Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | § 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |
6.5.2. Durchführung durch KIAB auf Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung, aber nachträgliche Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft
Ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft ist unter Angabe der Gründe für die beantragte Maßnahme zu verfassen. Die entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft ist abzuwarten und zu befolgen.
6.5.2.1. Sicherstellung nach § 110 Abs. 2 StPO
Definition
Die Sicherstellung nach StPO ist die Begründung der tatsächlichen Verfügungsmacht über Gegenstände als auch das (vorläufige) Verbot der Herausgabe, Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und das Verbot der Herausgabe von anderen Vermögenswerten an Dritte.
Standard
Rechte gegenüber der Person, bei der ein Gegenstand sichergestellt wird
Jede Person, die Gegenstände oder Vermögenswerte, die sichergestellt werden sollen, in ihrer Verfügungsmacht hat, ist verpflichtet, diese auf Verlangen der Kriminalpolizei herauszugeben oder die Sicherstellung auf andere Weise zu ermöglichen. Diese Pflicht kann erforderlichenfalls auch mittels Durchsuchung von Personen oder Wohnungen erzwungen werden (siehe Abschnitt 6.5.3.2.).
Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen.
Verpflichtung gegenüber der Person, bei der ein Gegenstand sichergestellt wird
Personen, die nicht selbst der Tat verdächtig sind, sind mögliche Kosten aus der Sicherstellung zu ersetzen.
Der betroffenen Person ist sofort oder zumindest binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Sicherstellung auszufolgen oder zuzustellen.
Verpflichtungen der KIAB bei erfolgter Sicherstellung
Die KIAB hat über jede Sicherstellung der Staatsanwaltschaft unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen zu berichten, soweit sie nicht die Maßnahme bereits vorher aufhebt oder es sich um geringwertige Güter handelt. Über deren Sicherstellung kann im nächsten Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft berichtet werden.
Die von der Sicherstellung betroffenen Personen sind zu verständigen und über ihr Recht zu informieren, Einspruch wegen Rechtsverletzung erheben zu können.
Widerspruch gegen die Sicherstellung
Widerspricht die von der Sicherstellung betroffene Person oder bei ihr anwesende Person der Sicherstellung unter Berufung auf eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit (Antrag auf Versiegelung von zB Steuerberater, berufsmäßige Parteienvertreter, Ärzte), so sind diese Aufzeichnungen und Datenträger auf geeignete Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Gericht vorzulegen. Zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Die Versiegelung ist zB mittels nicht zerstörungsfrei entfernbaren Klebestreifen, darauf angebrachtem Amtssiegel und Unterschriften, sowohl eines Amtsorganes als auch zur Verschwiegenheit Verpflichteten vorzunehmen.
Ende der Sicherstellung
Eine Sicherstellung aus Beweisgründen ist unzulässig und aufzuheben, wenn der Zweck auf andere Weise erreicht werden kann (wenn Kopien ausreichend sind). Originalunterlagen sind zurückzugeben, falls als Beweismittel in der Hauptverhandlung auch Kopien ausreichen.
Die Sicherstellung endet, wenn die Staatsanwaltschaft die Aufhebung anordnet oder das Gericht die Beschlagnahme anordnet.
6.5.2.2. Observation mit technischen Hilfsmitteln nach § 130 Abs. 2 StPO
Technische Hilfsmittel, die im Wege der Übertragung von Signalen zur Feststellung des räumlichen Bereichs (zB GPS = Global Position System), in welcher sich die überwachte Person befindet, sind zulässig sofern die Observation sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Eine Observation unter Einsatz technischer Hilfsmittel ist nur dann zulässig, wenn der Verdacht einer vorsätzlich begangenen Straftat besteht, die mit mehr als einjähriger Mindeststrafe bedroht ist. Sie bedarf der Genehmigung der Staatsanwaltschaft.
Weiters muss angenommen werden können, dass die überwachte Person die Tat begangen habe, oder mit dem/der Beschuldigten Kontakt aufnehmen werde, oder dadurch der Aufenthalt eines flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ermittelt werden kann. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für Observationen über einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden und außerhalb des Bundesgebietes.
6.5.3. Durchführung durch KIAB auf Anordnung der Staatsanwaltschaft nach gerichtlicher Bewilligung
Ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft ist unter Angabe der Gründe für die beantragte Maßnahme zu verfassen. Die entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft ist abzuwarten und zu befolgen.
6.5.3.1. Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 Abs. 3 StPO)
Definition
Eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses nach dieser Bestimmung kann sowohl Auskünfte über Bankkonten und deren Inhaber(in) als auch Auskünfte über Inhalt und Art der über ein Konto abgewickelten Geschäfte betreffen.
Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses ist nur möglich, um Informationen für die Aufklärung von solchen Straftaten zu ermöglich, für deren Aufklärung das Landesgericht zuständig ist.
Standard
Im Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft ist zu begründen, inwieweit die angegebene Geschäftsverbindung mit der Begehung einer strafbaren Handlung im Zusammenhang steht.
Das weitere Vorgehen, ob durch die KIAB direkt bei dem betroffenen Bankinstitut mit der Staatsanwaltschaftlichen Anordnung vorzusprechen ist oder diese schriftlich an das Bankinstitut weitergeleitet wird, ist mit dem/der zuständigen Staatsanwalt/in abzuklären. Nach Erhalt der gewünschten Auskünfte sind diese umgehend auszuwerten und über die Auswertung dem/die Staatsanwalt/Staatsanwältin zu berichten.
6.5.3.2. Durchsuchung einer Wohnung oder eines anderen Ortes, der durch das Hausrecht geschützt ist, und darin befindlicher Gegenstände nach § 117 Z 2 lit. b StPO
Definition
Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen davon auszugehen ist, dass sich dort eine Person befindet, die einer Straftat verdächtig ist oder dass sich dort sicherzustellende Gegenstände befinden. Unter diesen Räumen sind nur vom Hausrecht geschützte Räumlichkeiten zu verstehen.
Standard
Sollte zur Aufklärung einer Straftat auch unter dem Gesichtspunkt der Zweck- und Verhältnismäßigkeit eine Durchsuchung von einer vom Hausrecht geschützten Räumlichkeit notwendig sein, so ist ein Anlassbericht an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
In weiterer Folge ist gemäß der Anordnungen der Staatsanwaltschaft bei der Durchsuchung vorzugehen.
Vor der Durchsuchung sind dem/der Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung mitzuteilen. Vor jeder Durchsuchung ist der/die Betroffene regelmäßig aufzufordern, das Gesuchte herauszugeben oder die Durchsuchung zuzulassen (außer bei Gefahr im Verzug).
Der/die Betroffene hat das Recht bei einer Durchsuchung anwesend zu sein und eine Vertrauensperson zuzuziehen.
Ist der/die Inhaber/-in der zu durchsuchenden Räumlichkeit nicht anwesend, so kann ein(e) erwachsene(r) Mitbewohner/-in dessen/deren Rechte ausüben. Ist das nicht möglich sind der Durchsuchung zwei unbeteiligte, vertrauenswürdige Personen zuzuziehen. Davon darf nur bei Gefahr im Verzug abgewichen werden.
Durchsuchungen von ausschließlich der Berufsausübung dienenden Räumlichkeiten eines "Berufsgeheimnisträgers" (zB berufsmäßige Parteienvertreter) ist ein Vertreter der jeweiligen Standes-/Interessensvertretung beizuziehen, um die Geheimhaltungsinteressen unbeteiligter Mandanten zu wahren. Es ist rechtzeitig mit der jeweiligen Kammer Rücksprache zu halten.
Dem Betroffenen sind nach erfolgter Durchsuchung eine Bestätigung über Ablauf und Ergebnis der Durchsuchung, sowie die staatsanwaltschaftliche Anordnung der Durchsuchung auszufolgen.
Zufallsfunde, das sind Gegenstände und Daten, die auf Begehung einer anderen Straftat schließen lassen, sind sicherzustellen. Darüber ist ein gesondertes Protokoll aufzunehmen und der Staatsanwaltschaft sofort zu berichten.
6.5.4. Durchführung durch KIAB bei Gefahr im Verzug und nachträglicher Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft und gerichtliche Bewilligung
6.5.4.1 Durchsuchung (§ 120 Abs. 1 StPO, § 122 Abs. 1 StPO)
Die KIAB hat der Staatsanwaltschaft sobald als möglich zu berichten, wenn sie eine Durchsuchung bei Gefahr im Verzug ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft vorgenommen hat.
Es ist zu begründen, weshalb eine Verständigung der Staatsanwaltschaft nicht vor Durchsuchung möglich war.
Die Staatsanwaltschaft hat nachträglich die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung festzustellen und die nachträgliche gerichtliche "Genehmigung" einzuholen.
Bei Versagung der nachträglichen Genehmigung ist der Rechtszustand vor der Durchsuchung wieder herzustellen und die gewonnenen Daten und Spuren zu vernichten.
Sichergestellte Gegenstände sind wieder auszufolgen.
6.5.5. Anordnung oder Durchführung durch das Gericht
6.5.5.1 Beschlagnahme
Schließt an die Sicherstellung an, wenn die sichergestellten Gegenstände ua. im weiteren Verfahren als Beweismittel benötigt werden. Es bedarf einer Entscheidung des Gerichts über Antrag der Staatsanwaltschaft.
6.5.6. Verbringung sichergestellter Unterlagen
Sämtliche sichergestellte Unterlagen (Sicherstellung und Durchsuchung) sind in die Amtsräumlichkeiten zu verbringen und dort gesichert zu verwahren. Nach ehest möglicher Sichtung der Unterlagen ist festzustellen, ob die Sicherstellung aufrecht zu erhalten ist, und ob Originalunterlagen gegen Anfertigung von Kopien wieder retourniert werden können. Über sichergestellte Unterlagen ist der Staatsanwalt zumindest im nächsten Zwischenbericht zu informieren.
6.5.7. Durchsetzung der Befugnisse mit Zwangsgewalt nach § 93 StPO
Die Durchsetzung der eingeräumten Befugnisse aber auch der Anordnungen der Staatsanwaltschaft kann die KIAB auch durch Einsatz von Zwangsgewalt erwirken, falls eine Person die ihr in der Strafprozessordnung auferlegte Handlungs- oder Mitwirkungspflicht nicht erfüllt.
Zunächst ist mit Befehlsgewalt vorzugehen, sodann die Ausübung von Zwangsgewalt anzudrohen. Wird auch dies missachtet, ist die darauf folgende Zwangsgewalt anzukündigen und ist nur tatsächlich auszuüben, wenn auch diese Ankündigung nicht ausreicht. Darüber ist ein schriftlicher Amtsvermerk nach § 95 StPO (= Aktenvermerk) oder im Vernehmungsprotokoll aufzunehmen.
Die Durchsetzung der Befugnisse mit Zwanggewalt sollte unter Beiziehung von Sicherheitsorganen erfolgen.
Hinsichtlich der Ausübung der Zwangsgewalt ist vor allem auf die Gesetz- und Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Zwangsgewalt kann durch die Anwendung von Körperkraft (wegdrängen, hindern den Raum zu verlassen), als auch die Zwangsausübung unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln (Handfesseln) im weitesten Sinne ausgeübt werden.
Zwangsgewalt darf weder dazu eingesetzt werden, das Verbot des Zwangs zur Selbstbeschuldigung zu umgehen, noch dürfen Aussagebefreiungs- oder Aussageverweigerungsrechte von Zeugen/Zeuginnen dadurch umgangen werden.
6.5.8. Ordnungsstrafen
Personen, welche zeitweilig oder während der gesamten Amtshandlung diese trotz Ermahnung und Androhung der Wegweisung stören, können durch den Leiter/die Leiterin der Amtshandlung weg gewiesen werden. Der Leiter/die Leiterin der Amtshandlung ist auch berechtigt Parteienvertreter von der weiteren Teilnahme an der Beweisaufnahme auszuschließen, wenn sie sich seinen/ihren Anordnungen widersetzen und zum Beispiel während der Vernehmung Fragen an den/die Beschuldigte(n) stellen. Im Protokoll ist die Ermahnung bzw. Androhung der Wegweisung festzuhalten. Bei Parteienvertretern ist vorerst anzudrohen, dass eine Verständigung an die Kammer erfolgen wird. Sollte der Parteienvertreter weiterhin die Beweisaufnahme beeinträchtigten so ist dies ebenfalls festzuhalten und das Protokoll über den Teamleiter/die Teamleiterin an die zuständige Kammer zu übermitteln.
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Schlagworte: | KIAB, Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung |