EAS 2802
Mit Deutschland ist im November 2006 Einvernehmen hergestellt worden, dass der Begriff der "festen Einrichtung" in Artikel 14 DBA-Deutschland einerseits im Wesentlichen dem Begriff der "Betriebstätte" eines Gewerbetreibenden entspricht, dass aber andererseits die für Bauausführungen getroffenen Regelungen des Artikels 5 Abs. 3 DBA-Deutschland keine Auswirkung im Geltungsbereich des Artikels 14 zeitigen. Damit entfaltet die Änderung des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA, derzufolge auch die Bauplanung eine Mitwirkung an einem Bauprojekt darstellt, bei freiberuflich tätigen deutschen Architekten keine Wirkung. Die in EAS 832 - allerdings unter Hinweis auf die damals noch fehlende Abstimmung mit Deutschland - vorläufig vertretene Auffassung, dass die Bauführungsfrist des Betriebstättenartikels auch für freiberuflich tätige Architekten gilt, wird daher nicht mehr aufrecht erhalten.
Wird demnach von einer österreichischen Krankenanstalt auf Grund eines Architekturwettbewerbes über die Errichtung eines neuen Gebäudetraktes und den Umbau eines bestehenden Gebäudetraktes eine deutsche Architektengemeinschaft (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) mit der erforderlichen Planungsarbeit beauftragt, erlangt Österreich gemäß Artikel 14 DBA-Deutschland an den Architektenhonoraren nur dann ein Besteuerungsrecht, wenn dem/den Architekten eine ständige Einrichtung für die Dauer von mindestens 6 Monaten im Inland zur Verfügung steht.
Seit 1. Juli 2005 kann der nach innerstaatlichem Recht vorzunehmende Steuerabzug von den Architektenhonoraren nur mehr nach Maßgabe der DBA-Entlastungsverordung, BGBl. III Nr. 92/2005 (Vorlage des Vordruckes ZS-QU1) unterlassen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Jänner 2007
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Architekten, Bauausführungen, DBA-Entlastungsverordnung, ZS-QU1 |
Verweise: |