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2. Wartungserlass 2006 betreffend Einkommensteuerrichtlinien 2000

BMFBMF-010203/0344-VI/6/20061.2.200720072. Wartungserlass 2006 betreffend Einkommensteuerrichtlinien 2000

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Leasing, Spekulationseinkünfte, Verlustvortrag, Interne-Homepage, Domain-Adresse, Massivbauweise, Nachschussverpflichtung, Ansässigkeitsbescheinigung

 

I. Übersicht

Durch diesen Erlass erfolgt

Insbesondere wird Folgendes behandelt:

Einarbeitung der geänderten Rechtslage (auszugsweise Darstellung):

Abschnitt bzw. Randzahl

Inhalt

179ff

Änderungen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

430a bis 430q

Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988

703 bis 710b

Grund und Boden bei Wechsel der Gewinnermittlung auf/von § 5 EStG 1988

2484 bis 2504

Bewertung von Einlagen

3701 bis 3730

§ 10 EStG 1988 (Freibetrag für investierte Gewinne)

4532a, 4532b

Verlustvortrag von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

6433a

AfA-Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 im außerbetrieblichen Bereich

6619a, 6619b

Spekulationstatbestand nach § 30 Abs. 1 Z 3 EStG 1988

6654a bis 6654d

Ermittlung der Spekulationseinkünfte (§ 30 Abs. 4 EStG 1988)

Laufende Wartung (auszugsweise Darstellung):

Abschnitt bzw. Randzahl

Inhalt

137, 3224

Für Vertragsabschlüsse ab 1.5.2007 sind bei einem Vollamortisations-vertrag in folgendem Fall Leasinggüter dem Leasingnehmer zuzurechnen: Der Leasingnehmer hat bei einer Grundmietzeit von mindestens 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach Ablauf der Grundmietzeit das vertraglich vereinbarte Optionsrecht, gegen Leistung eines wirtschaftlich nicht angemessenen Betrages den Gegenstand zu erwerben oder den Leasingvertrag zu verlängern. Als wirtschaftlich angemessen ist ein Entgelt anzusehen, wenn es zumindest den um 20% verminderten Buchwert erreicht.

141, 3225

Für Vertragsabschlüsse ab 1.5.2007 sind bei einem Teilamortisations-vertrag die Leasinggüter dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn im Fall einer Kaufoption zum Restwert dieser niedriger ist als der voraussichtliche Verkehrswert. Als Abweichen vom voraussichtlichen Verkehrswert wird eingestuft, wenn der Restwert unter dem um 20% verminderten Buchwert des Leasinggegenstandes (beim Leasinggeber) zu liegen kommt.

146

Für Vertragsabschlüsse ab 1.5.2007 gilt hinsichtlich der Zurechnung von Leasinggütern zum Leasingnehmer: Das Leasinggut ist jedenfalls dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn er während der Grundmietzeit - neben den laufenden Leasingraten - zusätzliche Leistungen von insgesamt mehr als 50% der Herstellungskosten (ohne USt) erbringt.

500a

Die Domain-Adresse ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das - sofern sie nicht zeitraumbezogen ist (zB www.xy-meisterschaft200x.at ) oder Modetrends unterliegt - nicht abnutzbar ist. Anschaffungsauf-wendungen für eine Domain sind zu aktivieren. Laufende Aufwendungen aus der Benützung der Domain sind sofort abzugsfähig.

516a

Die Internet-Homepage des Betriebes stellt bei einer vorgesehenen längeren (zumindest einjährigen) Nutzung ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens dar. Soweit sie nicht selbst erstellt wurde (Aktivierungsverbot gemäß § 4 Abs. 1 vorletzter Satz EStG 1988), liegt aktivierungspflichtiger Aufwand für ein abnutzbares Anlagegut vor. Die Nutzungsdauer kann insbesondere im Hinblick auf Aktualisierungserfordernisse und den technischen Fortschritt mit drei Jahren angenommen werden. Die laufende Wartung der Homepage stellt Erhaltungsaufwand dar, eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung führt zu aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand, der ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben ist.

664

Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind grundsätzlich sämtliche vereinnahmte Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen zu erfassen (Ausnahmen siehe Barbewegungsverordnung, BGBl II Nr. 441/2006). Eine davon abweichende Vorgangsweise, wonach die Betriebs-einnahmen nicht einzeln aufgezeichnet werden, sondern indirekt aus der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ermittelt werden, widerspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung und ist nicht zulässig. Ebenso wenig ist in einem derartigen Fall eine pauschale Kürzung der indirekt ermittelten Betriebseinnahmen um nicht vereinnahmte Rezeptgebühren zulässig.

1239, 1244

Die auf eine als Liebhaberei anzusehende Tätigkeit zurückzuführenden Pflichtbeiträge im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen für künftige Pensionsleistungen sind als freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzusehen (VwGH 20.6.2006, 2004/15/0038).

2484a, 3207

Einlage eines Bodenschatzes: Einarbeitung des VwGH-Erkenntnisses 29.3.2006, 2004/14/0063

3139a

Bei Gebäuden, die ab 2007 angeschafft oder fertiggestellt werden, sind die gesetzlichen AfA-Sätze anzuwenden. Sollen höhere AfA-Sätze angewendet werden, ist die Nutzungsdauer nachzuweisen. Es bestehen aber keine Bedenken, bei Gebäuden, die nicht in Massivbauweise errichtet werden, eine Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren auch ohne Vorliegen eines Gutachtens anzuerkennen.

3140

Klarstellungen zum Gebäudebegriff: Das Bauwerk ist mit dem Boden fest verbunden, wenn es in diesem derart verankert ist, dass die Verbindung nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann. Lässt sich die Verbindung des Bauwerkes zum Boden (ohne Zerstörung) lösen, darf der Abtransport nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein (vgl. VwGH 21.9.2006, 2006/15/0156 betreffend ein Gewächshaus). Gegenstände, die von ihrer Zweckbestimmung zum Einsatz an verschiedenen Orten bestimmt sind (zB Container, Ausstellungspavillons) fallen auch dann nicht unter den Begriff "Gebäude", wenn sie auf einem festen Fundament aufgestellt sind.

Der Begriff "Gebäude" umfasst auch Herstellungsaufwendungen auf ein Gebäude und Superädifikate (Rz 3141). Mieterinvestitionen sind als Gebäude anzusehen, wenn sie für sich nach der Verkehrsauffassung als "Gebäude" einzustufen sind; dies kann insbesondere im Fall einer gänzlichen Aufstockung eines Gebäudes durch den Mieter oder im Fall eines vom Mieter getätigten Zubaus zutreffen (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0152).

3249

Die Bildung eines "negativen" Ausgleichspostens ist nur im Jahr des Beginns des Leasingvertrags zulässig, nicht aber in den Folgejahren (weil die AfA-Komponente in der Leasingrate unter der AfA auf Grundlage einer achtjährigen Nutzungsdauer liegt).

3360

Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen kommen für die Wertpapierdeckung (Abfertigungsrückstellung auslaufend bis 2006, Pensionsrückstellung) auch dann nicht in Betracht, wenn sie ausschließlich in gemäß § 14 EStG 1988 geeignete Wertpapiere veranlagen.

3494a

Für mögliche Nachschussverpflichtungen an Pensionskassen aus leistungsorientierten Verträgen darf grundsätzlich keine Rückstellung gebildet werden, weil zum Bilanzstichtag die Verpflichtung im Einzelfall noch nicht hinreichend konkretisiert ist. Sollte bei Bilanzerstellung feststehen, dass eine Unterdeckung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr weder aus der Schwankungsrückstellung der Pensionskasse bedient noch über höhere laufende Beiträge ausgeglichen werden kann, sodass eine Nachschussverpflichtung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr konkret droht, kann auf Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens im betreffenden Ausmaß eine Rückstellung gebildet werden.

3860i

Nachversteuerung gemäß § 11a: Ab der Veranlagung 2007 hat eine Nachversteuerung - isoliert von der Besteuerung des Einkommens des Nachversteuerungsjahres - mit dem Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen.

4526, 4532a

Die Verluste der letzten drei Wirtschaftsjahre (bis 2006: Anlaufverluste) können auch dann im Wege des Verlustabzuges berücksichtigt werden, wenn sie auf Grundlage einer Teilpauschalierung ermittelt worden sind.

4854

Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988 liegt bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen und Beihilfen vor, wenn damit ein über den Empfänger hinausgehender Förderungs-zweck (Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft) verwirklicht wird.

5266a bis 5266h

Einarbeitung der Einkünfte aus vermögensverwaltender Tätigkeit iSd § 22 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988

5435

Ab der Veranlagung 2006 bestehen keine Bedenken, wenn im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einer Vermietung von Zimmern oder Appartements mit Frühstück, bei der die Bettenzahl insgesamt nicht mehr als zehn Fremdenbetten umfasst, die Werbungskosten mit 50% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) geschätzt werden. Bei Anwendung der Bruttomethode ist die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. Die Kurtaxe kann als Durchlaufer sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz bleiben.

5436

Ab der Veranlagung 2006 bestehen keine Bedenken, wenn bei einer Vermietung von nicht mehr als fünf Appartements ohne Erbringung von Nebenleistungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten mit 30% der Einnahmen (ohne USt und Kurtaxe) geschätzt werden. Bei Anwendung der Bruttomethode ist die bezahlte USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. Die Kurtaxe kann als Durchlaufer sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz bleiben.

6219

Einkünfte aus Kapitalvermögen sind auch Geldleistungen oder geldwerte Vorteile, die anlässlich der Eröffnung eines Kontos oder aus besonderen Anlässen gewährt werden, sofern sie nicht bloß geringfügige Aufmerksamkeiten darstellen (zB Regenschirme, Handtücher oder sonstige Zuwendungen im Ausmaß üblicher Weltspartagsgeschenke). Wurden solche Vorteile vor dem 1.1.2007 gewährt und dafür keine KESt einbehalten, ist von einem Haftungsbescheid abzusehen.

6627a

Ermittlung der Spekulationseinkünfte bei sukzessiver Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren

6655

Für die Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 30 Abs. 4 EStG 1988 für unbebauten Grund und Boden ist (allein) entscheidend, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung unbebaut ist; die Begünstigung ist daher auch dann anwendbar, wenn zunächst ein bebautes Grundstück angeschafft worden ist, sodann das Gebäude abgerissen wird und das dann unbebaute Grundstück veräußert wird.

6683c

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung der Steuerschuld nach § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (Wegzug in einen Staat der Europäischen Union oder des EWR, sofern eine mit dem EU-Bereich vergleichbare umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht) ist durch eine Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

7378

Rechtsnachfolger von Künstlern oder Schriftstellern, die Einkünfte gemäß § 22 EStG 1988 erzielen, sind von der Verteilungsbegünstigung nach § 37 Abs. 9 EStG 1988 ebenfalls erfasst. Die dem Rechtsnachfolger zuzurechnenden Einkünfte, die rückverteilt werden, sind in den beiden Vorjahren auch dem Rechtsnachfolger (und nicht dem Erblasser) zuzurechnen. Bei Inanspruchnahme der Begünstigung im Todesjahr sind allfällige dem Erblasser zuzurechnenden Einkünfte in den beiden Vorjahren diesem und allfällige dem Erben zuzurechnenden Einkünfte in den beiden Vorjahren dem Erben zuzurechnen.

8208, 8210

Fallen die (Forschungs/Bildungs)Aufwendungen in einem ausländischen Betrieb (einer ausländischen Betriebsstätte) an, kann (alternativ zum Forschungs/Bildungsfreibetrag) eine Forschungs/Bildungsprämie nur geltend gemacht werden, wenn der ausländische Betrieb (die ausländische Betriebsstätte) nach österreichischem Steuerrecht (§ 2 Abs. 8 Z 1 EStG 1988) ohne Berücksichtigung eines Forschungs/Bildungsfreibetrages einen Verlust erzielt.

8217a

Investitionszuwachsprämie: Die prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter müssen zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein (VwGH 20.4.2006, 2005/15/0156). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen daher zumindest mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, stellt das vorzeitige Ausscheiden ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, das nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu einer Änderung der Prämiengewährung führt. Davon ist nur abzusehen, wenn das Wirtschaftsgut, das zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt war, auf Grund nachträglicher Unwägbarkeiten (zB Schaden auf Grund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.

8223

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie sind für jedes Steuersubjekt (bzw. die Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt) getrennt zu beurteilen. Ungewöhnliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der Investitionszuwachsprämie unterliegen der Missbrauchsprüfung nach § 22 BAO (VwGH 21.9.2006, 2006/15/0236).

 

Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Leasing, Spekulationseinkünfte, Verlustvortrag, Interne-Homepage, Domain-Adresse, Massivbauweise, Nachschussverpflichtung, Ansässigkeitsbescheinigung

Stichworte