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Altreservenpraxis der Schweiz bei Umgründungen

BMFBMF-010221/0475-IV/4/200822.2.20082008

EAS 2942

Gewinnerzielung einerseits und Gewinnausschüttung andererseits stellen zwei unterschiedliche Besteuerungstatbestände dar. Von Artikel 10 des DBA-Schweiz wird nur der Tatbestand der Gewinnausschüttung erfasst. Für die Anwendung dieser Abkommensbestimmung ist es daher unerheblich, in welchen Jahren die der Dividendenzahlung zugrunde liegenden Gewinne erwirtschaftet worden sind. Diese Auffassung wurde bereits anlässlich der Änderung der Dividendenquellenbesteuerung im österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen im Jahr 1992 von den Abkommenspartnern dieses DBA vertreten (EAS 1615).

Schüttet daher eine schweizerische Kapitalgesellschaft Gewinne an ihre österreichische Muttergesellschaft aus, ist die Schweiz gemäß Artikel 10 DBA-Schweiz zur Steuerfreistellung verpflichtet. Das Abkommen enthält keine Bestimmung, die gestattet, unter Berufung auf eine "Altreservenpraxis" eine Gewinnausschüttung nur deshalb einer 15%igen Quellenbesteuerung zu unterziehen, weil in den Jahren der Gewinnerzielung die Anteile an der schweizerischen Kapitalgesellschaft zu 100% von einer in Österreich ansässigen natürlichen Person gehalten wurden und erst in den Folgejahren im Wege einer Umgründung in eine österreichische GmbH (das ist die die gegenständliche Gewinnausschüttung empfangende Muttergesellschaft) eingebracht worden sind. Nur dann, wenn ein Fall von Abkommensmissbrauch vorliegen sollte, wäre die Schweiz nicht gehindert, in ihrem nationalen Steuerrecht vorgesehene Antimissbrauchsbestimmungen zur Anwendung zu bringen (Z 22.1 des OECD-Kommentars zu Artikel 1 OECD-MA).

Bundesministerium für Finanzen, 22. Februar 2008

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975

Schlagworte:

Altreservenpraxis, Holdinggesellschaft, Gewinnausschüttungen, Missbrauchsbestimmungen

Verweise:

EAS 1615

Stichworte