Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Amtshilfe, Steuergeheimnis, Vollmacht, Telefax, Verjährung, Mängelbehebung, Wiederaufnahme, Lohnzettel, Ermessen, Umsatzsteuervorauszahlungen, Bilanzbuchhalter, Feststellungsverfahren, Vertreterhaftung |
Verweise: | Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
3. Verlängerung der Verjährungsfrist bei Verneinung eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988, § 209 Abs. 1 BAO)
3.1. Sachverhalt
Das Vorliegen eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) ist zunächst unklar. Anlässlich einer GPLA (Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben) wird das Vorliegen eines Dienstverhältnisses verneint. Die Vorschreibung der Einkommensteuer erfolgt jedoch erst Jahre danach.
3.2. Fragestellung
Ist diese Prüfung als Amtshandlung im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer des Abgabepflichtigen zu betrachten?
Version 1: | der Arbeitgeber führte kein Lohnkonto für den betreffenden Abgabepflichtigen. |
Version 2: | der Arbeitgeber war der Meinung, es liege ein Dienstverhältnis vor, und behielt Lohnsteuer ein. |
3.3. Lösung
Gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine besondere Erhebungsform (im Abzugsweg) der Einkommensteuer des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer (§ 82 EStG 1988).
Verjährungsverlängerungshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO wirken anspruchsbezogen (zB VwGH 09.11.2000, 2000/16/0336). Auch gegen die schließlich als Abgaben(haftungs)schuldner nicht in Anspruch genommene Person gerichtete Amtshandlungen kommt daher grundsätzlich die verjährungsverlängernde Wirkung zu (zB VwGH 18.07.2002, 2002/16/0159).
Der Prüfung, ob eine bestimmte Person in einem dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber steht oder (beispielsweise auf Grund eines Werkvertrages) selbständig einkommensteuerpflichtig für diesen Auftraggeber tätig ist, stellt eine Maßnahmen zur Geltendmachung des daraus resultierenden, die betreffende Person als Steuerschuldner betreffenden Abgabenanspruches und damit eine Verlängerungshandlung nach § 209 Abs. 1 BAO dar.
Ob der Arbeitgeber ein Lohnkonto führt(e), ist dabei unmaßgeblich.
Daher sind die Lohnsteuer betreffende Amtshandlungen als Verlängerungshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers zu werten.
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Amtshilfe, Steuergeheimnis, Vollmacht, Telefax, Verjährung, Mängelbehebung, Wiederaufnahme, Lohnzettel, Ermessen, Umsatzsteuervorauszahlungen, Bilanzbuchhalter, Feststellungsverfahren, Vertreterhaftung |
Verweise: | Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |