EAS 2813
Hat eine österreichische GmbH von einem österreichischen Sportverband dessen Verwertungsrechte an Sportveranstaltungen erhalten, die sie selbst plant, organisiert und durchführt und wird von der GmbH an eine deutsche Televisions-GmbH das Recht übertragen, Bild und Ton von diesen Sportveranstaltungen in einem definierten Lizenzgebiet auszustrahlen, so zählen die hierfür gezahlten deutschen Entgelte zu den Betriebseinnahmen der österreichischen Kapitalgesellschaft und fallen unter Artikel 7 DBA-Deutschland.
Es ist gemäß Artikel 7 Abs. 8 DBA-Deutschland allerdings auch zu prüfen, ob die Entgelte unter andere Abkommensbestimmungen fallen könnten. Artikel 12 (Lizenzgebühren) dürfte ausscheiden, da selbst dann, wenn man eine Überlassung von "Urheberrechten" annehmen wollte, von der DBA-Lizenzgebührendefinition keine Urheberrechte an "sportlichen Werken" erfasst werden. Doch selbst wenn Artikel 12 zur Anwendung käme, könnte daraus kein deutsches Besteuerungsrecht abgeleitet werden.
Im Verhältnis zu Deutschland ist auch noch Artikel 17 zu beachten, da Artikel 17 Abs. 1 dritter Satz - in Abweichung vom OECD-Musterabkommen - für "Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen" dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuerkennt. Dieser dritte Satz darf aber nicht isoliert von den übrigen Vorschriften des Absatzes 1, in den er eingebettet worden ist, gelesen und verstanden werden. Der dritte Satz verweist im Gegenteil sogar ausdrücklich darauf, dass das was im vorhergehenden Satz angeordnet wurde, nur "entsprechend" für den dritten Satz gelten soll und steht damit ausdrücklich einer isolierten Leseweise entgegen.
Absatz 1 bezieht sich damit insgesamt mit allen drei Sätzen ausschließlich auf Einkünfte der Sportler. Da im vorliegenden Fall aber nicht die Sportler, sondern der Sportveranstalter Einkünfte erzielt, liegt jedenfalls kein Anwendungsfall von Artikel 17 Abs. 1 vor.
Allerdings ist auch Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens in den Prüfvorgang einzubeziehen. Denn sollten Einkünfte des Sportlers (im vorliegenden Fall müssten dies die Lizenzgebühren sein) nicht dem Sportler selbst, sondern einer anderen Person (im vorliegenden Fall wäre dies die Sportveranstaltungs-GmbH) zufließen, dann hätte Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren; und zwar auch dann, wenn nicht die gesamten Lizenzgebühren, sondern nur ein Teil davon an die Sportler weiterfließt (Ziffer 9 des Schlussprotokolls zu Artikel 17).
Wenn aber die Sportler von den Lizenzgebühren überhaupt nichts erhalten (was im gegebenen Zusammenhang vermutet wird), dann ist Artikel 17 Abs. 2 unanwendbar, weil der Tatbestand des Absatzes 2 - wie erwähnt - nur dann verwirklicht ist, wenn in den Zahlungen an die "andere Person" "Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art", sonach Einkünfte der Sportler, enthalten sind.
Gelangt aber Artikel 17 Abs. 2 DBA-Deutschland nicht zur Anwendung, dann steht das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Entgelten gemäß Artikel 7 des Abkommens Österreich zu.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Dezember 2006
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte: | Übertragungsrechte, Lizenzgebühren, Sportler |