Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |
1. Allgemeines
Die Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) ist seit 1. Juli 2002 im Bundesministerium für Finanzen angesiedelt. Ursprünglich ausschließlich für die Kontrolle ausländischer Arbeitnehmer konzipiert, erfolgte 2004 die Umbenennung von "Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung" in "Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung". Seit 1. Jänner 2007 ist die KIAB als eigenständiges Team in den Finanzämtern organisiert.
Die KIAB-Mitarbeiter/-innen sind seither als Organe des Finanzamtes tätig und können auch alle verfahrensrechtlichen Schritte der Abgabenbehörde im Rahmen der BAO als auch beauftragte Maßnahmen nach dem Finanzstrafgesetz (FinStrG) und im Rahmen des Art. III. Sozialbetrugsgesetz (SozBeG) nach der Strafprozessordnung (StPO) ergreifen.
Dreh- und Angelpunkt der Tätigkeit der KIAB war und ist die Kontrolle des Arbeitsmarktes also die Überprüfung aller Erwerbstätigen, seien sie nun selbständig oder unselbständig tätig. Kontrolliert werden dabei sowohl inländische als auch ausländische Erwerbstätige.
Arbeitsbehelf
Rechtliche Rahmenbedingungen und Grundlagen
Kontrollbefugnisse, Betretungsrechte, Anhaltebefugnisse (KFZ), Festnahmebefugnisse sowie Beweisaufnahme bei der Kontrolle (Erhebungsblatt, Personenblatt), Vertretungs- und Rechtsmittelbefugnisse, Mitteilungsverpflichtungen, Auskunftspflichten der Arbeitgeber bzw. der Bevollmächtigten und Verantwortlichen, Identitätsfeststellung sind nach folgenden Bestimmungen auszuüben:
- AuslBG (inbesonders Kontrollrechte nach § 26 AuslBG, Vertretungsbefugnisse bei Strafbehörden und Rechtsmittelbefugnisse § 28a AuslBG, Rechtshilfe und Verständigungspflicht anderer Behörden §§ 27 und 27a AuslBG, Identitätsfeststellung § 26 Abs. 4 AuslBG)
- AVRAG (insb. Kontrollrechte § 7b AVRAG)
- § 89 Abs. 3 EStG 1988 in Verbindung mit:
- BAO (Identitätsfeststellung und Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abfuhr lohnabhängiger Abgaben mit den Instrumenten der Nachschau und Erhebungen nach §§ 143 f BAO)
- ASVG (Kontrolle der Einhaltung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen § 33 ASVG)
- AlVG
- Gewerbeordnung (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO)
- StPO in Verbindung mit Artikel III SozBeG in der Fassung lt. BGBl. I Nr. 112/2007 vom 28. Dezember 2007 (KIAB erhält die Rechte und Pflichten der Kriminalpolizei übertragen)
- AVOG (Möglichkeit außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Amtshandlungen durchzuführen § 3 Abs. 4 AVOG)
- BAO (§ 114 und § 115 BAO, § 143 und § 144 BAO, § 232 BAO)
- FinStrG (§ 89 ff FinStrG)
- AbgEO (§§ 31, 65 ff, 75, 78 AbgEO)
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |