EAS 2812
Wurden zwei Dienstnehmerinnen Mitte 2006 von einer österreichischen Bank für etwa 1 Jahr zur rumänischen Tochtergesellschaft dieser Bank entsandt, wobei die Auslandsentsendungsdauer im Kalenderjahr 2006 (Geltungsbereich des DBA-Rumänien vom 30.9.1976) die zur rumänischen Steuerpflicht führende 183-Tagefrist nicht überschritten hat, wohl aber die nach dem neuen Abkommen vom 30.3.2005 zur rumänischen Steuerpflicht führende 183-Tage-Frist im künftig maßgebenden 12-Monatszeitraum überschritten werden wird, dann verbleibt es für 2006 bei der Steuerpflicht in Österreich (und Steuerbefreiung in Rumänien); im Jahr 2007 wird hingegen das Besteuerungsrecht Rumänien zugeteilt, sodass in Österreich korrespondierend Steuerfreiheit wirksam wird. Dies deshalb, weil das Abkommen nicht ausschließt, bei der Berechnung der 12-Monatsfrist auch auf Zeiten vor Wirksamwerden des neuen Abkommens zurückzugreifen.
Ob und in welcher Höhe Rumänien von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht, ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, da die Steuerberechtigung Rumäniens ab 2007 außer Streit stehen dürfte.
Bei der Überweisung von Sonderzahlungen wird auf das Kausalitätsprinzip Bedacht zu nehmen sein: Soweit die Sonderzahlungen noch 2006 "verdient" worden sind, verbleibt es beim österreichischen Besteuerungsrecht, selbst wenn die Überweisung erst 2007 stattfinden sollte.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Jänner 2007
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979 |
Schlagworte: | Arbeitnehmerentsendung, Übergangsfragen bei DBA-Revision, 183-Tage-Frist |