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Organisationshandbuch KIAB

BMFBMF-280000/0070-IV/2/20081.8.20082008Organisationshandbuch KIAB

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 28a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 7b AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte:

KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

3.2. Befugnisse und Pflichten nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

3.2.1. Betretungsrechte

Standard

Das Betretungsrecht des § 26 Abs. 2 AuslBG umfasst neben den unmittelbaren Betriebsräumen auch jene Räumlichkeiten, in denen ihrer Bestimmung nach Arbeiten ausgeführt werden und Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer. Wohnungen der Arbeitnehmer sind hingegen vom Betretungsrecht ausgenommen.

Das Betretungsrecht beinhaltet auch die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sonst verschlossene Räumlichkeiten zu öffnen, sofern sich darin Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen aufhalten könnten, oder angenommen werden kann, dass darin Beweise für die Nichteinhaltung des AuslBG aufzufinden wären.

3.2.2. Auskunftsrechte

Standard

Sanktionierbare Auskunftsverpflichtungen bestehen gemäß AuslBG nur hinsichtlich des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und der beschäftigten Ausländer/Ausländerinnen.

Auskünfte von unbeteiligten Dritten (Zeugen)

Auskünfte von unbeteiligten Dritten und sonstigen Personen, die sachdienliche Hinweise auf das Verfahren liefern können, werden als formlose Auskünfte eingeholt und bei verfahrensrechtlicher Relevanz mittels Aktenvermerk oder Niederschrift festgehalten.

3.2.3. Niederschrift

Definition

Niederschriften werden als Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zweckdienliches Beweismittel im behördlichen Verfahren nach den Grundsätzen des § 14 AVG aufgenommen.

Eine aufgenommene Niederschrift stellt formal keine Niederschrift iSd § 14 AVG dar und liefert daher auch keinen vollen Beweis über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Sie ist jedoch ein Beweismittel und unterliegt als solches der freien Beweiswürdigung. Für die Einholung von Auskünften gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG (Vernehmung) gelten die Vernehmungsverbote des § 48 AVG sinngemäß.

Standard

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG den Abgabenbehörden die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

Diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung trifft auch den/die ausländischen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin.

Jede Auskunftsperson wird zu Beginn der Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse befragt und ermahnt, die Wahrheit zu sagen. Die Auskunftspersonen werden auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (§ 49 Abs. 1 und 2 AVG) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam gemacht.

Die glaubhaft gemachten Aussageverweigerungsgründe werden in der Niederschrift vermerkt. Die Einvernahmen haben mit den dafür vorgesehenen Standarddokumenten zu erfolgen.

Die Niederschrift von Auskunftsbegehren im Rahmen von Kontrollen des AuslBG erfolgt mittels Formular aus den internen Formularen im Intranet.

3.2.4. Feststellung der Identität

Definition

Neben der Abklärung der Staatsbürgerschaft sind Merkmale zu ermitteln und festzustellen, die diese Person unverwechselbar kennzeichnen. Festgestellt werden dürfen Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift.

Standard

Beim Verdacht, dass es sich bei zu kontrollierenden Personen um beschäftigte Ausländer/Ausländerinnen handelt, sind die Organe der Abgabenbehörde berechtigt, die Identität von Personen festzustellen. Eine nur zum Zwecke der Identitätsfeststellung erfolgte (kurzfristige) Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Ausländers/der Ausländerin stellt noch keine Festnahme dar.

Bei Verdacht auf Urkundenfälschung ist die Sicherheitsdirektion/Polizei zu verständigen.

3.2.5. Verständigungspflicht bei Betriebskontrollen

Standard

Bei Kontrolle in einem Betrieb verständigen die Kontrollorgane unmittelbar vor Beginn der Kontrollhandlung den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin, dessen Auftraggeber/dessen Auftraggeberin oder deren Bevollmächtigte und falls vorhanden den Betriebsrat/die Betriebsrätin.

Ein kurzfristiges Zuwarten mit dem Beginn der Kontrollhandlung kann erforderlich sein, um dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin (oder Auftraggeber/-in bzw. Bevollmächtigte(n)) die Möglichkeit zu geben, die Kontrolleigenschaft der einschreitenden Beamten zu überprüfen, sowie die Teilnahme des Dienstgebers/der Dienstgeberin an der Betriebskontrolle zu ermöglichen.

Auf Verlangen ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin (Auftraggeber/-in oder Bevollmächtigte) verpflichtet, an der Betriebskontrolle teilzunehmen.

3.2.6. KFZ-Anhalterecht

KFZ-Anhaltungen können im eigenen Bereich vorgenommen werden, soweit die Mitarbeiter/-innen über die notwendige Ausbildung verfügen und die entsprechenden Hilfsmittel (Anhaltekelle, Anhaltebalken, Dienstkleid usw.) verfügen.

Darüber hinaus kann Hilfestellung durch die Organe der öffentlichen Sicherheit angefordert werden.

3.2.7. Festnahmerecht nach AuslBG

Definition

Das Aussprechen einer Festnahme nach dem AuslBG ist eine Amtshandlung, die ohne Zwangsgewalt eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit herbeiführen soll.

Standard

Festnahmen sind in erster Linie durch die Organe der Sicherheitsbehörden vorzunehmen. Lediglich in Ausnahmefällen kann bei Gefahr im Verzug eine Festnahme ausgesprochen werden.

Im Rahmen der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (Einschreiten ohne Verfahrenseinleitung), des Festnahmerechts sowie der Identitätsfeststellung ist mit besonderer Sorgfalt unter Achtung der Menschenwürde vorzugehen.

Der/die Festgenommene wird über den Grund seiner/ihrer Festnahme, seine/ihre Rechte und das weitere Vorgehen belehrt.

Festnahmen können ausgesprochen werden, wenn bei Gefahr im Verzug

Nach erfolgter Festnahme ist der/die Festgenommene unverzüglich an die nächste Sicherheitsdienststelle oder Fremdenpolizeibehörde unter Anlage des Festnahmeprotokolls zu übergeben. Zweckmäßig ist es, den Festgenommenen/die Festgenommene vor Ort an die Sicherheitsorgane zu übergeben.

3.2.8. Sonstige Befugnisse und Pflichten nach dem AuslBG

3.2.8.1. Parteistellung

Definition

Den Abgabenbehörden wurde Parteistellung gesetzlich eingeräumt.

Standard

Parteistellung bedeutet:

3.2.8.2. Zeugenpflicht

Standard

Für die Kontrollorgane besteht Zeugenpflicht. Über eine Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 46 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) entscheidet die Dienstbehörde. Einer Entbindung von der Amtsverschwiegenheit bedarf es nicht, wenn das Kontrollorgan über dienstliche Wahrnehmungen vernommen wird und der Gegenstand der Vernehmung nur solche dienstlichen Angelegenheiten betrifft, von denen es auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Anzeige bzw. Mitteilung gemacht hat oder machen hätte müssen.

3.2.8.3. Verständigungspflichten

Standard

Die gesetzlichen Verständigungspflichten des AuslBG und des AVRAG sind unbeschadet der Amtsverschwiegenheitsverpflichtung bzw. der abgabenrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung wahr zu nehmen.

 

 

Zusatzinformationen

Materie:

Organisation

betroffene Normen:

§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27 AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 27a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 28a AuslBG, Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975
§ 7b AVRAG, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993
§ 89 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
§ 3 Abs. 4 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 89 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 31 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 75 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
StPO, Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975

Schlagworte:

KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung

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