistung von je S 139.200,--) Schenkungssteuer.
Dagegen beriefen die beiden Beschwerdeführer mit dem Argument, es sei ein "rein entgeltliches Rechtsgeschäft" abgeschlossen worden. In der Vertragsurkunde fehle jeder Hinweis darauf, dass die Parteien dem Geschäft auch einen unentgeltlichen Charakter beimessen wollten.
Gegen die daraufhin erlassenen abweislichen Berufungsvorentscheidungen stellten die Beschwerdeführer rechtzeitig Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die belangte Behörde wies die Berufungen als unbegründet ab, wobei sie die erstinstanzlichen Bescheide dahin abänderte, dass sie ausgehend von einem Verkehrswert der Liegenschaft von S 1 Million eine Gegenleistung von S 368.917,-- annahm und dergestalt zu einem Überwiegen der Unentgeltlichkeit des Geschäftes in Gestalt einer gemischten Schenkung gelangte. Dazu berief sich die belangte Behörde auf die hg. Judikatur.
Ausgehend von dem zuletzt zum 1. Jänner 1988 festgestellten Einheitswert von S 193.000,-- berechnete die belangte Behörde die Schenkungssteuer mit je EUR 2.112,45.
Gegen diese, im Kopf dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde richten sich die beiden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden je wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich je in ihrem Recht darauf verletzt, dass ausschließlich Grunderwerbsteuer vorzuschreiben ist.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete zwei Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerden als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres tatsächlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG gilt als Schenkung iS des Gesetztes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Wie schon die belangte Behörde ausführte, genügt es für den Bereicherungswillen, dass die zuwendende Partei die Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 11 zu § 3 ErbStG unter ErgA 12/11A Abs. 6 referierte hg. Judikatur), wobei der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde auch aus dem Sachverhalt erschlossen werden kann (Fellner aaO Abs. 7). Ein wesentliches Anzeichen für die Annahme einer gemischten Schenkung ist nach der hg. Judikatur ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Fellner aaO Rz 51a Abs. 2 zu § 3 ErbStG).
Insoweit ist den angefochtenen Bescheiden demnach keine Rechtswidrigkeit anzulasten.
Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber jetzt erstmals ins Treffen führten, es liege eine Leistung der Übergebenden aus einer "moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht" vor, weil die Beschwerdeführer die Zuwendende bereits vor der Vertragserrichtung umfassend betreut und gepflegt hätten, so handelt es sich dabei um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, auf die nicht weiter eingegangen werden muss.
Hinsichtlich der Steuerberechnung machen die Beschwerden zwar zu Recht geltend, dass die belangte Behörde den von ihr herangezogenen Einheitswert den Beschwerdeführern vor Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht vorgehalten hat, jedoch stellen die Beschwerden die Relevanz dieses Verfahrensfehlers nicht weiter dar, indem nicht gesagt wird, was die Beschwerdeführer an entscheidungsrelevantem Vorbringen gegen den von der belangten Behörde angenommenem Wert vorgebracht hätten, wenn ihnen ein entsprechender Vorhalt zuteil geworden wäre.
Da die Beschwerden schließlich auch den von der belangten Behörde angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft mit keinem Wort in Frage stellen, erweisen sich die angefochtenen Bescheide insgesamt als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II 2003/333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 18. September 2003
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