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Geschäftsführungstätigkeiten für eine tschechische Tochtergesellschaft

BMFBMF-010221/0477-IV/4/200822.2.20082008

EAS 2944

Werden auf tschechischem Staatsgebiet zumindest durch 6 Monate hindurch Geschäftsführungstätigkeiten erbracht, so gilt dies nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 lit. b DBA-Tschechien als "Dienstleistungsbetriebstätte" jenes österreichischen Unternehmens, das durch seine Mitarbeiter diese Geschäftsführungstätigkeiten erbringt.

Übernimmt daher die österreichische Muttergesellschaft einer tschechischen Tochtergesellschaft deren Geschäftsführung und wird diese durch den 75-prozentigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Muttergesellschaft wahrgenommen, so wird Tschechien nicht entgegengetreten werden können, wenn es die Geschäftsführervergütungen an die österreichische Muttergesellschaft der Besteuerung unterzieht, weil die Muttergesellschaft kraft "Dienstleistungsbetriebstätte" in Tschechien steuerpflichtig ist. Genauso wenig kann aber Tschechien das Recht abgesprochen werden, in solchen Fällen auf der Grundlage seines innerstaatlichen Rechts den Geschäftsführer steuerlich als Arbeitnehmer der tschechischen Gesellschaft zu werten. Denn das Abkommen enthält weder eine Definition des Arbeitnehmerbegriffes noch Einkünftezurechnungsregeln; diese Fragen sind daher gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA nach innerstaatlichem Recht zu beantworten, wobei die Anwendung des innerstaatlichen Rechts nur dann eine DBA-Verletzung zur Folge hätte, wenn sie zu Ergebnissen führte, die aus dem Abkommenszusammenhang heraus gesehen "absurd" oder sonst unhaltbar sind und daher gemäß der "Kontextklausel" des Art. 3 Abs. 2 DBA den Rückgriff auf innerstaatliches Recht unzulässig machte. Es kann aber nicht als absurdes Ergebnis angesehen werden, wenn in Tschechien der Geschäftsführer einer tschechischen Kapitalgesellschaft als deren Arbeitnehmer angesehen wird. Soweit Tschechien eine Besteuerung der Geschäftsführervergütungen ohne Abkommensverstoß vornimmt, ist auf österreichischer Seite gemäß Art. 22 Abs. 1 DBA-Tschechien Steuerfreistellung zu gewähren.

Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 5 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 3 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007
Art. 22 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 39/2007

Schlagworte:

Geschäftsführer, Dienstleistungsbetriebstätte, 6-Monats-Frist

Stichworte