Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstler, Sportler, Abzugsteuer, Steuerentlastungsvorschriften |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006 |
1. Mitwirkende bei inländischen Veranstaltungen
1.1 Wirken im Ausland ansässige und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Personen auf selbständiger Basis an inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit, dann unterliegen die diesen Personen zufließenden Einkünfte gemäß § 98 EStG der inländischen Besteuerung. Die Steuer ist hiebei gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Abzugsweg zu erheben, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die steuerpflichtigen Tätigkeiten geleistet werden.
1.2 "Mitwirkende" bei den inländischen Veranstaltungen sind nicht nur Künstler, gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure, Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sondern auch die mitwirkenden Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern sowie gleichzustellende Showproduzenten und Produktionsgesellschaften, die sich gegenüber dem österreichischen Veranstalter zur Beteiligung an der inländischen Veranstaltung verpflichten.
1.3 Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer ist der Bruttobetrag der Einkünfte einschließlich aller Kostenersätze und Sachbezüge jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006). Dieser Steuerabzug kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen in besonders gelagerten Fällen unterbleiben.
2. Steuerentlastungsvorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen
2.1 Der für die Einbehaltung der Abzugssteuer haftende Veranstalter (der inländische Haftungspflichtige) ist nach Maßgabe der Verordnung BGBl. III Nr. 92/2005 berechtigt (aber abgabenrechtlich nicht verpflichtet) allfällige Steuerentlastungsvorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen unmittelbar anlässlich der Auszahlung der Einkünfte zu berücksichtigen; er trägt diesfalls aber die Verantwortung dafür, dass er das Vorliegen der abkommensgemäßen Entlastungsvoraussetzungen nachzuweisen in der Lage ist.
2.2 Mit Luxemburg wurde mit Wirkung ab 2000 ein Gegenseitigkeitsverhältnis hergestellt, demzufolge luxemburgische Orchester von der Steuer entlastet werden, wenn sie eine Bestätigung der luxemburgischen Steuerbehörde (Steuerdirektor in L-2982, Luxembourg) beibringen, derzufolge ihnen der Charakter einer nicht auf Gewinn gerichteten Einrichtung zukommt.
3. Abstandnahme von der Abzugsbesteuerung aus Vereinfachungsgründen
3.1 Von der Einbehaltung der Abzugsteuer kann aus Vereinfachungsgründen Abstand genommen werden, wenn auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes im Fall einer nachträglichen Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG eine inländische Steuerleistung voraussichtlich nicht anfallen wird und die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
a) Jedebeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, die im Rahmen einer inländischen Veranstaltung eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG ausübt, bezieht für ihre Tätigkeit vom inländischen Veranstalter neben Kostenersätzen, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind (zB Flug- oder Fahrtkosten, Kosten der Nächtigung, Tagesgeld gemäß § 26 Z 4 EStG für maximal fünf Kalendertage an einem Veranstaltungsort) ein Honorar von maximal 440 € pro Veranstaltung bzw. maximal 900 € vom selben Veranstalter.
b) Jede beschränkt steuerpflichtige natürliche Person erklärt schriftlich gegenüber dem inländischen Veranstalter, dass ihre Einkünfte, die der inländischen Besteuerung unterliegen, im Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 2.000 € nicht übersteigen werden.
c) Ist der beschränkt Steuerpflichtige eine juristische Person, muss erklärt werden, dass nach Berücksichtigung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen kein körperschaftsteuerpflichtiges Einkommen in Österreich erzielt wird; weiters muss die steuerliche Erfassung jener Personen sichergestellt sein, die in Österreich mit Einkünften zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassen sind, wenn ihre Einkünfte, die wirtschaftlich in den Vergütungen an die juristische Person enthalten sind, die in lit. a) genannten Beträge übersteigen.
d) Der Veranstalter nimmt die Erklärung jedes beschränkt Steuerpflichtigen sowie einen Nachweis über seine Identität (zB Kopie aus dem Reisepass) und Angaben über Wohnort und Adresse zu den Unterlagen.
3.2 Die Vereinfachungsmaßnahme ist nicht anwendbar
- für Musiker und Musikgruppen, die bei Tanzveranstaltungen (zB im Rahmen von Ballveranstaltungen, Zeltfesten) auftreten, oder wenn
- der beschränkt Steuerpflichtige eine für den Veranstalter erkennbar unrichtige Erklärung abgegeben hat.
3.3 Wurde vom beschränkt Steuerpflichtigen eine (vom Veranstalter nicht als solche erkannte) unrichtige Erklärung abgegeben oder wird die jährliche "Steuerfreigrenze" von € 2.000 nachträglich überschritten, kommt hinsichtlich der nichteinbehaltenen Steuer § 100 Abs. 3 EStG zur Anwendung.
4. Allgemeine Schlussbestimmungen
4.1 Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Erlass sinngemäß auch bei inländischen Vortragsveranstaltungen zur Anwendung gelangt.
4.2 Dieser Erlass ist für den Lohnsteuerabzug nur dann anwendbar, wenn eine Steuerpflicht gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG gegeben ist, hat aber keine Auswirkungen auf eine allfällige Dienstgeberbeitrags- oder Kommunalsteuerpflicht.
4.3 Die Erlässe vom 2. März 1995, AÖF Nr. 112/1995 idF AÖF Nr. 54/2000, und vom 15. April 1999, AÖF Nr. 111/1999, werden aufgehoben.
Bundesministerium für Finanzen, 31. Oktober 2005
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Künstler, Sportler, Abzugsteuer, Steuerentlastungsvorschriften |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8006 |