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Ausweitung eines ausländischen Treibstoff-Kundenkartennetzes auf Österreich

BMFA 26/56/1-IV/4/9216.6.19921992

EAS 127

Erweitert eine deutsche Gesellschaft, die mittels Kundenkarten unter Inanspruchnahme des Tankstellennetzes von vertraglich gebundenen Mineralölfirmen bargeldlos Treibstoff an die Kundenkartenbesitzer abgibt, ihr Kundenkartennetz auf Österreich, so wird hiedurch allein keine inländische Betriebstätte im Sinn des DBA-Deutschland begründet. Und zwar weder bei Gestaltung als Reihengeschäft (wenn die österreichische Mineralölfirma anlässlich der Treibstoffabgabe nur ihre Vertragspflichten gegenüber der deutschen Gesellschaft erfüllt und dementsprechend an diese fakturiert und diese sodann an den Kundenkarteninhaber weiterfakturiert) noch dann, wenn die deutsche Gesellschaft vorweg eine Treibstoffmenge erwirbt und diese in den Tanks der österreichischen Mineralölfirma gemeinsam mit deren Treibstoffmengen lagert.

Die österreichische Mineralölfirma hat bei der Geschäftsabwicklung wohl die Position eines Vertreters der deutschen Gesellschaft; vorausgesetzt, dass kein Naheverhältnis zwischen der deutschen Gesellschaft und der österreichischen Mineralölfirma im Sinn von Artikel 9 DBA-Deutschland besteht, ist dies aber die Position eines "unabhängigen Vertreters", der - da seine Aktivitäten auf den Treibstoffhandel beschränkt bleiben - nicht über den Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgeht, so dass auch aus dem Gesichtspunkt der Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu Art. 4 DBA-Deutschland keine Betriebstätte besteht.

Die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass seitens der deutschen Gesellschaft über diese Beurteilung mit der deutschen Steuerverwaltung das Einvernehmen hergestellt wird. Kann über die Angelegenheit auf diese Weise keine international abgestimmte Klärung herbeigeführt werden, müsste im Wege eines internationalen Verständigungsverfahrens eine Lösung gesucht werden.

16. Juni 1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955

Schlagworte:

Verständigungsverfahren, Inlandsbetriebstätte, abhängiger Vertreter

Stichworte