vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Bargeldlose inländische Treibstoffversorgung durch ein deutsches Unternehmen

BMFBMF-010221/0473-IV/4/200822.2.20082008

EAS 2939

Mit der bargeldlosen Treibstoffversorgung des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs durch ein deutsches Unternehmen hat sich bereits EAS 127 befasst; es wurde darin folgende Auffassung vertreten: Erweitert eine deutsche Gesellschaft, die mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des Tankstellennetzes von vertraglich gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos Treibstoff an die Kundenkartenbesitzer abgibt, ihr Kundenkartennetz auf Österreich, so wird hierdurch allein keine inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. Und zwar weder bei Gestaltung als Reihengeschäft (wenn die österreichische Mineralölfirma anlässlich der Treibstoffabgabe nur ihre Vertragspflichten gegenüber der deutschen Gesellschaft erfüllt und dementsprechend an diese fakturiert und diese sodann an den Kundenkarteninhaber weiterfakturiert) noch dann, wenn die deutsche Gesellschaft vorweg eine Treibstoffmenge erwirbt und diese in den Tanks der österreichischen Mineralölfirma gemeinsam mit deren Treibstoffmengen lagert. Sollte das deutsche Unternehmen in Österreich aber Kreditkartenautomaten aufstellen, dann würde darin eine Betriebstättenbegründung zu sehen sein (EAS 1100).

Wird von dem deutschen Unternehmen im Inland nunmehr ein Büro angemietet, dann stellt dieses Büro jedenfalls eine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO dar und begründet damit auch im Sinn des Art. 5 DBA-Deutschland eine Betriebstätte, sofern darin nicht bloße unternehmerische Hilfs- und Unterstützungsfunktionen im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA ausgeübt werden. Im Allgemeinen sind örtliche Einrichtungen, die der Produktvermarktung dienen, nicht mehr bloße Hilfseinrichtungen. Wenn daher dieses Büro der Koordination der mit der Kundenbetreuung und Neukundenakquisition befassten Vertreter dient, wenn daher eine aktive Rolle bei der Umsatzerzielung (Produktvermarktung in Österreich) übernommen wird, spricht dies für den Bestand einer DBA-Betriebstätte. Und zwar auch dann, wenn es bisher gelungen ist, die Vertretertätigkeit so zu gestalten, dass keine "Bestellvertretertätigkeit" (EAS 877, EAS 1051, EAS 1682, EAS 1866) vorliegt. Denn eine Steuerung dieser (an sich "unschädlichen") Vertretertätigkeit durch ein inländisches Büro würde dieses Büro selbst zur Betriebstätte werden lassen (gleichgültig, ob die Vertreter Abschlussvollmacht haben oder nicht).

Allerdings ist es in dem auf Rechtsfragenbeurteilungen ausgerichteten ministeriellen EAS-Antwortdienst nicht möglich, so intensive Sachverhaltsuntersuchungen anzustellen, dass eine abschließende Entscheidung getroffen werden könnte; diese muss der für die Sachverhaltswürdigung zuständigen Abgabenbehörde vorbehalten bleiben.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte:

betriebstättenbegründende Tätigkeit, Hilfstätigkeit, Vertretertätigkeit, gewerblicher Güterverkehr, gewerblicher Personenverkehr, Produktvermarktung, Vermarktungstätigkeit

Verweise:

EAS 127
EAS 1100
EAS 877
EAS 1051
EAS 1682
EAS 1866

Stichworte