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Österreichischer Bühnenbildner eines italienischen Theaters

BMFBMF-010221/0012-IV/4/200712.1.20072007

EAS 2805

Bühnenbildner sind "Künstler" im Sinn des österreichischen innerstaatlichen Rechts, fallen aber nicht unter den Begriff "Künstler" im Sinn des Artikels 17 DBA-Italien, da abkommensrechtlich von diesem Begriff nur die darstellenden Künstler, nicht aber andere Künstler, wie etwa Regisseure, Choreographen oder Bühnen- und Kostümbildner erfasst werden (siehe EAS 669 und Z 3 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 17 OECD-MA). Der Umstand, dass Bühnenbildner unter den Begriff "Mitwirkende" im Sinn des "Künstler-Sportler-Erlasses" (BMF 25.11.2005, BMF-010221/0684-IV/4/2005) fallen, ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich.

Wenn Italien die gezahlten Honorare einem Quellensteuerabzug unterworfen hat, so wäre dies nur dann abkommenskonform, wenn dem durch Werkvertrag verpflichteten österreichischen Bühnenbildner in Italien eine "feste Einrichtung" im Sinn von Artikel 14 des DBA-Italien zur Verfügung gestanden ist. Die genannte "feste Einrichtung" entspricht einer in Artikel 5 umschriebenen "Betriebstätte"; eine solche Einrichtung wäre daher beispielsweise dann gegeben, wenn dem Bühnenbildner ein Arbeitsraum für die Dauer von mindestens 6 Monaten zur Verfügung gestellt worden wäre.

Die vom italienischen Theater bezogenen Honorare unterliegen ungeachtet des Umstandes, ob Italien daran ein Besteuerungsrecht besitzt oder nicht, jedenfalls der österreichischen Besteuerung, weil im DBA-Italien nicht das Befreiungssystem, sondern das Anrechnungssystem zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung vorgesehen ist.

Eine Anrechnung der italienischen Steuer wäre aber in Österreich nur insoweit zulässig, als die italienische Steuer einerseits in Übereinstimmung mit der Abkommensrechtslage erhoben worden ist und andererseits kein durchsetzbares Anrecht auf Steuerentlastung in Italien besteht. Aus der Rechtsprechung des EuGH ist das Anrecht abzuleiten, dass Betriebsausgaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit in Italien stehen, bei Erhebung der italienischen Steuer geltend gemacht werden können (EuGH 3.10.2006 in der Rs Scorpio).

Bundesministerium für Finanzen, 12. Jänner 2007

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

Art. 17 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 14 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 5 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985

Schlagworte:

Bühnenkünstler, Scorpio, feste Einrichtung

Verweise:

EuGH 03.10.2006, C-290/04
BMF 25.11.2005, BMF-010221/0684-IV/4/2005, Künstler-Sportler-Erlass

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